Frage geschrieben am 15.08.2011 11:24:45Betreff: Abgelehnter Einspruch
Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 100,00
Status: Beantwortet
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 15.08.2011 12:20:02
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung ist zur ersehen, dass Sie bzgl. der Solaranlage zur Umsatzsteuerregelbesteuerung optiert haben. Dies bedeutet, dass Sie im Rahmen einer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 die Vorsteuer aus den Kosten der Solaranlage geltend gemacht haben und das Finanzamt Ihnen die Vorsteuer in 2007 erstattet hat.
Einkommensteuerlich hat die Umsatzsteueroption folgende Auswirkungen:
In 2006 muss die Vorsteuer in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, auch Einnahme-Überschussrechnung genannt, als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Die Erstattung der Umsatzsteuer stellt in 2007 eine Betriebseinnahme dar.
Das Finanzamt hat daher die Vorsteuer richtigerweise als Betriebseinnahme in 2007 angesetzt. Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid gegen die Einrechnung der Umsatzsteuer als Einnahme bringt überhaupt nichts, da das Finanzamt richtig gehandelt hat.
Das Problem ist vielmehr das Jahr 2006. Hier haben Sie vergessen, die Vorsteuer in der Gewinnermittlung 2006 als Betriebsausgabe geltend zu machen. Da bei der Einkommensteuer jedes Jahr gesondert zu betrachten ist (Abschnittsbesteuerung), war das Finanzamt nicht gehindert, in 2007 die Umsatzsteuererstattung als Betriebseinnahme anzusetzen.
Ich gehe davon aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2006 nicht mehr durch einen Einspruch angefochten werden kann, da die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist. Daher muss geprüft werden, ob der Bescheid nach den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.
Schauen Sie sich zunächst den Einkommensteuerbescheid 2006 an. Hat der Bescheid den Vermerk: „ Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO", dann können Sie einen Antrag auf Änderung des Bescheids nach § 164 Abs. 2 AO formlos stellen und die vergessene Vorsteuer als Betriebsausgabe nachträglich geltend machen.
Trägt der Bescheid den vorgenannten Vermerk nicht, dann muss als nächstes geprüft werden, ob der Bescheid bzgl. den Einkünften aus der Solaranlage vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO ist. Sie könnten dann einen Antrag auf Änderung nach § 165 Abs. 2 AO stellen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Änderung nach den §§ 164 und 165 AO nicht vor, dann stellen Sie einen Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2006 nach § 173 Abs. 1 Ziff. 2 AO ( neue Tatsachen ). Sie teilen dem Finanzamt mit, dass Sie versehentlich in 2006 die Vorsteuer aus der Solaranlage nicht angesetzt haben. Ihnen sei insoweit eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen. Im Regelfall stellt eine offenbare Unrichtigkeit des Steuerzahlers eine neue Tatsache nach § 173 AO dar bei der kein grob fahrlässiges Verhalten Ihreseits gesehen werden kann.
Wie gesagt, gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 kann nicht vorgegangen werden, da das Finanzamt die Umsatzsteuererstattung richtiger Weise als Einnahme angesetzt hat.
Sie sollten den Sachverhalt detailliert überprüfen lassen, was ich unter Anrechnung dieser Erstberatungsgebühr machen würde, sofern Sie es wünschen. Bei Interesse können Sie sich gerne unter StillerStB@gmx.de mit mir in Verbindung setzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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