Frage geschrieben am 29.03.2011 18:38:03

Betreff: AFA und GBR


Rechtsgebiet: Abschreibungen
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
in 2006 hat Tochter für 7000€ ein Haus BJ 1820 per ZV erworben (Wert lt. Gutachten 39 Tsd €). In den Jahren bis 2010 wurde ein vielfaches des Gestehungswertes investiert. Zum 1.1.2010 wird das Objekt in eine GBR zur Grundstücksveraltung umgewandelt. Mit 98% Vater und 2 % Tochter Anteil. Objekt wird an Tochter und Vater vermietet. Können alle entsandenen Kosten bis 2010 als AFA herangezogen werden? Welcher AFA Zeitraum? Und wie viel Prozent?


Antwort geschrieben am 29.03.2011 19:02:26
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Die Aufwendungen an einem Objekt, die die Anschaffungskosten um ein Mehrfaches übersteigen, gelten insgesamt als nachträgliche Herstellungskosten und bilden dann zusammen mit den anteiligen Anschaffungskosten für das Gebäude die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung. Es können aber nicht diese Kosten insgesamt auf einmal abgeschrieben werden, sondern nur verteilt über die Nutzungsdauer, die bei Gebäuden gesetzlich geregelt ist.

Die Höhe der Abschreibung orientiert sich danach, ob das Gebäude zu betrieblichen Zwecken oder zu Wohnzwecken genutzt wird.

Diese Angabe zum Sachverhalt sollten Sie bitte noch vornehmen, dann kann ich auch diese Frage noch beantworten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



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Sehr oberflächliche Antwort, mußte beim Finanzamt wegen Alternativen Nachfragen.

Stellungnahme vom Steuerberater:
Die Fragestellung war sehr knapp gehalten, alle Fragen wurden hier beantwortet. Eine allgemeine Abhandlung über Abschreibung kann hier nicht gefordert werden. Die Kritik ist unsachlich, auch das Finanzamt kann bei einem vollendeten Sachverhalt nur eine Abschreibungsmethode ansetzen. Mit freundlichen Grüßen Marlies Zerban Rechtsanwältin Steuerberaterin



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