Frage geschrieben am 04.01.2010 15:25:51

Betreff: Abgeltungssteuer


Rechtsgebiet: Erbschaftssteuer
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Schwiegervater ist vor 5 Jahren verstorben. Er hat ein Konto,ein Haus und Grundstücke hinterlassen. Da sich die Erbengemeinschaft
nicht einigen konnte wurde zwagsversteigert.Das Konto wurde ebenfalls erst nach der Zwangsversteigerung aufgelöst. Jetzt hat die Sparkasse für die letzten 5Jahre Abgeltungssteuer an das Finanzamt überwiesen. Wir haben die letzte Jahre eine Steuerklärung abgegen und wegen des zu geringen Einkommens keine Steuern bezahlen müssen. Die Höhe der der abgeführten Abgeltungssteuer, der einzelnen Jahre, liegt unter dem Freibetrag.
Ich war jetzt beim Finanzamt und bekam die Auskunft das ging nur über eine gemeinsame Steuererklärung der Erbengemeinschaft.
Das ist nach der Zwangsversteigerung aber nicht möglich.
Gibt es einen anderen Weg?


Antwort geschrieben am 04.01.2010 17:49:39
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Die Finanzverwaltung verlangt grundsätzlich eine einheitlich und gesonderte Feststellung der Einkünfte. Nur wenn die Erbengemeinschaft sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall auflöst, kann die Zurechnung bei jedem Einzelnen erfolgen (siehe unten).

Hier ist jedoch eine Feststellungserklärung für die Erbengemeinschaft zu erstellen (§§ 179 und 180 Abgabenordnung).

Dabei reicht es, wenn einer der Beteiligten diese Erklärung erstellt, ob die weiteren Beteiligten damit einverstanden sind, spielt wegen der Steuererklärungspflicht keine Rolle. Dies ist ein Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Wenn Sie die Erträgnisaufstellungen und die Steuerbescheinigungen in Händen halten, so können Sie die Erklärung erstellen.

BMF v. 14.03.2006 - IV B 2 - S 2242 - 7/06
8 In den Fällen der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften – auch in den Fällen der Auseinandersetzung einer Mitunternehmerschaft – ist eine steuerlich unschädliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls in engen Grenzen anzuerkennen, da die Erbengemeinschaft eine gesetzliche Zufallsgemeinschaft ist, die auf Teilung angelegt ist. Bei der Auseinandersetzungsvereinbarung wird in der Regel eine rückwirkende Zurechnung laufender Einkünfte für sechs Monate anerkannt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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