Frage geschrieben am 11.01.2012 08:17:30Betreff: Abfindung waehrend Auslandswohnsitzes
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Ich bin oesterreichischer Staatsbuerger und nunmehr seit 30 Jahren bei einem deutschen Unternehmen angestellt (die ersten 15 Jahre bei der oesterreichischer Tochter mit voller Dienstzeitanrechnung in D). In diesen 30 Jahren habe ich lediglich 9 Monate (Januar-September 2003) in D gearbeitet, Gehalt bezogen und gewohnt (Hotel). Die restliche Zeit war ich abgesehen von Oesterreich mittels Langzeitentsendungen unterbrechungslos bei Toechtern in Osteuropa bzw. in nicht-EU-Laendern taetig (stets lokale Arbeitsvertaege mit den Toechtern, ruhender Arbeitsvertrag in D), dort hatte ich auch nachweislich meine Wohnsitze, mein Einkommen und meine Steuerverpflichtungen. Dzt bin ich bei der indischen Tochter taetig. Ausser in den besagten 9 Monaten in 2003 hatte ich nie einen deutschen Wohnsitz.
Noch im ersten Halbjahr 2012 haette ich die Moeglichkeit einen Aufhebungsvertrag mit einer grosszuegigen Abfindung fuer meine Anstellung in D in Anspruch zu nehmen, die auch dann umgehend in D bzw aus D ausbezahlt wuerde. Ich beabsichtige sofort nach der Aufhebung und noch vor der Abfindungsauszahlung zumindest bis Jahresende 2012 direkt von Indien nach entweder Hong Kong, Singapur oder Bulgarien umzusiedeln. das ginge sich dort dann zeitlich mit den mehr als 183 Tagen in 2012 leicht aus.
Meine konkteten Fragen:
1) ist aufgrund obiger Sachlage meine Abfindung in D steuerfrei wenn ich zum Zeitpunkt der Auszahlung wie oben angefuehrt in Bulgarien, Singapur oder Hong Kong wohnen wuerde (bitte fuer alle 3 Laender die Rechtslage aus deutscher Sicht ganz kurz skizzieren und Risken aufzeigen)
Anmerkung: Fuer Bulgarien und Singapur scheint die Lage klar zu sein, lt. DBA fallen fuer die Abfindung die Steuern nur in Bulgarien (10%) bzw. in Singapur (0-20%) an. Hong Kong wuerde – obwohl ich dort unbeschraenkt steuerpflichtig sein wuerde - keine Steuern fuer die Abfindung erheben, leider gibt es kein DBA mit Hong Kong weshalb die Reaktion des deutschen Fiskus auf diese „weissen Einkuenfte" mir nicht klar ist (wegen § 49 EStG Abs.1 Nr. 4 d. ohnehin steuerfrei da alle meine frueheren Einkuenfte nicht aus D stammen – mit Ausnahme der 9 Monate?)
2) muss der Arbeitgeber im Falle der bestaetigten Steuerfreiheit von der Abfindung erst irgendwelche Steuern abziehen und ich muss eine Rueckerstattung beantragen oder geht es dann gleich „brutto fuer netto"
Antwort geschrieben am 11.01.2012 10:05:15
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Diese Abfindung unterliegt mangels Wohnsitz in Deutschland nicht der unbeschränkten Steuerpflicht, da Sie keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten oder haben. Diese Zahlungen können lediglich nach § 49 Abs. 1 Nr. 4d EStG als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, "soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben.
Die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens wird entsprechend auch erst dann geprüft. Ohne Anknüpfung an eine inländische Besteuerung liegt kein Fall einer möglichen Doppelbesteuerung vor.
Nach bisheriger Einschätzung liegt kein Anwendungsfall des § 49 Abs. 1 Nr. 4d EStG vor. Eine rein rechtliche Verknüpfung mit einem deutschen Arbeitgeber reicht für das Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus nicht aus.
Daher ist für die abschließende Beurteilung Ihre Mitteilung wichtig, ob dieser Abfindung Gehaltszahlungen zugrundeliegen, die damals in Deutschland einer Besteuerung unterlegen haben. Wenn Sie nach Ihren Angaben als Ortskraft beschäftigt waren, konnte in Deutschland keine Einkommensteuer erhoben werden.
