Frage geschrieben am 20.03.2011 19:43:39

Betreff: ALG I und Gründungszuschuss nach Auslandstätigkeit


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Hallo,

ich habe eine Frage zwecks der Möglichkeit ALG I nach einer Auslandstätigkeit zu bekommen und damit dann einen Gründungszuschuss für eine Selbständigkeit zu beantragen.

Meine Situation: Ich bin seit Januar 2010 in Frankreich (Betriebsleiter / Cadre) angestellt und möchte zum 31. Mai 2011 meine Arbeit durch einen Aufhebungsvertrag beenden. In Frankreich möchte ich mir Ende Mai 2011 dann einen E 301 ausfüllen lassen um damit ALG I in Deutschland zu beantragen. Wenn ich dann ALG I in Deutschland bekomme, möchte ich einen Gründungszuschuss beantragen um mich in Deutschland selbständig zu machen (ein ausgearbeitetes Konzept zur Selbständigkeit besteht bereits). Durch den Aufhebungsvertrag nehme ich eine dreimonatige Sperre für das ALG I in Kauf.
Ich habe gelesen ich muss zwischen der Kündigung in Frankreich und der Beantragung von ALG I versicherungspflichtig in Deutschland (mind. 1 Tag) beschäftigt gewesen sein?!

Meine Fragen dazu:

- Muss ich direkt nach der Kündigung am 31. Mai schon am 1. Juni eine versicherungspflichtige Stelle in Deutschland haben (lückenlos) oder kann ich auch erst z.B. Mitte Juni für ein paar Tage arbeiten und dann ALG I beantragen?
- Wenn ich als Beispiel direkt nach der Kündigung am 31. Mai nur am 1./2. und 3. Juni versicherungspflichtig in Deutschland arbeiten würde, müsste ich dann nahtlos im Anschluss nach dem Wochenende direkt am 6. Juni das ALG I beantragen oder ist es egal wenn dazwischen ein paar Tage „ohne Job“ sind?
- Wenn ich mich dann am 6. Juni arbeitslos melden würde, bekäme ich durch die Sperrfrist also am 06. September ALG I, was passiert während der Sperrfrist (Juni-Sept.), muss ich mich selbst (kranken-)versichern?
- Ich habe gelesen die Höhe des ALG I richtet sich nach dem Gehalt der versicherungspflichtigen Stelle in Deutschland – ist das richtig? Kann man das umgehen da ich in Frankreich gut verdient habe?
- Wie lange kann ich dann das ALG I beziehen? Kann ich dann „ganz normal“ den Gründungszuschuss beantragen?

Ich hoffe Sie können mir dazu weiterhelfen.

Mfg Michael


Antwort geschrieben am 20.03.2011 23:42:31
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform. Angesichts der Fülle von Fragen können die nachfolgendne Ausführungen nur einen ersten Hinweis darstellen. Sie können aber im Rahmen der Nachfrage durch Vervollständigung des Sachverhalts weitere Informationen erhalten.

Die rechtliche Beurteilung Ihrer Situation hängt davon ab, wie sich Ihre persönliche Situation in Deutschland während der Tätigkeit in Frankreich darstellt.

Hatten Sie - unabhängig von der beabsichtigten Aufhebung des Vertrages in Frankreich - grundsätzlich dort nur einen befristeten Vertrag und Ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland behalten, dann gelten Sie als "unechter" Grenzgänger für die BA und es ist keine Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland vor Beantragung von ALG I erforderlich. Dazu sollten Sie bitte noch Angaben machen, damit diese Möglichkeit bejaht oder verneint werden kann.

Muss ich direkt nach der Kündigung am 31. Mai schon am 1. Juni eine versicherungspflichtige Stelle in Deutschland haben (lückenlos) oder kann ich auch erst z.B. Mitte Juni für ein paar Tage arbeiten und dann ALG I beantragen?

Wenn Sie nachweisen, dass Sie während dieser Zeit arbeitssuchend waren, kann man von Ihnen nicht verlangen, dass sie sofort eine neue Stelle gefunden haben.

- Wenn ich als Beispiel direkt nach der Kündigung am 31. Mai nur am 1./2. und 3. Juni versicherungspflichtig in Deutschland arbeiten würde, müsste ich dann nahtlos im Anschluss nach dem Wochenende direkt am 6. Juni das ALG I beantragen oder ist es egal wenn dazwischen ein paar Tage „ohne Job" sind? Sie müssen sofort den Verlust des Arbeitsplatzes melden, um Nachteile zu vermeiden.
- Wenn ich mich dann am 6. Juni arbeitslos melden würde, bekäme ich durch die Sperrfrist also am 06. September ALG I, was passiert während der Sperrfrist (Juni-Sept.), muss ich mich selbst (kranken-)versichern? Grundsätzlich haben Sie nur dann lückenlosen Krankenversicherungsschutz, wenn Sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren. Sie müssten hier mitteilen, wie Ihr Status in Frankreich war. Waren Sie privat krankenversichert, müssen Sie diese Versicherung ohne Zuschuss auf eigene Kosten weiterführen.

- Ich habe gelesen die Höhe des ALG I richtet sich nach dem Gehalt der versicherungspflichtigen Stelle in Deutschland – ist das richtig? Kann man das umgehen da ich in Frankreich gut verdient habe?

Grundsätzlich wird das zuletzt in Deutschland erzielte Einkommen herangezogen. Waren Sie jedoch "unechter Grenzgänger" mit weiterhin engen Beziehungen zu Deutschland, wird auch das in Frankreich bezogene Gehalt - bis zur Beitragsbemessungsgrenze -
herangezogen.

- Wie lange kann ich dann das ALG I beziehen? Je nach Dauer der zuvor ausgeübten Tätigkeit können Sie bis zu 24 Monate ALG I beziehen, sind Sie älter als 55 Jahre, kann der Bezug noch länger gehen. Sie müssten hier also Ihr Alter und die Dauer der zuvor ausgeübten Angestelltentätigkeit nennen. Kann ich dann „ganz normal" den Gründungszuschuss beantragen? Den Gründungszuschuss können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen auch schon vor Ablauf der Bezugsdauer des ALG I beantragen.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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