Frage geschrieben am 18.05.2011 19:21:14Betreff: Abfindung für Erbverzicht steuerfrei?
Rechtsgebiet: Erbschaftssteuer
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
1. eine Vaterschaftsfeststellung unterbleibt
2. der beklagte Mann für Kindesunterhalt und Erbverzicht einen Betrag in Höhe von insgesamt € 300.000 pro Kind (Zwillinge) bezahlt.
Den Betrag pro Kind könnte man so aufteilen:
a) Abfindung für Unterhalt € 100.000
b) Abfindung für Erbverzicht € 200.000
Die Mutter der klagenden Kinder befürchtet nun, dass die Beträge zu versteuern seien:
1. grundsätzlich, da der Erbfall ja noch nicht eingetreten ist,
2. weil eine Vaterschaft ja nicht feststeht und damit die Steuerklasse I fraglich sei, und sie nicht wisse, ob ein Vergleich in einem Gerichtsverfahren auf Vaterschaftsfeststellung zu einer Anwendung der Steuerklasse I führe.
Antwort geschrieben am 18.05.2011 21:33:45
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ob bei einer Abfindung von Unterhaltsansprüchen und eventuellen Erbansprüchen ohne Zustimmung des Jugendamtes erfolgen kann, sollte unbedingt geklärt werden. Da es sich faktisch nicht um Erbansprüche handelt, liegt bei einer Zuwendung eine Schenkung vor, Steuerbefreiungen sind nicht ersichtlich.
Steuerrechtlich ist diese von Ihnen vorgetragene Fallgestaltung nicht ausdrücklich geregelt.
Im ErbStG ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden für einen angemessenen Unterhalt und zum Zwecke der Ausbildung des Bedachten steuerfrei.
Grundsätzlich wird die Zuwendung als steuerbare Zuwendung gem. § 7 ErbStG angesehen. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen jedoch steuerfrei.
Die Befreiung gilt für Schenkungen unter Lebenden.
Zuwendungen können sowohl für den Unterhalt als auch zugleich für die Ausbildungszwecke gewährt werden, wobei allerdings darauf zu achten ist, dass Zuwendungen für den Unterhalt angemessen sein müssen, während dies bei Ausbildungszwecken nicht erforderlich ist. Hier würde bei der Prüfung durch das Finanzamt sicher auch die Angemessenheit diskutiert werden.
Die Zuwendungen nur dann steuerfrei, wenn sie aus Anlass der Bedürftigkeit des Bedachten erfolgen. Dies bedeutet, dass der Erwerber die entsprechenden Mittel braucht, weil kein eigenes Vermögen vorhanden ist, die notwendigen Ausbildung oder Unterhaltskosten zu tragen.
In Ihrem Fall ist es günstig, dass die Regelung auch nur freiwillige Zuwendungen erfasst, also keine, die infolge einer Unterhaltspflicht geleistet werden.
Da sich die Steuerfreiheit nach dem Gesetzeszweck aus der erforderlichen Bedürftigkeit ergibt, ist ständige Rechtsprechung, dass nur laufende Zuwendungen von der Steuer befreit sind.
Einmalige Zuwendungen, etwa eines Kapitalstamms oder eines Rentenstammrechts, sind nicht begünstigt. Der BFH begründet dies damit, dass die Zuwendungen „zum Zwecke" des angemessenen Unterhalts und „zur" Ausbildung des Bedachten gegeben werden müsste. Grundsätzlich sei aber nur bei laufenden Zuwendungen sichergestellt, dass sie auch zu diesem Zwecke erfolgten, da sie jeweils für einen kurzen überschaubaren Zeitraum gegeben werden.
Dementsprechend liegt auch dann keine steuerfreie Schenkung für Unterhalts- oder Ausbildungszwecke mehr vor, wenn der eigentliche Zweck in einer zumindest teilweisen Vorwegnahme der Erbfolge besteht.
Da die Freibeträge für die Kinder, die nicht Ihre Abkömmlinge sind, nur sehr gering sind, ist hier bei einer Kapitalzahlung mit einer erheblichen Steuerbelastung zu rechnen.
Die Zuwendung im Hinblick auf ein mögliches Erbe ist auf jeden Fall als steuerpflichtig anzusehen.
Hier ist zu überlegen, ob die Vorteile des § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG nicht durch eine Gestaltung in der Weise geregelt werden, dass ein vollstreckbarer Unterhaltstitel erstellt wird, Sie das Geld einer treuhänderisch verwaltenden Stelle in Verwahrung geben und davon monatlich ein bestimmter Betrag abgebucht wird. Dann bleibt der Kapitalstamm erhalten und verzinst, die Mutter kann nicht sofort über einen größeren Betrag verfügen und hat nicht dauernd einen Beistand durch den Staat deswegen. Die Zahlungsbedingungen sollten genau festgelegt werden. Das entspricht zwar nicht unbedingt Ihrem Wunsch, dass mit einer Handlung sich dieses Problem erledigt hat, schont aber das Vermögen erheblich.
Dann hat die Mutter und bei Volljährigkeit die Kinder eine Sicherheit,
dass regelmäßig Unterhalt bis zum Ende der Ausbildung gezahlt wird.
Hier können sicher noch weitere Gestaltungsmöglichkeiten diskutiert werden, das kann innerhalb der kurzen Beantwortungszeit nicht erbracht werden und ist auch nicht Gegenstand des Auftrags.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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