Bitte teilen Sie mir diese Information mit, dann beantworte ich die Frage weiter,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.01.2012 13:34:00
Sehr geehrte Fr. Zerban,
Ich habe wie oben angefuehrt in den 30 Dienstjahren (die die Basis fuer die Berechnung der Abfindung sind) nur 9 Monate d.h. Jan-Sep 2003 in D gearbeitet, in D Gehalt bezogen und in D gewohnt (Hotel).
Die Abfindung ist aber ausschliesslich fuer den Verlust des Arbeitsplatzes (wird im Aufhebungsvertrag auch so vermerkt), Gehaltsanteile oder Gehaltsnachzahlungen sind nicht darin enthalten.
Sehr geehrte Fr. Zerban,
Ich habe wie oben angefuehrt in den 30 Dienstjahren (die die Basis fuer die Berechnung der Abfindung sind) nur 9 Monate d.h. Jan-Sep 2003 in D gearbeitet, in D Gehalt bezogen und in D gewohnt (Hotel).
Die Abfindung ist aber ausschliesslich fuer den Verlust des Arbeitsplatzes (wird im Aufhebungsvertrag auch so vermerkt), Gehaltsanteile oder Gehaltsnachzahlungen sind nicht darin enthalten.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 11.01.2012 13:55:17
Sehr geehrter Fragesteller,
das Finanzamt kann Steuer nur erheben "soweit" die Abfindung sich auf Einkünfte bezieht, die der inländischen Besteuerung unterlagen.
Ich kenne zwar den Text der Abfindungsvereinbarung nicht, es erscheint jedoch sehr zweifelhaft, dass man diese Abfindung mit dem im Jahr 1993 gezahlten Gehalt im Zusammenhang setzen kann.
Der Arbeitgeber oder auch Sie selbst können dies im Rahmen der Lohnsteueranmeldung durch eine verbindliche Auskunft, § 42e EStG, prüfen lassen. Wenn die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, dann ist dies in die Zukunft bezogen, eine Steuerpflicht in Deutschland kann dann nicht entstehen, so BFH I R 81/07. Es kommt dann auf den Grund der Abfindungszahlung an, wenn es nachträgliche Gehaltszahlung darstellt, ist dies möglicherweise anteilig zu versteuern. Das scheint mir nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht der Fall zu sein. Eine Abfindung, die zukünftig mögliche Gehaltszahlung abdeckt, fällt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht unter den Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 Nr. 4 d EStG.
Dann müssten Sie lediglich nach dem nationalen Steuerrecht des Landes, in dem Sie nun Ihr Einkommen versteuern müssen, die Steuerbarkeit prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
das Finanzamt kann Steuer nur erheben "soweit" die Abfindung sich auf Einkünfte bezieht, die der inländischen Besteuerung unterlagen.
Ich kenne zwar den Text der Abfindungsvereinbarung nicht, es erscheint jedoch sehr zweifelhaft, dass man diese Abfindung mit dem im Jahr 1993 gezahlten Gehalt im Zusammenhang setzen kann.
Der Arbeitgeber oder auch Sie selbst können dies im Rahmen der Lohnsteueranmeldung durch eine verbindliche Auskunft, § 42e EStG, prüfen lassen. Wenn die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, dann ist dies in die Zukunft bezogen, eine Steuerpflicht in Deutschland kann dann nicht entstehen, so BFH I R 81/07. Es kommt dann auf den Grund der Abfindungszahlung an, wenn es nachträgliche Gehaltszahlung darstellt, ist dies möglicherweise anteilig zu versteuern. Das scheint mir nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht der Fall zu sein. Eine Abfindung, die zukünftig mögliche Gehaltszahlung abdeckt, fällt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nicht unter den Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 Nr. 4 d EStG.
Dann müssten Sie lediglich nach dem nationalen Steuerrecht des Landes, in dem Sie nun Ihr Einkommen versteuern müssen, die Steuerbarkeit prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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