Frage geschrieben am 25.12.2009 21:08:16Betreff: Absetzung von Wareneinkauf in China
Rechtsgebiet: Zölle, Einfuhr von Waren
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
ich habe im laufenden Jahr eine Menge Waren (gewerblich) über das Internet in China eingekauft. Zuerst lief das in kleinen Mengen über Ebay, dann direkt in etwas größeren Mengen vom Lieferanten in China. Die Bezahlung erfolgte immer mit Paypal, wobei in vielen Fällen auf dem Paypalbeleg die Ware detailiert aufgeführt ist. In fast allen Fällen kann ich über den Login auf der Website des Lieferanten die einzelnen Lieferungen incl. Versandmodalitäten ansehen und auch ausdrucken. Eine ordnungsgemäße Rechnung habe ich für keine einzige Transaktion erhalten - das scheint in China nicht üblich zu sein. Bei den Waren handelt es sich um "Material zum Geschäftszweck".
1. Was muss ich dem Finanzamt vorweisen, um meine Einkäufe von der Steuer absetzen zu können?
Durch die Versandart "Airmail" sind die Waren in den meisten Fällen in kleinen Einzelpäckchen mit einem jeweiligen Einzelwert von kleiner 22 € verschickt worden. Diese sind damit frei von Einfuhr-umsatzsteuer. In anderen Fällen wurden das Material aber per Express-Versand im Gesamtpaket verschickt. In diesen Fällen lag der Wert deutlich oberhalb von 22 €. Die Ware wäre damit Einfuhr-Umsatzsteuerpflichtig gewesen, aber der Lieferant hat es geschafft, die Ware doch steuerfrei durch den Zoll zu bekommen.
Ich möchte meinen gesamten Einkauf natürlich gerne als Kosten von der Steuer absetzen. Was muss ich jetzt machen?
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Mandant
Antwort geschrieben am 26.12.2009 12:14:41
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Angesichts der komplexen Einfuhrbestimmungen für Drittländer und der Besonderheiten mit dem Handelsverkehr mit China sollten Sie die professionelle Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Mit China bestehen auch besondere Einfuhrbestimmungen etwa bei Textilien oder Lederwaren.
Zunächst muss ich Ihnen dringend raten, die erforderliche Anmeldung der Waren beim Zoll und beim Finanzamt nachzuholen, um finanzielle und strafrechtlilche Konsequenzen zu vermeiden.
Sie müssen diese Erklärung nicht als "Selbstanzeige" bezeichnen, jedoch sollten Sie alle erforderlichen Angaben in Ihrem Schreiben beim Finanzamt angeben, um eine strafbefreiende Erklärung zu erzielen. Sie können dabei erst eine formlose Erklärung abgeben und dann die Formulare schnellstmöglich nachreichen. Dabei müssen Sie für die Waren den Zollwert nach der amtlichen Tabelle ermitteln.
Strafbefreiung erlangen Sie jedoch auch nur dann, wenn Sie die Steuern und Abgaben schnellstmöglich zahlen. Erstellen Sie eine Einnahme-Überschuss-Rechnung, so erlangen Sie mit Zahlung in diesem Jahr noch die Möglichkeit, dies als Betriebsausgaben in diesem Jahr geltend zu machen.
Sie sollten alle Dokumente ausdrucken, um eine Grundlage für die Bemessung des Zollwertes zu haben. Die Einfuhrumsatzsteuer wird dann wieder angerechnet, so dass letztlich die Zollabgaben von Ihnen zu zahlen sind .
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.12.2009 18:48:17
Zum zweiten Teil meiner Frage muss ich bemerken, dass diese wohl etwas dramatischer "rübergekommen" ist als es tatsächlich ist: Die Waren sind nicht zollpflichtig und die nicht versteuerten Sendungen habe ich erst Anfang Dezember bestellt und Mitte Dezember geliefert bekommen. Das ist zeitnah genug, um nicht in den Geruch des Steuerbetrugs zu kommen. Meine Frage zielte eigentlich darauf ab, an wen ich mich wenden muss - Zoll oder Finanzamt.
Den eigentliche Grund meiner Anfrage, den ersten Teil haben Sie mir garnicht beantwortet: nämlich ob meine vorhandenen Unterlagen ausreichen, um die Einkäufe von der Steuer absetzen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Mandant
Zum zweiten Teil meiner Frage muss ich bemerken, dass diese wohl etwas dramatischer "rübergekommen" ist als es tatsächlich ist: Die Waren sind nicht zollpflichtig und die nicht versteuerten Sendungen habe ich erst Anfang Dezember bestellt und Mitte Dezember geliefert bekommen. Das ist zeitnah genug, um nicht in den Geruch des Steuerbetrugs zu kommen. Meine Frage zielte eigentlich darauf ab, an wen ich mich wenden muss - Zoll oder Finanzamt.
Den eigentliche Grund meiner Anfrage, den ersten Teil haben Sie mir garnicht beantwortet: nämlich ob meine vorhandenen Unterlagen ausreichen, um die Einkäufe von der Steuer absetzen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Mandant
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 28.12.2009 10:11:17
Sehr geehrter Fragesteller,
ich komme gerne auf Ihre Nachfrage zurück.
Die Unterlagen Ausdruck aus Ebay oder des Lieferanten im Zusammenhang mit den paypal-Belegen reichen aus, um die Wareneinkäufe als Betriebsausgaben zu buchen.
Wegen der Einfuhrumsatzsteuer müssen Sie sich an das zuständige Hauptzollamt und nicht an das Finanzamt wenden.
Nach Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt die Anrechnung bzw. Erstattung dann allerdings im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung.
Dabei wird keine Einfuhrumsatzsteuer und Zoll bis zu einem Warenwert bis zu Euro 22 erhoben (wie es bei Ihnen häufig der Fall war), bei einem Wert darüber bis Euro 150,00 wird kein Zoll erhoben, jedoch Einfuhrumsatzsteuer.
Falls Sie noch Fragen hierzu haben sollten, rufen Sie mich einfach kurz an,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich komme gerne auf Ihre Nachfrage zurück.
Die Unterlagen Ausdruck aus Ebay oder des Lieferanten im Zusammenhang mit den paypal-Belegen reichen aus, um die Wareneinkäufe als Betriebsausgaben zu buchen.
Wegen der Einfuhrumsatzsteuer müssen Sie sich an das zuständige Hauptzollamt und nicht an das Finanzamt wenden.
Nach Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt die Anrechnung bzw. Erstattung dann allerdings im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung.
Dabei wird keine Einfuhrumsatzsteuer und Zoll bis zu einem Warenwert bis zu Euro 22 erhoben (wie es bei Ihnen häufig der Fall war), bei einem Wert darüber bis Euro 150,00 wird kein Zoll erhoben, jedoch Einfuhrumsatzsteuer.
Falls Sie noch Fragen hierzu haben sollten, rufen Sie mich einfach kurz an,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin













