Frage geschrieben am 05.12.2010 12:35:19

Betreff: Änderung Steuererklärung nach Einspruchsfrist?


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Hallo,
meine Bausparkasse hat mir im Jahr 2009 für einen Bausparvertrag die fällige Kapitalertragssteuer auf das Bausparguthaben abgezogen. Das ich davon ausging, dass dies alles so richtig ist, habe ich diese Kapitalerträge und gezahlte Kapitalertragssteuer nicht in meiner Einkommensteuererklärung angegeben.

Im Oktober 2010 habe ich dann von einem BMF Erlass (vom 22.12.2009) gelesen, wonach die Kapitalertragsteuer nicht fällig ist, wenn ein Bausparvertrag mit einem Vorfinanzierungsdarlehen gekoppelt ist, und für die Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie eingesetzt wird. Dies ist bei mir der Fall.

Mit dem Hinweis auf diesen für mich neuen Sachverhalt des BMF Erlasses vom 22.12.2009 habe ich dann am 3.11.2010 beim zuständigen Finanzamt die Änderung der Einkommensteuerbescheides 2009 schriftlich beantragt
.
Das Finanzamt hat diesen Antrag am 23.11.2010 abgelehnt. Es verweist darauf, dass der Einkommenssteuerbescheid zum 30.8.2010 bekannt gegeben wurde und die Einspruchsfrist dagegen am 30.9.2010 endete.

Meine Frage nun: Kann ich gegen diese Ablehnung meines Änderungsantrages des Finanzamtes mit dem Verweis auf §§ 173 (Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel) Einspruch erheben oder anfechten? Oder gibt es für einen solchen Einspruch einen andere bessere Begründung?




Antwort geschrieben am 05.12.2010 13:00:06
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworte:

a) Gemäß Tz. 126 des von Ihnen zitierten BMF-.Schreibens vom 22.12.2009 ist in Ihrem Fall der Zinsertrag aus dem Bausparvertrag unbeachtlich, sodass die zu Recht (= Tz 127 des BMF Schreibens) einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung nach Maßgabe des § 32 d Abs. 4 EStG zurückverlangt werden kann.
b) Da Ihr Steuerbescheid 2009 bereits rechtskräftig ist, kommt in der Tat nur eine Änderung des Bescheides wegen vorliegend neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht. Diese Änderung ist nur möglich, wenn Sie kein grobes Verschulden an der bisherigen Nichterklärung der neuen Tatsachen vorliegt.
c) Dieses „grobe Verschulden" ist insbesondere bei Steuerpflichtigen, die nicht steuerlich beraten werden, sehr weit auszulegen. Im vorliegenden Fall, in dem es um eine erst seit 2009 gültige Neuregelung geht und offensichtlich auch bei der Finanzverwaltung vorliegende Zweifelsfragen erst durch BMF Schreiben vom 22.12.2009 geklärt wurden, dürfte bei Ihnen kein grobes Verschulden gegeben sein.
d) Sie sollten daher gegen die Ablehnung der Änderung Einspruch einlegen und darlegen, dass Sie aus diesen genannten Gründen kein grobes Verschulden an der Nichterklärung der Bausparzinsen trifft. Ich würde Ihnen empfehlen, den Sachverhalt und den Einspruch direkt persönlich beim Finanzamt mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder der Sachbearbeiterin zu besprechen.
e) Sollte dieses Gespräch nicht zum Erfolg führen, sollten Sie ggfls. die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen.
f) Die Frist für den Einspruch beträgt einen Monat, wenn auf dem Ablehnungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten ist, sonst 1 Jahr.

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling

Meine Homepage: www.wessling-steuer.de


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