Frage geschrieben am 27.07.2010 13:56:45Betreff: Änderung eines Steuerbescheids / Vorbehalt der Nachprüfung
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
ich habe für 2004 einen Steuerbescheid mit dem Vermerk "Unter Vorbehalt der Nachprüfung" erhalten.
Gegen den Steuerbescheid habe ich Einspruch eingelegt.
Diesen Einspruch habe ich jetzt aber zurückgezogen.
Nachdem ich den Einspruch zurückgenommen habe, ist ein neuer, zu meinen Ungunsten geänderter Steuerbescheid erstellt worden.
In dem neuen Steuerbescheid ist kein Hinweis welche Änderungen vorgenommen wurden, dieses kann ich nur anhand der Beträge erkennen.
Frage: Müssen in einem geänderten Steuerbescheid die Änderungen bekannt gegeben werden oder muß ich mir die Änderungen bei Gegenüberstellung des alten und neuen Steuerbescheids heraus suchen?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 27.07.2010 14:46:04
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Solange die Festsetzungsverjährung für die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2004 noch nicht abgelaufen ist, kann das Finanzamt den Bescheid ändern. Dies ist in Ihrem Falle zunächst zu überprüfen.
Solange der Vorbehalt wirksam ist, d.h. das Finanzamt hat den Vorbehalt nicht ausdrücklich aufgehoben und die Festsetzungsverjährung ist noch nicht abgelaufen, kann das Finanzamt den Bescheid jederzeit aufheben oder ändern. Dass Sie zuvor Einspruch eingelegt und diesen dann zurückgenommen haben, spielt dabei keine Rolle. Selbst wenn das Finanzamt einem Einspruch stattgibt, aber den Vorbehalt der Nachprüfung nicht aufhebt, kann der Bescheid, sofern die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen ist grundsätzlich zum Nachteil der Steuerpflichtigen geändert werden, dabei braucht das Finanzamt keine Gründe anzugeben. In der Regel wird aber das Finanzamt die Gründe für die Änderung entweder im Bescheid selbst erläutern oder bereits vorher schriftlich ankündigen.
Sie sollten auf jeden Fall gegen den Bescheid Einspruch einlegen und sich die Gründe für die Änderung zu Ihren Ungunsten darlegen lassen. Hat nämlich das Finanzamt im ursprünglichen Steuerbescheid steuermindernde Sachverhalte berücksichtigt, die auf Grund der damaligen Rechtsprechung zu einer Steuerminderung geführt haben und nach einer neuen Rechtsprechung nun nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden dürfen,dann darf das Finanzamt auf Grund des Vertrauensschutzes nach § 176 AO den Bescheid nicht ändern. Daneben kann im Einspruchsverfahren dargelegt werden, dass die Auffassung des Finanzamtes nicht rechtens ist.
In Ihrem Falle wird es auf eine Einzelfallprüfung ankommen. Rein vorsorglich muss gegen den Bescheid Einspruch zur Wahrung Ihrer Rechte eingelegt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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