Frage geschrieben am 16.07.2008 19:10:00Betreff: Übernachtungspauschalen wegen Auslandssemester
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
zur Vorgeschichte:
im Jahr 2001 habe ich einen Bachelor in Betriebswirtschaftslehre gemacht und habe bis Mitte 2008 als Angestellter in diesem Bereich in der Stadt B gearbeitet.
Während dieser Angstelltentätigkeit hatte ich neben dem Zimmer im Haus meiner Eltern in der Stadt A auch ein WG-Zimmer in der Stadt B.
Mit der Steuererklärung von 2007 ist dieser Wohnsitz in B nicht mehr als Zweitwohnsitz anerkannt worden.
Mit dem Ende der Angestelltentätigkeit in B bin ich zurück in das Zimmer im Haus meiner Eltern nach A gezogen. In A bin ich somit jetzt auch mit dem Erstwohnsitz gemeldet.
zur Frage:
Im Wintersemster 2008 würde ich gerne ein Master-Studium (auch im Bereich BWL) machen und mit einem Auslandssemester im nicht-EU-Ausland beginnen. Das zweite Semester wäre dann wieder in Deutschland in der Stadt C. Während beider Semester werde ich mein Zimmer bei meinen Eltern behalten.
Kann ich für den ca. 4,5 monatigen Auslandsaufenthalt sowohl die Verpfegungs- als auch die Übernachtungspauschalen ansetzen? (siehe http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF__Startseite/Service/Downloads/Abt__IV/BMF__Schreiben/041,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Oder könnte das Finanzamt argumentieren, dass ich keinen eigenen Wohnsitz/Hausstand in Deutschland hätte und mir somit die Übernachtungspauschale kürzen bzw. ganz streichen?
Bitte unterstützen Sie Ihre Antwort mit entsprechenden Stellen im Gesetzestext bzw. Urteilen um Probleme mit dem Finanzamt vermeiden zu können.
Wäre es alternativ sinnvoll, noch kurzfristig eine Wohnung in A anzumieten um diese als Erstwohnsitz angeben zu können?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 16.07.2008 19:46:07
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung. Ich weise darauf hin, dass angesichts der umfangreichen Fragestellung hier nur ein kurzer Überblick gegeben werden kann.
1. Die Aufwendungen stellen vorweggenommene Werbungskosten iSd. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dar.
Sie können die Aufwendungen auch geltend machen, wenn Sie in Deutschland keinen Hausstand haben. Wenn Sie hier gemeldet sind, geht man von einem Wohnsitz aus. Das Hess. Finanzgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.5.2004, 11 K 1996/02 entschieden, dass auch bei einer Abmeldung ein "gewöhnlicher Aufenthalt" iSd. § 9 AO vorliegt, wenn die Absicht besteht, nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes nach Deutschland zurück zu kehren.
Dies ist bei Ihnen offensichtlich unproblematisch.
Sie müssen hier keine weitere eigene Wohnung anmieten.
2. Die Aufwendungen für Verpflegungsaufwendungen können Sie nach den Grundsätzen für Auslandsreisekosten für einen Zeitraum von drei Monaten geltend machen, nicht jedoch von 4,5 Monaten. Dies ist in den Lohnsteuerrichtlinien zu § 9 EStG geregelt.
Bei den Übernachtungskosten bei Auslandsreisen ist seit 1.1.2008 eine Ansatz von Pauschbeträgen nur noch bei der Arbeitgebererstattung möglich , nicht jedoch beim Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug (Lohnsteuerrichtlinie R 9.7).
Hier können Sie also nur die tatsächlichen Unterbringungskosten, allerdings ohne die Beschränkung auf drei Monate geltend machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen damit grundsätzlch beantworten,
mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.07.2008 17:22:34
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich hätte allerdings noch zwei Nachfragen, da ich mit der doch recht massiven Einschränkung seitens des Gesetzgebers nicht gerechnet hatte:
1) voraussichtlich werde ich im Ausland in dem (z.Zt. leer stehenden) Haus eines Freundes wohnen. Muss ich von ihm für die Miete einen Beleg verlangen oder kann ich für das Finanzamt einen Eigenbeleg in der Höhe der Miete erstellen?
2) unter Umständen werde ich auch im Januar noch einen weiteren Kurs in dem betreffenden Land besuchen. Dh, dass ich von Anfang August bis Mitte Dezember dort studieren werde. Über Weihnachten würde ich dann gern nach hause kommen und Anfang 2009 für einen weiteren, ca. einmonatigen Kurs nochmals in dasselbe (nicht europäische) Land reisen. Gilt für die Verpflegungspauschale die 3 Monatsfrist dann erneut oder würde es sich aus Finanzamtssicht nach wie vor um die gleiche Reise handeln (obwohl sie während Weihnachten unterbrochen war)?
Vielen Dank nochmals!
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich hätte allerdings noch zwei Nachfragen, da ich mit der doch recht massiven Einschränkung seitens des Gesetzgebers nicht gerechnet hatte:
1) voraussichtlich werde ich im Ausland in dem (z.Zt. leer stehenden) Haus eines Freundes wohnen. Muss ich von ihm für die Miete einen Beleg verlangen oder kann ich für das Finanzamt einen Eigenbeleg in der Höhe der Miete erstellen?
2) unter Umständen werde ich auch im Januar noch einen weiteren Kurs in dem betreffenden Land besuchen. Dh, dass ich von Anfang August bis Mitte Dezember dort studieren werde. Über Weihnachten würde ich dann gern nach hause kommen und Anfang 2009 für einen weiteren, ca. einmonatigen Kurs nochmals in dasselbe (nicht europäische) Land reisen. Gilt für die Verpflegungspauschale die 3 Monatsfrist dann erneut oder würde es sich aus Finanzamtssicht nach wie vor um die gleiche Reise handeln (obwohl sie während Weihnachten unterbrochen war)?
Vielen Dank nochmals!
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 29.07.2008 12:11:32
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer ersten Frage teile ich mit, dass Sie sich einen Beleg geben lassen sollten. Bei einer Überweisung wird allerdings auch der Überweisungsträger anerkannt.
zu der zweiten Frage teile ich mit, dass nach der Unterbrechung eine neue Reise handelt, zumal Sie nach Ihren Angaben einen ganz neuen Lehrgang besuchen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer ersten Frage teile ich mit, dass Sie sich einen Beleg geben lassen sollten. Bei einer Überweisung wird allerdings auch der Überweisungsträger anerkannt.
zu der zweiten Frage teile ich mit, dass nach der Unterbrechung eine neue Reise handelt, zumal Sie nach Ihren Angaben einen ganz neuen Lehrgang besuchen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
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