Frage geschrieben am 21.09.2011 15:41:13Betreff: Abgeltungssteuer, trotzdem Steuererklärung?
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
ich bin aktuell Azubi und werde nächstes Jahr wieder die Schule besuchen um das Abitur nachzuholen. Über die Jahre habe ich viel gesparrt und werde nun das erste mal über den Freibetrag landen, der sonst mit dem Freistellungsauftrag abgedeckt war, meine Frage nun, muss ich nun eine Steuererklärung abgeben oder ist meine Schuld mit der Abgeltungssteuer beglichen? Mir geht es hierbei erstmal nur darum ob ich eine machen muss, ob es gut wäre für mich ist erstmal nicht wichtig.(die Informationen wäre zwar nett, aber wichtig wäre für mich ob ich eine machen muss)
Sonst habe ich keinerlei Einkommen außer meinem Azubigehalt. Die Frage kam bei mir auf als ich immer etwas von positiven Nebeneinkünften gelesen habe.
Vielen Dank
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 21.09.2011 15:45:57
Ich habe vergessen die Frage bezieht sich auch auf die Zukunft, das Ersparte wird ja nun jeden Monat mehr. Reicht da die Abgeltungssteuer aus, wenn ich nebenher nur meinen Lohn habe und nichts anderes.
geschrieben am 21.09.2011 15:45:57
Ich habe vergessen die Frage bezieht sich auch auf die Zukunft, das Ersparte wird ja nun jeden Monat mehr. Reicht da die Abgeltungssteuer aus, wenn ich nebenher nur meinen Lohn habe und nichts anderes.
Antwort geschrieben am 21.09.2011 16:52:03
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Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
Bewertungen: 28
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Ihren Angaben zufolge handelt es sich um Erträge aus Ihrem Sparguthaben, die nun über den Betrag 801 EUR übersteigt. In diesem Fall werden die Banken entsprechend die Abgeltungsteuer einbehalten. Wird die Besteuerung durch die Abgeltungssteuer abschließend erfolgt, brauchen Sie die Kapitalerträge nicht mehr gegenüber dem Finanzamt anzugeben. Solange sich die entsprechende gesetzliche Grundlage nicht ändert, gilt dies auch für Zukunft.
Nach aktueller Rechtsgrundlage besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung, wenn Ihre Gesamteinkünfte (ohne die der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge) mehr als 8004 EUR betragen, ich gehe hierfür davon aus, dass Sie noch nicht verheiratet sind. Liegt Ihr Azubijahresgehalt unter dem Betrag 8004 EUR, brauchen Sie keine Steuererklärung abzugeben.
Eine Steuererklärung ist jedoch empfehlenswert, da Sie im Rahmen der Jahresveranlagung die von Banken einbehaltenen Abgeltungsteuer erstattet bekommen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.09.2011 19:57:06
Vielen Dank für Ihre Antwort, diese war sehr hilfreich. Ich zahle zurzeit keinerlei Einkommenssteuer bzw. es werden keine abgezogen da ich unter dem Freibetrag liege. Was ich allerdings nicht versehe, sie meinten wenn man über den Freibetrag liegt muss man eine Steuererklärung abgeben, aber auf mehreren Internetseiten, steht folgendes, das nur Nebeneinkünfte wichtig sind.
http://www.steuertipps.de/?softlinkID=13893
http://www.univillage.de/Studieren/Studienjournal/Wer-ist-eigentlich-verpflichtet-eine-Steuererklaerung-abzugeben.html
"sie neben ihrem Gehalt weitere Einkünfte oder Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro ohne Steuerabzug erhalten haben"
Das einzige was ich gefunden habe war das Nicht Arbeitnehmer, also Selbständige etc. eine einreichen müssen wenn der Freibetrag überschritten wird, aber das zählt für mich als Azubi doch gar nicht, oder?
Vielen Dank für Ihre Antwort, diese war sehr hilfreich. Ich zahle zurzeit keinerlei Einkommenssteuer bzw. es werden keine abgezogen da ich unter dem Freibetrag liege. Was ich allerdings nicht versehe, sie meinten wenn man über den Freibetrag liegt muss man eine Steuererklärung abgeben, aber auf mehreren Internetseiten, steht folgendes, das nur Nebeneinkünfte wichtig sind.
http://www.steuertipps.de/?softlinkID=13893
http://www.univillage.de/Studieren/Studienjournal/Wer-ist-eigentlich-verpflichtet-eine-Steuererklaerung-abzugeben.html
"sie neben ihrem Gehalt weitere Einkünfte oder Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro ohne Steuerabzug erhalten haben"
Das einzige was ich gefunden habe war das Nicht Arbeitnehmer, also Selbständige etc. eine einreichen müssen wenn der Freibetrag überschritten wird, aber das zählt für mich als Azubi doch gar nicht, oder?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 21.09.2011 20:58:10
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich gern beantworte.
Grundsätzlich hat ein Steuerpflichtiger nach § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine ESt-Erklärung abzugeben. Über § 56 EStDV fällt die Erklärungspflicht bei den jenigen weg, deren Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreiten.
In beiden Beiträgen geht es ehe um Veranlagungspflicht, die in § 46 EStG geregelt ist. Danach wird eine Veranlagung für einen Steuerpflichtigen, dessen Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, nur unter den Voraussetzungen des § 46 EStG durchgeführt. Die in den Beiträgen beschrieben Fälle beziehen sich auf § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b EStG. In diesen Fällen besteht auch keine Steuererklärungspflicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen, und freue ich mich sehr, Ihnen weitergeholfen zu habe.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich gern beantworte.
Grundsätzlich hat ein Steuerpflichtiger nach § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine ESt-Erklärung abzugeben. Über § 56 EStDV fällt die Erklärungspflicht bei den jenigen weg, deren Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreiten.
In beiden Beiträgen geht es ehe um Veranlagungspflicht, die in § 46 EStG geregelt ist. Danach wird eine Veranlagung für einen Steuerpflichtigen, dessen Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, nur unter den Voraussetzungen des § 46 EStG durchgeführt. Die in den Beiträgen beschrieben Fälle beziehen sich auf § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b EStG. In diesen Fällen besteht auch keine Steuererklärungspflicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen, und freue ich mich sehr, Ihnen weitergeholfen zu habe.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
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