Frage geschrieben am 15.04.2009 09:24:24Betreff: Änderung Grundlagenbescheid rechtl. möglich ?
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Antwort geschrieben am 15.04.2009 09:59:00
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Zunächst muss geklärt werden, wer überhaupt der Vermieter ist und dadurch den Tatbestand der Vermietung nach § 21 EStG erfüllt.
1.Wenn Ihre Partnerin zusammen mit der Mutter gemeinsam als Vermieter auftritt, dann tritt die Erbengemeinschaft als Vermieter auf. Ihre Partnerin und deren Mutter haben dann den Einkunftstatbestand der Vermietung nach § 21 EStG GEMEINSAM verwirklicht. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( dies ist der Überschuss, positiv oder negativ, der Mieteinnahmen über die Werbungskosten ) sind dann einheitlich und gesondert festzustellen und nach den Miteigentumsanteilen, hier 50% zu 50% zu verteilen. Dies geschieht durch den von Ihnen genannten Grundlagenbescheid. Dieser Bescheid ist bindend für die Einkommensteuerveranlagung Ihrer Partenerin.
2.Ist nur die Mutter Vermieterin, dann sind ihr allein die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, da sie allein den Einkunftstatbestand verwirklicht.
Sie müssen daher auf Grund des Mietvertrages überprüfen, wer Vermieter ist. Ist dort die Mutter allein als Vermieterin eingetragen, dann darf ein derartiger Grundlagenbescheid nicht ergehen. Er müsste dann im Rahmen des Einspruchs angefochten und die ersatzlose Aufhebung beantragt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.04.2009 14:00:17
Vielen Dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort.
Kann man diese unterschiedliche Feststellung der Zinseinnahmen auch jährlich / abschnittsweise neu regeln ?
Eine Nachfrage ergab, dass meiner Partnerin ( die tatsächlich nicht im Mietvertrag steht) früher die Einnahmen ebenfalls schon zugerechnet wurden. Da sie in der Ausbildung war, mußte sie jedoch keine Steuern zahlen. Ihre Mutter hat sie - obwohl alleinige Vermieterin - stattdessen immer finanziell unterstützt. Indirekt hatte sie daher wohl damals schon Vorteile. Zwischenzeitlich arbeitet sie jedoch selbst und bekommt keine Unterstützung mehr, so dass für den Zeitraum ab EinkST 2007 tatsächliche keine Mieteinnahmen oder Surrogate zufließen.
Vielen Dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort.
Kann man diese unterschiedliche Feststellung der Zinseinnahmen auch jährlich / abschnittsweise neu regeln ?
Eine Nachfrage ergab, dass meiner Partnerin ( die tatsächlich nicht im Mietvertrag steht) früher die Einnahmen ebenfalls schon zugerechnet wurden. Da sie in der Ausbildung war, mußte sie jedoch keine Steuern zahlen. Ihre Mutter hat sie - obwohl alleinige Vermieterin - stattdessen immer finanziell unterstützt. Indirekt hatte sie daher wohl damals schon Vorteile. Zwischenzeitlich arbeitet sie jedoch selbst und bekommt keine Unterstützung mehr, so dass für den Zeitraum ab EinkST 2007 tatsächliche keine Mieteinnahmen oder Surrogate zufließen.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 16.04.2009 14:25:10
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Nachfrage:
Da die Mutter alleinige Vermieterin ist, sind ihr auch allein die Mieteinnahmen zuzurechnen, da sie den Tatbestand der Einkunftserzielung des § 21 EStG erfüllt. Die Mutter hätte also in der Vergangenheit die Mieteinnahmen allein versteuern müssen, was bei ihr zu einer höheren steuerlichen Belastung geführt hätte.
Wenn dem Finanzamt ein Mietvertrag nicht vorgelegt worden ist, könnte das Finanzamt die alten Steuerbescheide, sofern noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, die Bescheide der Mutter nach § 173 AO (neue Tatsache) zu deren Nachteil ändern. Unter Umständen hegt dann das Finanzamt den Verdacht einer Steuerhinterziehung bzw. leichtfertigen Steuerverkürzung.
Ich kann Ihnen nur den Rat geben, die Angelegenheit durch einen Steuerberater prüfen zu lassen, damit jetzt keine Fehler mehr gemacht werden. Die Einkommensbesteuerung stellt eine Abschnittsbesteuerung dar, d.h. jedes Jahr wird für sich gesondert betrachtet. Wenn jetzt für 2007 bei Ihrer Partnerin keine Mieteinnahmen angesetzt werden sollen, wird das Finanzamt mit Sicherheit Nachforschungen anstellen, was dann die Änderung der Bescheide bei der Mutter zur Folge haben könnte.
Wenn Sie eine Überprüfung der Angelegenheit wünschen, können Sie sich gerne unter meiner E-Mail-Adresse mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Nachfrage:
Da die Mutter alleinige Vermieterin ist, sind ihr auch allein die Mieteinnahmen zuzurechnen, da sie den Tatbestand der Einkunftserzielung des § 21 EStG erfüllt. Die Mutter hätte also in der Vergangenheit die Mieteinnahmen allein versteuern müssen, was bei ihr zu einer höheren steuerlichen Belastung geführt hätte.
Wenn dem Finanzamt ein Mietvertrag nicht vorgelegt worden ist, könnte das Finanzamt die alten Steuerbescheide, sofern noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, die Bescheide der Mutter nach § 173 AO (neue Tatsache) zu deren Nachteil ändern. Unter Umständen hegt dann das Finanzamt den Verdacht einer Steuerhinterziehung bzw. leichtfertigen Steuerverkürzung.
Ich kann Ihnen nur den Rat geben, die Angelegenheit durch einen Steuerberater prüfen zu lassen, damit jetzt keine Fehler mehr gemacht werden. Die Einkommensbesteuerung stellt eine Abschnittsbesteuerung dar, d.h. jedes Jahr wird für sich gesondert betrachtet. Wenn jetzt für 2007 bei Ihrer Partnerin keine Mieteinnahmen angesetzt werden sollen, wird das Finanzamt mit Sicherheit Nachforschungen anstellen, was dann die Änderung der Bescheide bei der Mutter zur Folge haben könnte.
Wenn Sie eine Überprüfung der Angelegenheit wünschen, können Sie sich gerne unter meiner E-Mail-Adresse mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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