Frage geschrieben am 16.02.2009 14:18:29

Betreff: Abfindungen als deutsch-französischer Grenzgänger


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Guten Tag!
Ich bin seit einem halben Jahr Grenzgänger. Mein Wohnsitz befindet sich in Forbach/Frankreich, meine Arbeitsstelle in Saarbrücken/Deutschland.
Ich habe vor, in den nächsten Tagen meinen Arbeitsvertrag zu kündigen. Der Arbeitgeber zahlt mir hierbei eine Abfindung in Höhe von 25.500 EUR.
Wie wird diese Abfindung in Frankreich versteuert?
Ich habe gehört, dieser Betrag würde überhaupt nicht versteuert werden, wenn der Zusatz "aufgrund Rationalisierungsmaßnahmen" im Auflösungsvertrag mit aufgeführt ist. Ist das richtig?
Und sonst: Gibt es einen Steuerfreibetrag?
Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen!
Freundliche Grüße
M. Gramsch


Antwort geschrieben am 18.02.2009 14:04:12
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantwortet Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Richtlinien dieser Plattform. Ich bitte Sie zu beachten, dass nur der von Ihnen vorgetragene Sachverhalt hier beurteilt werden kann. Liegt ein anderer Lebenssachverhalt vor als der, den Sie hier schildern, so kann sich die Rechtslage erheblich ändern.

Wenn Sie nun Grenzgänger von Frankreich aus sind und dies auch das ganze Jahr 2009 bleiben, so erfolgt die Besteuerung ausschließlich in Frankreich.

Bei einer Abfindungsregelung verhält es sich in der Tat so, dass bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen die Abfindung als "l'ndemnité légale" gezahlt wird. Voraussetzung ist dass die Betriebszugehörigkeit länger als ein Jahr bestand, die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch Sie veranlasst wurde und dass der Arbeitsvertrag unbefristet war.

Die Höhe der Abfindung muss innerhalb bestimmter Grenzen sein, die genaue Berechnung sollten Sie anhand Ihrer Gehaltsunterlagen durch einen auf das französische Arbeits/Steuerrecht spezialisierten Kollegen prüfen lassen.

Dann ist die Abfindung nicht steuerbar und daher ist auch kein Steuerfreibetrag erforderlich. Die Beurteilung des Aufhebungsvertrages erfolgt nach französischem Recht. Bevor Sie den Vertrag verbindlich unterzeichnen sollten Sie daher den Rat eines französischen Kollegen oder eines mit dem französischen Steuerrecht vertrauten deutschen Kollegen einholen. Wenn Sie im Laufe des Jahres wieder die Grenzgängereigenschaften verlieren, sollten Sie vorher prüfen lassen, ob diese Abfindung nicht dann nach deutschem Recht steuerpflichtig wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Sie können bei bestehenden Unklarheiten gerne im Rahmen der Nachfragefunktion sich noch einmal an mich wenden,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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