Frage geschrieben am 29.11.2011 21:30:52

Betreff: § 23 ESTG


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Sachverhalt:


A ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, dass er im Jahr 2004 erworben hat.

A hat die Eigentumsowhn von Anfang an (seit Erwerb) selbst bewohnt und ist am 30.09.2011 verstorben.

Seine Erben, D, C, D und E (Erben zu je ¼) wollen die Eigentumswohnung verkaufen.

Allerdings steht die Wohnung seit dem Tod von A (der sie ja nach seinem Tod nicht mehr nutzen kann) leer.

Es geht um die Frage, ob – sofern die Eigentumswohnung über dem Einkaufspreis im Jahr 2004 verkauft werden könnte – der Spekulationsgewinn für D, C, D und E steuerfrei bliebe (Wohnung wurde ja vom Vorstorbenen von Anfang an und bis zuletzt selbst genutzt) und wie lange die Wohnung bis zum Verkauf leer stehen dürfte, um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden. Man findet ja, auch wenn man sucht, nicht immer so schnell einen Käufer, der bereit ist, einen angemessenen Preis zu zahlen?

In Anlehung an das BFH-Urteil vom 15.10.1996, IX R 81-82/94, BStBl II 97, 496 (zu Ferienwohnungen) ist der übliche Leerstand nach Erben und vor Veräußerung der Selbstnutzung zuzurechnen. Grundsätzlich ist auch eine anderweitige Nutzung vor/nach Besitzübergang unschädlich (BMF vom 5.10.2000, BStBl I 00, 1383 Tz. 25)

Wäre eine kurzfristige Vermietung auf jeden Fall schädlich?


Antwort geschrieben am 29.11.2011 22:35:31
Steuerberater/ Dipl. Kaufmann Chalet Seaada
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Die Erbengemeinschaft wird Rechtsnachfolger von A.

Da A die Wohnung mind. 3 Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzte und nicht fremd vermietete, kann die Erbengemeinschaft die Wohnung steuerfrei verkaufen.

Dies gilt nicht, wenn sie noch fremd vermietet wird.

In dem von Ihnen zitierten BMF-Schreiben steht eindeutig drin, dass auch eine kurzfristige Fremdvemietung schädlich ist. siehe Beispiel in TZ.25. Dies gilt auch heute noch.

Bei Vermietung ist der Verkauf steuerpflichtig.


Mit freundlichen Grüßen


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