Frage geschrieben am 29.03.2011 18:38:03Betreff: AFA und GBR
Rechtsgebiet: Abschreibungen
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Antwort geschrieben am 29.03.2011 19:02:26
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die Aufwendungen an einem Objekt, die die Anschaffungskosten um ein Mehrfaches übersteigen, gelten insgesamt als nachträgliche Herstellungskosten und bilden dann zusammen mit den anteiligen Anschaffungskosten für das Gebäude die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung. Es können aber nicht diese Kosten insgesamt auf einmal abgeschrieben werden, sondern nur verteilt über die Nutzungsdauer, die bei Gebäuden gesetzlich geregelt ist.
Die Höhe der Abschreibung orientiert sich danach, ob das Gebäude zu betrieblichen Zwecken oder zu Wohnzwecken genutzt wird.
Diese Angabe zum Sachverhalt sollten Sie bitte noch vornehmen, dann kann ich auch diese Frage noch beantworten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.03.2011 16:16:58
Sehr geehrte Frau Zerban,
das Objekt wird zu Wohnzwecken genutzt. Welche Nutzungsdauer in Jahren ist für das Gebäude anzusetzen? Was bedeutet Ihr Satz "anteiligen Anschaffungskosten für das Gebäude"? Was heißt Anteilig?
Sehr geehrte Frau Zerban,
das Objekt wird zu Wohnzwecken genutzt. Welche Nutzungsdauer in Jahren ist für das Gebäude anzusetzen? Was bedeutet Ihr Satz "anteiligen Anschaffungskosten für das Gebäude"? Was heißt Anteilig?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 30.03.2011 20:27:13
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die weiteren Informationen.
Die Baumaßnahmen führen offensichtlich dazu, dass ein im bautechnischen Sinne "neues" Gebäude entstanden ist. Die günstigere "degressive" Abschreibung gem. § 7 Abs. 5 Nr. 3 c) EStG in Höhe von 4 % für die ersten 10 Jahre, danach 8 Jahre 2,5 % und 32 Jahre 1,25 % gilt nur für solche Objekte, für die vor dem 1.1.2006 ein Bauantrag gestellt wurde. Das kann nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht vorliegen.
Hier kommt dann die reguläre lineare Abschreibung in Höhe von 2 % jährlich, also über eine Dauer von 50 Jahren, in Betracht, außer Sie weisen nach, dass die Nutzungsdauer weniger als 50 Jahre betragen wird.
Aus den ursprünglichen Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten müssen Sie einen Anteil für den Grund und Boden herausrechnen, da dieser nicht abgeschrieben wird.
Nur der verbleibende Betrag steht für die Abschreibung zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die weiteren Informationen.
Die Baumaßnahmen führen offensichtlich dazu, dass ein im bautechnischen Sinne "neues" Gebäude entstanden ist. Die günstigere "degressive" Abschreibung gem. § 7 Abs. 5 Nr. 3 c) EStG in Höhe von 4 % für die ersten 10 Jahre, danach 8 Jahre 2,5 % und 32 Jahre 1,25 % gilt nur für solche Objekte, für die vor dem 1.1.2006 ein Bauantrag gestellt wurde. Das kann nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht vorliegen.
Hier kommt dann die reguläre lineare Abschreibung in Höhe von 2 % jährlich, also über eine Dauer von 50 Jahren, in Betracht, außer Sie weisen nach, dass die Nutzungsdauer weniger als 50 Jahre betragen wird.
Aus den ursprünglichen Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten müssen Sie einen Anteil für den Grund und Boden herausrechnen, da dieser nicht abgeschrieben wird.
Nur der verbleibende Betrag steht für die Abschreibung zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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