Frage geschrieben am 29.06.2009 09:38:23Betreff: Abgrenzung selbstständige/gewerbliche Tätigkeit, Rechnungsstellung
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
ich bin selbstständige Übersetzerin und erledige Übersetzungen auf Projektbasis für neue und bereits bestehende Kunden. Auch meine Rechnungen schreibe ich auf Projektbasis (MWSt nur, wenn Privatperson im EU-Ausland).
Nun werden auf den Internetseiten, auf denen es Übersetzungsprojekte gibt, auch "Schreibprojekte" angeboten. Dies können z.B. sein:
-etwas "abschreiben": ein Diktat (Audiodatei, Kassette...) oder ein anderes Dokument (Excel, PDF, handschriftlich...) in ein Text-Dokument (Word) überführen
-einen bereits verfassten Text (Artikel oder Buch) umformulieren
-anhand vorgegebener Informationen oder ganz selbstständig einen neuen Text (Artikel oder Buch) verfassen
Meine Frage: darf ich solche Schreibprojekte auch übernehmen, obwohl ich beim Finanzamt als Übersetzerin angemeldet bin und nicht als Autorin o.Ä.? Ändert sich etwas bei der Rechnungsstellung (auch in Bezug auf die MWSt) oder kann ich genauso eine Rechnung schreiben wie ich das bei den Übersetzungen mache? Wo liegt die Grenze (Zeitaufwand, Einkommen), damit es eine selbstständige Tätigkeit bleibt und ich nicht gewerbesteuerpflichtig werde? Muss ich ein bestimmtes Verhältnis zwischen den Übersetzungen (quasi Hauptberuf) und diesen Schreibarbeiten (quasi Nebentätigkeit) beachten? Die Schreibarbeiten sollen eigentlich nur ein gelegentliches Zubrot sein, falls alles klappt, würde ich das aber vielleicht doch gern dauerhaft machen, wenn ich dadurch keine Probleme mit dem FA bekomme.
Zur Ergänzung: ich habe noch einen Minijob mit etwa 22 Stunden und im Schnitt 170 EUR im Monat.
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 29.06.2009 16:23:33
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Sehr geehrter Fragesteller, ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Bei Ihnen liegt durch die Hinzunahme von gewerblichen Auftragsarbeiten dann eine sogenannte gemischte Tätigkeit vor.
Die Rechtsfolgen sind gesetzlich nicht geregelt, vielmehr hat die Rechtsprechung immer wieder für solche Fälle Abgrenzungskriterien entwickelt.
Eine wichtige Entscheidung hierzu hat der BFH (Aktenzeichen XI R 10/06) mit Urteil vom 18. Oktober 2006 erlassen. Danach ist ein Betrieb, in dem gemischte Leistungen erbracht werden, danach zu qualifizieren, welche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und ob hier die beiden Tätigkeiten voneinander getrennt in der Buchhaltung erfasst werden können.
Bei Ihnen liegt der Fall offensichtlich so, dass die freiberufliche und die gewerbliche Tätigkeit leicht trennbar zu erfassen sind.
Es kommt also nicht darauf an, in welchem prozentualen Verhältnis die beiden Tätigkeiten zu einander stehen. Das Verhältnis steht ja auch erst am Ende des Jahres fest, wenn die Geldeingänge insgesamt zu erfassen sind.
Auch bei der gewerblichen Tätigkeit ist Umsatzsteuer auszuweisen, Sie sind insgesamt "Unternehmer" im Sinne des UStG. Gewerbesteuer fällt erst bei einem Gewinn über Euro 24.000 an.
Sie benätigen für die weitere Tätigkeit keine Erlaubnis bzw. Genehmigung.
Sie müssen das Gewerbe lediglich bei der Stadtverwaltung anmelden. Sie werden dann auch IHK Mitglied. Probleme mit dem Finanzamt bekommen Sie nicht, wenn Sie die nachfolgenden Hinweise beachten.
Um eine klare Trennung der beiden Tätigkeiten zu erzielen, sollten die unterschiedlichen Einkunftsarten nicht in einer Buchhaltung und nicht auf einem Bankkonto erfasst werden. Die Trennung in der Buchhaltung können Sie dadurch regeln, dass Sie für die gewerbliche Tätigkeit einen anderen Rechnungsnummernkreis bilden, also statt die fortlaufenden Rechnungsnummern aus der Übersetzungstätigkeit zu verwenden, dann wieder bei „1“ anfangen.
Solche Sachverhalte sind keine Einzelfälle und Sie bekommen auch keine Probleme mit dem Finanzamt.
Die Einrichtung eines separaten Bankkontos dürfte auch keinen großen Aufwand bedeuten. Sie müssen ja dann auch zwei verschiedene Gewinnermittlungen erstellen. Die allgemeinen Kosten müssen Sie dann für die beiden Tätigkeiten aufteilen.
Der BFH hat eine „untrennbar gemischte Tätigkeit“ dann angenommen:
Übt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind diese zwar nach der (jüngeren) steuerlichen Rechtsprechung des BFH zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist.
Das gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen. Sind aber bei einer Tätigkeit beide Tätigkeitsarten derart miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, so liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht. Schuldet ein Steuerpflichtiger gegenüber seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg, so ist auch die zur Durchführung des Auftrags erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitliche zu beurteilen
Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, muss man abwägen, welches Element überwiegt. Bei Ihnen ist aber eine Trennung leicht möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage und eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.07.2009 09:39:51
Sehr geehrte Frau Zerban,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche und kompetente Antwort, Sie haben mir wirklich sehr geholfen! Das waren genau die konkreten Informationen, die ich gesucht hatte!
Ich habe mich inzwischen mit der Stadtverwaltung in Verbindung gesetzt. Dort hat man mir gesagt, dass die Anmeldung des Gewerbes kostenfrei ist, falls ich nicht eine Bestätigung der Gewerbeanmeldung ("Gewerbeschein") benötige. Können Sie mir sagen, ob ich einen solchen Gewerbeschein brauche? Ich hoffe, diese Frage ist noch im Rahmen der erlaubten Nachfrage.
Nochmals herzlichen Dank und viele Grüße!
Sehr geehrte Frau Zerban,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche und kompetente Antwort, Sie haben mir wirklich sehr geholfen! Das waren genau die konkreten Informationen, die ich gesucht hatte!
Ich habe mich inzwischen mit der Stadtverwaltung in Verbindung gesetzt. Dort hat man mir gesagt, dass die Anmeldung des Gewerbes kostenfrei ist, falls ich nicht eine Bestätigung der Gewerbeanmeldung ("Gewerbeschein") benötige. Können Sie mir sagen, ob ich einen solchen Gewerbeschein brauche? Ich hoffe, diese Frage ist noch im Rahmen der erlaubten Nachfrage.
Nochmals herzlichen Dank und viele Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 02.07.2009 09:45:00
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei der Ausübung der von Ihnen genannten Tätigkeit müssen Sie sicher keinen Gewerbeschein vorlegen. Das habe ich in meiner Praxis noch nicht gesehen. Sie sollten es dann auch auf die reine Anmeldung beschränken. Falls Sie eines Tages einen schriftlichen Nachweis benötigen, können Sie dies ja immer noch anfordern.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei der Ausübung der von Ihnen genannten Tätigkeit müssen Sie sicher keinen Gewerbeschein vorlegen. Das habe ich in meiner Praxis noch nicht gesehen. Sie sollten es dann auch auf die reine Anmeldung beschränken. Falls Sie eines Tages einen schriftlichen Nachweis benötigen, können Sie dies ja immer noch anfordern.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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