Frage geschrieben am 26.12.2009 11:15:41Betreff: 1. Höhe der Rohmiete 2. Einheitswert für Garage
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
zu 2: Für unsere Garage werden DM 300/a Rohmiete angesetzt. Bei der Garage handelt es sich nicht um eine Garage im klassischen Verständnis (Massivgarage), sondern um eine Blechgarage.
Gibt es eine Chance, diesen Betrag geringer angesetzt zu bekommen?
Antwort geschrieben am 26.12.2009 15:18:13
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Marlies Zerban
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und den Vorgaben dieser Plattform.
Das Finanzamt bewertet eine Garage nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes, § 79 BewG. Als Maßstab wird hier die Jahresrohmiete angesetzt. Sie sollten hier Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid einlegen und um Erläuterung bitten sowie Ihre Wertvorstellungen darlegen.
Sollte die Garage nachträglich zu einem bestehenden Wohnhaus errichtet worden sein, ist fraglich, ob es sich überhaupt um ein selbständig zu bewertendes Wirtschaftsgut handelt. Der Bundesfinanzhof beurteilt die Selbständigkeit von Garagen nunmehr danach, ob sie nicht in einem einheitlichen Funktionszusammenhang mit der Wohnimmobilie stehen. Eine Garage wird heutzutage als Standardausstattung eines Wohnhauses gesehen:
Eine solche --gegen eine Selbständigkeit als Wirtschaftsgut sprechende-- dienende Funktion nimmt die Rechtsprechung insbesondere für Garagen an, soweit sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit Ein- oder Zweifamilienhäusern stehen. Diese seien nach heutigen Wohnvorstellungen ohne Garage oder Stellplatz unvollständig, weshalb die Bauordnungen durchgängig die Errichtung von Garagen im Zusammenhang mit Wohnungsbauten anordneten (BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 16/96, BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596). Dies gilt auch für nachträglich errichtete Garagen, weil auch in mehreren Bauabschnitten errichtete Gebäude als Bewertungseinheit angesehen werden (BFH-Urteil in BFHE 139, 509, BStBl II 1984, 196, m.w.N.; allgemein zur Bewertungseinheit trotz mehrerer Bauabschnitte BFH-Urteil vom 5. November 2003 X R 16/01 BFH/NV 2004, 485).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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