Frage geschrieben am 17.03.2010 09:18:32

Betreff: Absetzbarkeit denkmalgeschützter Immobilien


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 26,00
Status: Beantwortet
Mich interessiert, ob ich beim Kauf einer in der Vergangenheit sanierten denkmalgeschützten Immobilie (Wohnung zu Kapitalanalage Zwecken) die Sanierungs AfA zumindest anteilig für den verbleibenden Zeitraum der 12 jährigen Abschreibungszeit ansetzen kann.

Bsp.: statt bei einer 2010 fertig sanierten Immobilie über 12 Jahre 8x9% + 4x7% abzusetzen beim Kauf einer Immobilie saniert in 2008 anteilig noch 6x9% + 4x7% = 82% absetzbar ...

Ist das möglich bei einem Eigentümerwechsel einer sanierten denkmalgeschützen Immobilie während der 12 jährigen Abschreibungszeit?


Antwort geschrieben am 17.03.2010 10:43:01
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beanworten möchte:

Nein, das geht bei einem entgeltlichen Erwerb nicht. Die Inanspruchnahme der Abschreibung setzt ZWINGEND voraus, dass derartige Anschaffungs-oder Herstellungskosten dem Steuerpflichtigen selbst und ursächlich entstanden sind. Da dem entgeltlichen Erwerber diese Herstellungskostenkosten entstanden sind, kann er, solange er Eigentümer ist, die erhöhte Abscheibung in Anspruch nehmen.

Bei einem unentgeltlichen Erwerb, z. B. durch Erbfall oder Schenkung, kann der Rechtsnachfolger, also der unentgeltliche Erwerber, nach § 11d EStDV auch die erhöhten Abschreibungen des Rechtsvorgängers fortführen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater


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