Frage geschrieben am 15.10.2010 09:35:42

Betreff: Abgabe Steuererklärung/Darlehen der eigenen Firma


Rechtsgebiet: Kapitalgesellschaften
Einsatz: € 70,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrter Ratgebender,

folgende Fragen habe ich an Sie:

1. Abgabe der Steuererklärungen 2005 und 2006

Für beide Jahre wurde noch keine Steuererklärung abgegeben. Nur das automatisch erstellte Schreiben wurde zugesandt, auf welches geantwortet wurde.

Seither sind weder Schätzungs- noch "normale" Bescheide ergangen.

Nunmehr meine Frage: ist es korrekt, dass das Finanzamt für diese Jahre 2005 und 2006 keine Schätzungsbescheide mehr erlassen kann (§ 170 (2) AO)??? Benennen Sie ggf. Urteile, die bei einem fälschlich erlassenen Schätzungsbescheid als Begründung benannt werden können - oder liege ich falsch mit dieser Annahme???

2. Darlehen der eigenen Firma (GmbH)

Als Gesellschafter-Geschäftsführer wurden in den Jahren 2003 - 2005 Darlehen an die Gesellschaft gegeben. Dies wurde mit Darlehensverträgen bestätigt und wurden verzinst.

Im Kalenderjahr (Ende) 2006/2007 wurden Darlehen seitens der Gesellschaft an den Gesellschafter-GF gebunden für die Anschaffung von Grundbesitz im Privatbereich zur Verfügung gestellt.
Die Eintragung im Grundbuch wurde jedoch aus Kostengründen erst in 2010 vorgenommen.
Der Zinssatz welcher in separat vereinbarten Darlehensverträgen vereinbart wurde liegt bei 13%. Die Zinsen wurden seitens der Gesellschaft als Einnahmen versteuert - andererseits sollen die Schuldzinden in der privaten V+V zum Ansatz gebracht werden.

Dies bemängelt nunmehr das FA und "schmeiß" die gesamten (!!!) Schuldzinsen im Privatbereich raus - Begründung: die alten Darlehen hätten zurück gezahlt werden sollen - statt ein neues Darlehen aufzunehmen.

Meines Erachtens ist dies jedoch nicht korrekt, da sicherlich ein Verrechnungsverbot mit Darlehen besteht - die Grundschuld letztlich doch besichert wurde - die "alten" Darlehen nicht ausreichend hoch waren - und letzlich: die Banken das gleiche Prinzip anwenden (Kunde gibt Geld auf Festgeldkonto - bekommt dafür Kredit).

Ergänzend möchte ich mitteilen, dass die Darlehen aus 2003 - 2005 bis in 2009 fast vollständig an den GF ausgezahlt wurden (keine regelm. Zahlungen - Zahlungen erfolgten, wie Geld vorhanden und vom GF benötigt). Daher sprich auch dies gegen eine Verrechnung.

Meine Frage: Hat das FA recht mit seiner Annahme? Wenn nicht - können Sie die gesetzlichen grundlagen benennen und Urteile, die dies bekräftigen würden.

Vielen Dank für eine schnelle Antwort.


Antwort geschrieben am 15.10.2010 11:16:36
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.

Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden Hinweise nur eine erste rechtliche Einschätzung ermöglichen und eine detaillierte Beratung nur nach Vorlage des Schriftwechsels mit dem Finanzamt erfolgen kann.

1. Festsetzungsverjährung

Die Festsetzungsverjährung beträgt für Einkommensteuer 7 Jahre:
§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO iVm § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Sie müssen zu den vier Jahren nach § 160 AO noch drei Jahre sogenannte "Anlaufhemmung" dazu rechnen. Daher ist für die Jahre 2005 und 2006 noch keine Verjährung eingetreten.

2. Zu der Frage der Beurteilung der beiden Darlehen ist es erforderlich, darzulegen, dass es Gründe für die hier beschriebene Gestaltung gibt, die außersteuerlich sind. Eine allgemeine Aussage kann hier nicht erteilt werden, die Beratung hängt wesentlich von den in Ihrem individuellen Fall herrschenden Umständen.

Sie müssen dabei erklären können, weshalb das Darlehen von der GmbH zunächst nicht zurückgeführt wurde, um die Finanzierung
des privaten Vermögens durchzuführen.

Bei Verträgen mit der GmbH nahestehenden Personen kann vom Finanzamt stets geprüft werden, ob diese einem "Fremdvergleich" standhalten.

So hat beispielsweise das FInanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 30.7.1998 14 K 164/94 (EFG 98, 1519f.) entschieden,
dass dieser Fremdvergleich bei gegenseitigen Darlehensverträgen vorzunehmen ist. Diese Rechtsgrundsätze werden heute noch strenger angewendet. Hier war allerdings praktisch zeitgleich das
zweite Darlehen abgeschlossen, während in Ihrem Fall eine solch
unmittelbare Umkehr nicht stattfand.

Leitsatz

1. Gibt ein beherrschender Gesellschafter seiner GmbH Darlehen, deren Mittel diese sogleich an den Gesellschafter zur Umfinanzierung von Baukrediten zu wesentlich ungünstigeren Bedingungen zurückgibt, so kommt dem Fremdvergleich neben den anderen Voraussetzungen für die Anerkennung der wechselseitigen Verträge besondere Bedeutung zu.

Wie gesagt, Sie müssen darlegen können, weshalb im Zeitpunkt
der Darlehensgewährung an den Gesellschafter-Geschäftsführer die Rückführung des Darlehens nicht vorgenommen wurde. Dazu kann z.B. die Regelung im Vertrag entscheidend sein.

Ohne nähere Kenntnis der Geschäftstätigkeit der GmbH und der Einzelumstände kann eine Beratung nicht sinnvoll durchgeführt werden. Spekulationen und allgemeine Aussagen sind dann in Ihrem Fall auch nicht hilfreich.

Ich stehe gerne für eine Nachfrage oder eine weiterführende Beratung zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

Regelung im Vertrag

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