Frage geschrieben am 29.03.2010 12:36:13

Betreff: §13Abs1 Nr.9


Rechtsgebiet: Erbschaftssteuer
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Meine Tante hat mir ein Vermögen von 400.000 Euro vererbt. Da ich sie in den Letzten Jahren regelmäßig besucht hatte und Ihr in Haushalt und Garten geholfen hatte habe ich bei der Erbschaftsteuererklärung den obigen Pflegefreibetrag (20.000EUR) geltend gemacht. Meine Angaben hierzu waren 5h pro Besuch, 2 Besuche pro Woche, 10 Jahre, 15 EUR/h insgesamt 75.000EUR zuzüglich 50.000km Fahrtkosten, also weitaus mehr als der Pflegefreibetrag von 20.000 Euro.
Das FA hat statt dessen berechnet: 10 Jahre x 12 x 420EUR (monatliche Pauschalvergütung der gesetzlichen Pflegeversicherung), d.h. 50.400 EUR. Dieser Betrag wurde ins Verhältnis zum Erbe gesetzt: 50.400/400.000 = 12,6%, und argumentiert es wären deshalb nur 12,6% des Pflegefreibetrages, also 2520 Euro steuermindernd anzusetzen!! Stimmt dieses Vorgehen??


Antwort geschrieben am 30.03.2010 01:28:30
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Die Bewertung der Pflegeleistungen durch das Finanzamt ist hier grundsätzlich nachvollziehbar, die abschließende Kürzung jedoch nicht.

Die Berechnungsmethode der Pflegeleistungen ist gesetzlich nicht geregelt, auch nicht im Bewertungsgesetz.

Die Finanzministerien der Länder haben sich in den Fällen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, bei denen Pflegeleistungen eine Rolle spielen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 13 Nr. 9 ErbStG) darauf geeinigt, dass für jeden Monat der Pflege die monatliche Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 3 SGB XI herangezogen wird.

Bei Pflegestufe I beträgt der Monatsbetrag ab 1.1.2008 bis 31.12.2009 Euro 420,-.

Dann ist die Berechnung des Betrages von Euro 50.400 schlüssig.

Hier sind hohe Fahrtkosten angefallen, die bei einem solchen gut ausgestatteten Nachlass möglicherweise als Nachlassverbindlichkeiten darstellen lassen. Diese Aufwendungen stehen ja nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Pflege sondern mit der weiten Anreise.

Weshalb der Gesamtbetrag des Nachlasses hier ins Verhältnis gesetzt wird und der Pauschbetrag gekürzt wird, erschließt sich mir nicht.Sie sollten Einspruch einlegen und die Nennung der gesetzlichen Grundlage fordern.

Ohne Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Steuerforderung müssen Sie allerdings trotz Einspruchs die Steuer erst einmal zahlen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Ich stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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