Frage geschrieben am 18.09.2010 10:35:10

Betreff: Absetzung Schönheitsrep. an gemietetem Objekt


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Hallo, wir möchten ( Kommanditgesellschaft) ein Objekt mieten (sanierungsbedürftiges MFHWert aus Gutachten 40T€ Kaufpreis 30t€). Die Fassade ist stark beschädigt und muss umgehend wiederhergestellt werden. Kosten ca 15-20T€. Diese Kosten würden wir übernehmen, Vermieter im Gegenzug erlässt uns entsprechende Menge an Mietzins. Können wir: 1) einen solchen Mietvertrag gestallten in dem Schönheitsreparaturen gegen Mietzins verrechnet werden können? 2) können die Kosten der Wiederherstellung der Fassade als Betriebsausgaben sofort abgesetzt werden?
Danke im Voraus


Antwort geschrieben am 18.09.2010 12:36:47
Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Meines Erachtens liegt in Ihrem Falle ein sog. "Mieterzuschuss" i.S.d. R 21.5 Abs.3 S.1 EStR vor. Dort heißt es:
"Vereinbaren die Parteien eines Mietverhältnisses eine Beteiligung des Mieters an den Kosten der Herstellung des Gebäudes oder der Mieträume oder lässt der Mieter die Mieträume auf seine Kosten wieder herrichten und einigt er sich mit dem Vermieter, dass die Kosten ganz oder teilweise verrechnet werden, entsteht dem Mieter ein Rückzahlungsanspruch, der in der Regel durch Anrechnung des vom Mieter aufgewandten Betrags (Mieterzuschuss) auf den Mietzins wie eine Mietvorauszahlung befriedigt wird."

Gemäß R 6.5 Abs.1 EStR stellt ein Zuschuss dabei einen Vermögensvorteil dar, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, liegt kein Zuschuss vor. In der Regel wird ein Zuschuss auch nicht vorliegen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers feststellbar ist.

Dagegen stellen nach H 6.5 EStH Geld- oder Bauleistungen des Mieters zur Erstellung eines Gebäudes keine Zuschüsse, sondern zusätzliches Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks dar.

Im vorliegenden Falle sollen m. E. (mangels genauerer Informationen hierzu) keine Herstellungskosten, sondern Instandhaltungskosten übernommen werden.

Hierbei ist wie folgt zu differenzieren:

1.) Übernahme der Instandhaltungskosten ist vertraglich geregelt:

Laufende Instandhaltungsaufwendungen, die vom Mieter vertraglich aufgewendet werden, können vom Mieter - sofern die Miete bei diesem der Einkünfteerzielung dient - als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden (im Umkehrschluss liegen insoweit beim Vermieter auch keine Einnahmen oder Werbungskosten vor, vgl. R 21.5. Abs.3 S.6 EStR).

2.) Übernahme der Instandhaltungskosten ist NICHT vertraglich geregelt:

Übernimmt der Mieter Instandhaltungsaufwendungen, obwohl er dazu vertraglich nicht verpflichtet ist, handelt es sich dabei grds. um ein zusätzliches Pachtentgelt, das beim Mieter - sofern die Miete bei diesem der Einkünfteerzielung dient - als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen ist.

Bei Bilanzierenden (wie der vorliegenden KG) ist das zusätzliche Pachtentgelt vor dem Hintergrund eines sicherlich über mehrere Jahre laufenden Mietvertrages als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten, der sodann entsprechend zeitanteilig aufzulösen ist, zu behandeln. Im Umkehrschluss hat der Vermieter bzw. Verpächter unter den Voraussetzungen des § 11 Abs.1 EStG entsprechende Mieteinnahmen sowie auch Werbungskosten/Betriebsausgaben hinsichtlich der Instandhaltungsaufwendungen. Der bilanzierende Vermieter hat bezüglich der Pachteinnahmen einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.1983, VIII R 61/81, BStBl II 1984, 267; sowie BFH-Urteil vom 5.9.1991, IV R 40/90, BStBl II 1992, 192).

Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)

Steuerberater Werner Seiter

Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht

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