Frage geschrieben am 26.05.2009 13:52:54

Betreff: 60 Tage Regelung


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Guten Tag
Da Sie schon ofters Anfragen zur 60 Tage Regelung beantwortet haben,hoffe ich das Sie auch mir Auskunft geben koennen.Bin Deutscher und lebe seit 5.Jahren in der Schweiz ( Grenzgebiet ) und moechte nun aus persoenlichen Gruenden wieder auf die deutsche Seite umziehen ( Grenzgebiet ) .Bin in einem festen Arbeitsverhaeltniss bei einer schweizer Firma und im Bereich Service ca.160 Tage im Jahr weltweit unterwegs .Der Rest sind Buero Tage bzw.Kompensation und Urlaub.Meine Frage nun : Erfuelle ich damit auch die 60 Tage Regelung,( Quellensteuer weiterhin in der Schweiz ) da ich ja fuer eine schweizer Firma taetig bin ? Oder gilt das nur bei einer Nichtrueckkehr wegen Taetigkeit ausschliesslich in der Schweiz fuer einen schweizer Arbeitgeber ?


Antwort geschrieben am 26.05.2009 15:14:46
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

Die Frage, ob die Grenzgängereigenschaft entfällt und die günstigere Besteuerung in der Schweiz erfolgen kann hängt davon ab, ob mit Ihrer Auslandstätigkeit weltweit die Voraussetzung des Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA D - CH erfüllt ist, dass Sie während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund der Arbeitsausübung nicht an Ihren Wohnsitz zurückkehren.

Hierzu sind zur Zeit mehrere Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

Die Vorinstanz, das FG Baden Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 5.6.2008 3 K 2565/08 eindeutig ausgesagt, dass Arbeitstage in Drittstaaten bei der Berechnung der 60 Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich durch die Auslegung der oben genannten Vorschrift DBA D - CH.

Es kommt bei der Auslegung durch das Finanzgericht nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer nicht von dem Arbeitsort Schweiz nicht zurückkehrt, die Nichtrückkehr aus einem Drittstaat in den Wohnsitzstaat wird ebenfalls bei der Ermittlung der 60 Tage Grenze berücksichtigt.

Das Finanzamt hat hier Revision beim BFH eingelegt (AZ.: BFH I R 68/08).

Sie können sich somit bei Ihrer Statusfeststellung in der Schweiz oder Steuervorauszahlung in Deutschland hierauf berufen, falls das Finanzamt diese Einnahmen in Deutschland veranlagen möchte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Für eine Nachfrage und eine weitergehende Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

Marlies Zerban
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