Frage geschrieben am 04.04.2011 20:10:49Betreff: Übernahme Geschäftswagen
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Im November 2010 habe ich eine GmbH über eine Bargründung eröffnet. Der Geschäftsbetrieb wurde im Januar 2011 aufgenommen. Meine Fragen bzgl. der Übernahme des KFZ sind folgende:
Kann es bei einer Betriebsprüfung im Hinblick auf das Thema Bargründung/Sachgründung zu Schwierigkeiten kommen, wenn ich das Anlagevermögen der freiberuflichen Tätigkeit mit dem Restwert des KFZ auflöse und anschließend das wieder in meinem privatbesitz befindliche Fahrzeug als Geschäftsführer an die GmbH verkaufe und erneut für 2 Jahre abschreibe? Welche Vorgehensweise würden Sie empfehlen?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Antwort geschrieben am 05.04.2011 15:39:19
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Bernd Raue
Hohenstaufenstraße 2, 73101 Aichelberg, Tel: 07164/79984-28, Fax: 07164/79984-27
Steuerberatung
Bewertungen: 6
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vielen Dank für Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass meine Antwort im Sinne einer Erstberatung im Rahmen des von Ihnen angegebenen Honorars erfolgt und nur die von Ihnen gemachten Angaben berücksichtigen kann.
Zunächst einmal hat der Vorgang der Übernahme des Fahrzeugs keinen Einfluss auf die Bargründung der GmbH. Ich gehe dabei davon aus, dass Sie das gesamte Stammkapital der GmbH vollständig bar eingezahlt haben.
Sollte sich aus der Übertragung des Fahrzeugs eine nicht in Form des Kaufpreises in Bilanz der GmbH zu aktivierende Bewertungsdifferenz (Fahrzeugpreis zu niedrig) ergeben, stände hier möglicherweise eine verdeckte Einlage zur Diskussion, die sich erhöhend auf die steuerlichen Anschaffungskosten Ihrer GmbH-Anteile auswirken würde. Soweit Sie einen überhöhten Fahrzeugpreis abrechnen, kommt es möglicherweise zu einer verdeckte Gewinnausschüttung.
Ich würde Ihnen vorschlagen, dass Fahrzeug nicht über den Umweg des Privatvermögens in die GmbH zu übertragen. Soweit ich den Sachverhalt Ihren Schilderungen entnehmen kann, spricht doch nichts dagegen, dass Fahrzeug direkt aus dem bisherigen Betriebsvermögen ihrer freiberuflichen Tätigkeit an die GmbH zu verkaufen. Der Kaufpreis muss dabei grundsätzlich dem sogenannten Fremdvergleich standhalten, sonst treten auch hier möglicherweise die im vorherigen Absatz geschilderten Folgen ein. Das können Sie erreichen, wenn Sie sich bei dem Kaufpreis an dem von Ihnen ermittelten Schwacke-Wert orientieren. Die GmbH nimmt das so erworbene Fahrzeug in Ihr Betriebsvermögen und kann es entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (2 Jahre für ein gebrauchtes Fahrzeug sind nicht unüblich) abschreiben. Natürlich ist der Veräußerungspreis dann in die Gewinnermittlung ihrer bisherigen freiberuflichen Tätigkeit einzubeziehen, dies ist aber im Ergebnis kein Unterschied zu der Variante einer vorherigen Entnahme.
Wenn Sie das Fahrzeug erst in das Privatvermögen entnehmen, ist der Entnahmewert zu versteuern und auch umsatzsteuerpflichtig (soweit das Fahrzeug mit Vorsteuerabzug erworben wurde). Im Privatvermögen erhalten Sie aber keinen Vorsteuerabzug und können auch nicht mit Umsatzsteuer an die GmbH veräußern. Auf diesem Weg zahlen Sie also unter Umständen die Umsatzsteuer drauf.
Ich hoffe, die Ausführungen haben Sie weitergebracht, anderenfalls nutzen Sie bitte die Möglichkeit des Nachfragens.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Raue
Steuerberater
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