Frage geschrieben am 06.04.2010 21:32:41Betreff: Abgrenzung Gewerbe Freiberuf
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Jedoch übe ich besonders seit dem letzten Jahr weitere Unterrichtstätigkeiten als genehmigte Nebentätigkeiten aus u.a für meinen Arbeitgeben bei der Ausbildung von Beamten sowie Einrichtungen wie der VHS. Dabei erziele ich insgesamt ein positives Ergebnis von ca. 2000 €.
1. Im Jahr 2006 wurden meine Ausbildungskosten zum Tauchlehrer in Höhe der Fortbildungspauschale von 4000 € anerkannt. Kann ich hinsichtlich der Vorläufigkeit der Bescheide die vollen Kosten in diesem Jahr noch geltend machen als Vorausgaben für einen Gewerbebetrieb, sofern das Finanzamt meine Gewinnerzielungsabsicht anerkennt?
2. Kann ich meine Unterrichtstätigkeit als gewerblich gemeldeter Tauchlehrer mit den übrigen Unterrichtstätigkeiten in der EÜR zusammenfassen, auch wenn die Dozententätigkeit wohl mehr für eine klassische freiberufliche Tätigkeit spricht? Gleichwohl nutze ich dieselben Geräte usw. für die Unterrichtsvorbereitungen wie beim Tauchlehrerunterricht. Sofern ich diese Tätigkeiten gemeinsam abrechnen könnte, würde ich insgesamt mit einem positiven Ergebnis von größenordnungsmäßig ca. 1.500 € abschließen, sodass die Gewinnerzielungsabsicht meiner Tauchlehrertätigkeit gesichert wäre und ich insgesamt keine Steuernachzahlung leisten müsste. Hierbei überlege ich, ob ich meine Gewerbeanmeldung durch eine Ummeldung auf Tauchlehrertätigkeiten und sonstige Lehrtätigkeiten erweitern oder einfach die gemeinsame EÜR dem Finanzamt ohne viel Kommentar vorlegen oder vorab beim Finanzamt nachfragen sollte.
Antwort geschrieben am 06.04.2010 22:26:16
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden Ausführungen nur einer ersten steuerrechtliche Orientierung dienen können und die persönliche Beratung nicht ersetzen.
Ich beginne hier, Ihre verschiedenen Nebentätigkeiten einzuordnen.
Zunächst können Sie die Tätigkeit bei der VHS bis zur Höhe von Euro 2.100 steuerfrei vereinnahmen. Diese Lehrtätigkeit fällt unter die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG. Bei diesen Einnahmen, die die VHS auch dem Finanzamt über eine Kontrollmitteilung bekannt gibt, können Sie allerdings auch keine Betriebsausgaben (Fahrtkosten etc.) geltend machen.
Inwieweit die Ausbildungstätigkeit für den Arbeitgeber als begünstigte Nebentätigkeit iSd. § 3 Nr. 26 EStG anzusehen ist, kann ich ohne weitere Sachverhaltangaben nicht beurteilen.
Grundsätzlich kann die Tätigkeit für die öffentliche Hand darunter fallen.
Hier der Text der Vorschrift:
§ 3 Nr. 26 EStG. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder
im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, [6] oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ( §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung ) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr. 2 Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
Übersteigen die Einnahmen hieraus den Betrag von Euro 2.100, sind die übersteigenden Beträge zu versteuern, das werden die Aisgaben anteilig gekürzt. Den Gesamtbetrag tragen Sie auf der Anlage „S“ ein, dort ist eine Zeile für diese Einkünfte vorgesehen. Insgesamt scheint diese Aufteilung für Sie günstigzu sein.
Fallen beide Tätigkeiten unter diese Vorschrift, so bleibt daneben noch die Tauchlehrertätigkeit im „privatwirtschaftlichen“ Bereich.
Sie erstellen hierfür wie bisher die EÜR. Dabei können Sie keine Ausgaben geltend machen, die bei den Nebentätigkeiten im öffentlichen Bereich angefallen sind. Auch wenn hier noch ein Verlust entsteht, sollten Sie dem Finanzamt bei einer Anfrage von dort darlegen können, dass in 2010 und den Folgejahren eine Verbesserung der Ertragslage eintritt.
Dabei können Sie den steuerlichen Gewinn oder Verlust dabei auch in der Anlage „S“ angeben. Sie melden das Gewerbe ab und arbeiten dann wie bisher, stellen Ihre Rechnungen allerdings als Freiberufler. Formal gibt es dabei keinen Unterschied, möglicherweise ändert sich Ihre Steuernummer.
Ich empfehle Ihnen, sich von einem Kollegen vor Ort beraten zu lassen. Sie können mich hier gerne auch weiter beauftragen, dies müsste auch auf die Entfernung hin zu bearbeiten sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für die kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.04.2010 22:53:51
Vielen Dank schon mal! Meine 3. Nebentätigkeit erfüllt die Anforderungen des § 3 Nr. 26 EStG nicht eindeutig und die Einnahmen belaufen sich diesbezüglich auf ca. 6000,- €, wobei ich durch zahlreiche Ausgaben auf das positive Ergebnis von insgesamt 1500,- komme. Kann ich im Fall des § 3 Nr. 26 Ausgaben ansetzen und kann im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit dies mit der Tauchlehrertätigkeit verrechnet werden? Freundliche Grüße
Vielen Dank schon mal! Meine 3. Nebentätigkeit erfüllt die Anforderungen des § 3 Nr. 26 EStG nicht eindeutig und die Einnahmen belaufen sich diesbezüglich auf ca. 6000,- €, wobei ich durch zahlreiche Ausgaben auf das positive Ergebnis von insgesamt 1500,- komme. Kann ich im Fall des § 3 Nr. 26 Ausgaben ansetzen und kann im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit dies mit der Tauchlehrertätigkeit verrechnet werden? Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 07.04.2010 10:21:49
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage. Ich kann leider nicht genau nachvollziehen, welches Ihre 3. Nebentätigkeit ist.
Sie können im Fall des § 3 Nr. 26 EStG Ausgaben nur dann absetzen, wenn es sich im Einnahmen handelt, die den Betrag von Euro 2.100 übersteigen. Haben Sie also aus allen Nebentätigkeiten Einnahmen so ziehen Sie davon Euro 2.100 ab. Der Anteil der Betriebsausgaben, der auf Euro 2.100 entfällt, muss gekürzt werden. Also (Beispiel) bei Euro 10.000 insgesamt wären das ca. 20 %.
Positive und negative Einnahmen werden bei der Einkommensteuerveranlagung mit einander verrechnet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier weiter behilflich sein,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage. Ich kann leider nicht genau nachvollziehen, welches Ihre 3. Nebentätigkeit ist.
Sie können im Fall des § 3 Nr. 26 EStG Ausgaben nur dann absetzen, wenn es sich im Einnahmen handelt, die den Betrag von Euro 2.100 übersteigen. Haben Sie also aus allen Nebentätigkeiten Einnahmen so ziehen Sie davon Euro 2.100 ab. Der Anteil der Betriebsausgaben, der auf Euro 2.100 entfällt, muss gekürzt werden. Also (Beispiel) bei Euro 10.000 insgesamt wären das ca. 20 %.
Positive und negative Einnahmen werden bei der Einkommensteuerveranlagung mit einander verrechnet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier weiter behilflich sein,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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