Frage geschrieben am 07.01.2012 15:52:00

Betreff: §7g EStG


Rechtsgebiet: Abschreibungen
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
im 5. Jahr nach Existensgründung, im Jahr 2005, habe ich eine Ansparrücklage über 5Tsd. gebildet. Nachdem ich nichts erworben habe, müßte ich diese spätestens 2010 auflösen.
Das will ich aber nicht.
Ich will diese über eine berichtigte Steuererklärung bereits für 2005
auflösen oder stornieren (alle Veranlagungen seit 2004 bis 2009 sind nicht bestandskräftig).
Frage: geht das und wo steht das? Wäre mir am allerliebsten.
Wenn nein:
kann ich frei wählen in den Jahren 2006-2009 durch Abgabe einer berichtigten Steuererklärung? und wo steht das?
Danke und Grüße


Antwort geschrieben am 07.01.2012 18:03:47
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Eine Änderungsmöglichkeit, wie Sie sich diese vorstellen, ist nach dem Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

So wird im Urteil des FinanzgerichtsHamburg,04.08.2004, Az. III 264/04, die Auffassung vertreten, dass bei von Anfang an fehlenden Voraussetzungen für die Bildung der Existenzgründerrücklage gemäß § 7g Abs. 7 EStG (i.d.F. ab 1997) diese schon im Veranlagungsjahr ihrer Bildung zu streichen ist, wenn diese Veranlagung im Zeitpunkt der Erkenntnis der fehlenden Voraussetzungen noch offen ist. Die Entscheidung ist rechtskräftig, eine höchstrichterliche Entscheidung dazu fehlt. Sie passt allerdings nur zu Ihrem Fall, wenn sie darlegen können, dass eine der im Gesetz genannten Voraussetzungen fehlt. Die Gründe für die Auflösung im selben Jahr der Bildung müssten Sie schon nennen können.

Dadurch wird auch der Gewinnzuschlag des § 7g Abs. 5 EStG im Erfolgsfall nicht anfallen.

Diese Auffassung kann sich auf den Wortlaut des § 7g Abs. 5 EStG stützen, der ausdrücklich nur einen Gewinnzuschlag für jedes volle Wj. anordnet, so dass in den Fällen, in denen vor Erfüllung eines Wj. die Ansparrücklage aufgelöst wurde, kein Gewinnzuschlag anfällt. Ein Einspruch bei Ablehnung der rückwirkenden Auflösung kann durchaus erfolgreich sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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