Frage geschrieben am 11.12.2009 11:43:48

Betreff: 5 FRAGEN ZUM IMMOBILIENVERKAUF


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Wir besitzen privat ein Wohn- und Geschäftshaus sowie zusätzlich eine Gewerbeeinheit und beabsichtigen, bald beide Immobilien zu verkaufen. Mit dem Haus erzielen wir voraussichtlich einen Gewinn, mit der Gewerbeeinheit an einem anderen Ort einen großen Verlust.

1. Ist beim Verkauf eines vermieteten Wohn- und Geschäftshauses (2 GE, 4 WE) für den überwiegenden gewerblichen Teil vom Käufer Mehrwertsteuer zu zahlen? Falls ja: Was ist genau zu beachten?

2. Ist beim Verkauf einer vermieteten Gewerbeeinheit vom Käufer Mehrwertsteuer zu zahlen? Falls ja: Was ist genau zu beachten?

3. Kann der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie auf mehrere Jahre verteilt werden? Falls ja: Was ist genau zu beachten?

4. Kann der Verlust aus dem Verkauf einer Immobilie bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden? Falls ja: Was ist genau zu beachten?

5. Kann der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie mit dem Verlust aus dem Verkauf einer anderen Immobilie verrechnet werden? Falls ja: Was ist genau zu beachten?

Vielen Dank für baldige verständliche Beantwortung!


Antwort geschrieben am 11.12.2009 14:05:33
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform:


1. Ist beim Verkauf eines vermieteten Wohn- und Geschäftshauses (2 GE, 4 WE) für den überwiegenden gewerblichen Teil vom Käufer Mehrwertsteuer zu zahlen? Falls ja: Was ist genau zu beachten?


2. Ist beim Verkauf einer vermieteten Gewerbeeinheit vom Käufer Mehrwertsteuer zu zahlen? Falls ja: Was ist genau zu beachten?

Es besteht bei den gewerbliche genutzten Immobilien, auch bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung, grundsätzlich keine Umsatzsteuerpflicht. Der Eigentümer (Verkäufer) kann jedoch bei einer Veräußerung zur Umsatzsteuerpflicht optieren (s. unten). Das muss im notariellen Kaufvertrag festgelegt werden.

Steuerschuldner nach § 13b UStG ist dann der Erwerber. Er kann die Steuer dann verrechnen, es fließt also kein Geld.

Sollte das Grundstück beim Verkäufer als "Unternehmen" angesehen werden können, so handelt es sich möglicherweise um eine sogenannte "Geschäftsveräußerung im Ganzen", bei der gar keine Umsatzsteuer erhoben werden kann. Dies sollten Sie unbedingt prüfen lassen.

Ohne eine solche Option sind Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 9a UStG). Ein Unternehmer kann jedoch auf die Steuerbefreiung verzichten (also zur Umsatzsteuer "optieren") und damit auch eine Grundstückslieferung als umsatzsteuerpflichtig behandeln (§ 9 Abs. 1 UStG).

3. Kann der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie auf mehrere Jahre verteilt werden? Falls ja: Was ist genau zu beachten?

Nein, dies ist leider nicht möglich, es gilt das Prinzip der Abschnittsbesteuerung, entscheidend ist der Zufluss des Geldes (§ 11 EStG).

4. Kann der Verlust aus dem Verkauf einer Immobilie bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden? Falls ja: Was ist genau zu beachten?

Ein Verlust kann nur mit positiven Einkünften aus der Veräußerung einer anderen Immobilie verrechnet werden (§ 23 EStG).

Ein Verlust kann jedoch nur berücksichtigt werden, wenn zwischen ursprünglicher Anschaffung und Veräußerung weniger als 10 Jahre vergangen sind.

5. Kann der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie mit dem Verlust aus dem Verkauf einer anderen Immobilie verrechnet werden? Falls ja: Was ist genau zu beachten?

Dies ist auf jeden Fall möglich (s. Frage 4) Auch bei der Veräußerung liegt nur dann ein steuerpflichtiger Vorgang vor, wenn innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraum veräußert wird.

Erstreckt sich Ihre Frage auch auf den Fall, dass die Immobilien in unterschiedlichen Jahren veräußert werden? Sie können hier gerne Ihre Frage präzisieren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin




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