Frage geschrieben am 31.07.2011 13:52:02Betreff: Absetzbare besondere Ausbildungskosten
Rechtsgebiet: Kindergeld, Elterngeld etc.
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Bis Juli wurde eine Ausbildung absolviert. Im Rahmen dieser Ausbildung erhielt das Kind (22) ein monatliches Einkommen.
Nach der Ausbildung wird das Kind ab September eine FOS13 (NRW), d.h. einen vollzeitschulischen Bildungsgang am Berufskolleg zur Erlangung des Abiturs, besuchen. In diesem Rahmen steht dem Kind elternunabhängiges Bafög zu (Bildungsgang entspricht einem Kolleg). Da dieses zu 100% auf den Kindergeldfreibetrag angerechnet wird, überschreitet das Kind den Grenzbetrag von 8004 € knapp.
Frage: Können im Rahmen des Schulbesuchs - unabhängig von und zusätzlich zu der Werbungskostenpauschale i.H.v. 920 € - besondere Ausbildungskosten (z.B. Fahrtkosten, Bücher) geltend gemacht werden?
Falls dies nicht möglich sein sollte: Ist es dem Kind möglich, sich 1-2 Monate aus Rücklagen zu finanzieren und freiwillig auf 1-2 Bafög-Monate zu verzichten um die Kindergeldgrenze nicht zu überschreiten?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 01.08.2011 10:09:14
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Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
1. Als abziehbare Werbungskosten sind grundsätzlich Aufwendungen für Berufsausbildung / Fortbildung.
2. Eine Fachoberschule (FOS) vermittelt Schülern die Fachhochschulreife bzw. die Allgemeine Hochschulreife. Es spricht allgemein nicht für eine Berufsausbildung, so dass die Aufwendungen i.d.R. keine Werbungskosten darstellen.
3. Soweit Leistungen nach BAföG als Zuschuss (nicht als Darlehen) gewährt werden, sind diese bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Dabei können Sie Pauschale 180 € abziehen.
4. Bezüge werden erfasst, wenn Sie dem Kind im Laufe des Veranlagungszeitraums zufließt. Verzichten Sie die Leistungen, verringern sich die Einkünfte des Kindes entsprechend.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben und Ihnen geholfen zu haben.
Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Email: info@zdbz.de
Mit freundlichen Grüßen
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.08.2011 11:08:15
Sehr geehrte Frau Bolik,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Das heißt, dass die Ausgaben im Rahmen der Fachoberschule (Fahrtkosten zw. Wohnung und Schule, Schulbücher etc.) nicht als Werbungskosten, sondern als "besondere Aubildungskosten" anzurechnen wären?
Ist ein möglicher freiwilliger Verzicht auf Bafög legal und praktisch möglich? Ein freiwilliger Verzicht auf Urlaubsgeld o.ä. beispielsweise hat lt. Familienkasse keinen Einfluss auf das Einkommen im Sinne des Kindergeldes.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Bolik,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Das heißt, dass die Ausgaben im Rahmen der Fachoberschule (Fahrtkosten zw. Wohnung und Schule, Schulbücher etc.) nicht als Werbungskosten, sondern als "besondere Aubildungskosten" anzurechnen wären?
Ist ein möglicher freiwilliger Verzicht auf Bafög legal und praktisch möglich? Ein freiwilliger Verzicht auf Urlaubsgeld o.ä. beispielsweise hat lt. Familienkasse keinen Einfluss auf das Einkommen im Sinne des Kindergeldes.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 01.08.2011 12:37:19
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich nach Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Aufwendungen (z. B. Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Uni, Bücher, Büromaterial usw.) für Ausbildung, soweit diese besonderen Ausbildungszwecken dienen, sind besondere Ausbildungskosten. Diese mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes.
Hinweis: Ihr Kind muss die Aufwendungen nachweisen können, also alle wichtigen Belege sammeln.
2. Auf Ansprüche auf Sozialleistungen (BaFög-Leistungen) kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§46 SGB I). Der Verzicht ist jedoch bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes unbeachtlich (§ 32 Abs. 4 S. 9 EStG).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich nach Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Aufwendungen (z. B. Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Uni, Bücher, Büromaterial usw.) für Ausbildung, soweit diese besonderen Ausbildungszwecken dienen, sind besondere Ausbildungskosten. Diese mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes.
Hinweis: Ihr Kind muss die Aufwendungen nachweisen können, also alle wichtigen Belege sammeln.
2. Auf Ansprüche auf Sozialleistungen (BaFög-Leistungen) kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§46 SGB I). Der Verzicht ist jedoch bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes unbeachtlich (§ 32 Abs. 4 S. 9 EStG).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
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