Frage geschrieben am 08.01.2010 23:50:17Betreff: Abfindung - Auswanderung
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 100,00
Status: Beantwortet
Bis ende 2009 war ich in Deutschland Arbeitsnehmer.
Ich habe Anfang Dezember einen Aufhebungsvertrag zum 31.12 unterschrieben.
Es ist vereinbart daß Ende Januar 2010 eine Abfindung bezahlt wird.
Diese wenn in D. versteuert müsste nach der 1/5 Regelung besteuert werden. Die Summe ist größer als das 2009 Einkommen und ich werde sonst in 2010 keine Einkünfte aus Deutschland beziehen.
Nun arbeite ich seit dem 03.01.2010 in Italien. Habe dort ein 3-Jahr Vertrag bekommen.
Ende Dez. habe ich mich aus D. abgemeldet und in Italien diese Woche angemeldet.
Für die erste 6 Monate bekomme ich eine meublierte Wohnung so dass meine aktuelle Wohnung in D. noch nicht gekündigt wurde.
Ich lebe nicht mehr dort und werde sie kündigen sobald ich in Italien eine Wohnung gefunden habe.
Finanzamt habe ich folgende Dokumente am 30.12 gebracht:
-> 2010 Lohnsteuerkarte (da ich seit dem 29.12 abgemeldet bin)
-> § 39D Formular / Antrag auf beschränkte steuerpflicht für 2010
-> Kopie meiner Abmeldung
Nächste Woche schicke ich noch:
-> Kopie meiner Anmeldung in Italien
-> Kopie meines It. Vertrag + Brief vom Arbeitsgeber der bestätigt dass ich dort arbeite
Viel mehr kann ich derzeit nicht vorweisen. Wie gesagt meine Wohnung in Deutschland habe ich noch nicht gekündigt weil ich eine meublierte Wohnung hier umsonst bekomme....
Frage ist folgende.
Bin ich für 2010 in Deutschland :
1) unbeschränkt Steuerpflichtig ?
2) beschränkt Steuerpflichtig ?
3) Steuerfrei und muss dann die Summe in Italien versteuern ?
Wenn ich mich nicht Irre müsste ich in den Fälle 1) und 2) die Abfindungsteuer in D. bezahlen....und dies dann laut 1/5 Regelung.
Wie ich es vernommen habe wäre es sowieso besser in D. zu bezalhen da die Steuer in Italien höher ist.
Vielen dank
Antwort geschrieben am 09.01.2010 13:14:15
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in D mit Ihrem sogenannten Welteinkommen sind Sie im Sinne des § 1 EStG immer dann, wenn Sie in D EINEN Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt dürften Sie in D nicht mehr haben, da hierfür ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten erforderlich ist. Da Sie jedoch Ihre Wohnung in D noch beibehalten haben, haben Sie noch einen Wohnsitz in Deutschland, wobei die melderechtlichen Vorschriften. d.h. Ihre Abmeldung in Deutschland, unbeachtlich wären. Sie haben in D daher noch eine Wohnung inne und somit einen Wohnsitz in D. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Wohnung in D den Hauptwohnsitz darstellt.
Sie sind daher auf Grund des Innehabens einer Wohnung in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, d.h. die Abfindung wird im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in D im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht versteuert. Da nach Ihren Angaben die Voraussetzungen für die Anwendung der sog. Fünftelregelung vorliegen, wird diese auch Anwendung finden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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