Frage geschrieben am 25.12.2009 21:08:16

Betreff: Absetzung von Wareneinkauf in China


Rechtsgebiet: Zölle, Einfuhr von Waren
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im laufenden Jahr eine Menge Waren (gewerblich) über das Internet in China eingekauft. Zuerst lief das in kleinen Mengen über Ebay, dann direkt in etwas größeren Mengen vom Lieferanten in China. Die Bezahlung erfolgte immer mit Paypal, wobei in vielen Fällen auf dem Paypalbeleg die Ware detailiert aufgeführt ist. In fast allen Fällen kann ich über den Login auf der Website des Lieferanten die einzelnen Lieferungen incl. Versandmodalitäten ansehen und auch ausdrucken. Eine ordnungsgemäße Rechnung habe ich für keine einzige Transaktion erhalten - das scheint in China nicht üblich zu sein. Bei den Waren handelt es sich um "Material zum Geschäftszweck".

1. Was muss ich dem Finanzamt vorweisen, um meine Einkäufe von der Steuer absetzen zu können?

Durch die Versandart "Airmail" sind die Waren in den meisten Fällen in kleinen Einzelpäckchen mit einem jeweiligen Einzelwert von kleiner 22 € verschickt worden. Diese sind damit frei von Einfuhr-umsatzsteuer. In anderen Fällen wurden das Material aber per Express-Versand im Gesamtpaket verschickt. In diesen Fällen lag der Wert deutlich oberhalb von 22 €. Die Ware wäre damit Einfuhr-Umsatzsteuerpflichtig gewesen, aber der Lieferant hat es geschafft, die Ware doch steuerfrei durch den Zoll zu bekommen.

Ich möchte meinen gesamten Einkauf natürlich gerne als Kosten von der Steuer absetzen. Was muss ich jetzt machen?

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Mandant


Antwort geschrieben am 26.12.2009 12:14:41
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Angesichts der komplexen Einfuhrbestimmungen für Drittländer und der Besonderheiten mit dem Handelsverkehr mit China sollten Sie die professionelle Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Mit China bestehen auch besondere Einfuhrbestimmungen etwa bei Textilien oder Lederwaren.

Zunächst muss ich Ihnen dringend raten, die erforderliche Anmeldung der Waren beim Zoll und beim Finanzamt nachzuholen, um finanzielle und strafrechtlilche Konsequenzen zu vermeiden.

Sie müssen diese Erklärung nicht als "Selbstanzeige" bezeichnen, jedoch sollten Sie alle erforderlichen Angaben in Ihrem Schreiben beim Finanzamt angeben, um eine strafbefreiende Erklärung zu erzielen. Sie können dabei erst eine formlose Erklärung abgeben und dann die Formulare schnellstmöglich nachreichen. Dabei müssen Sie für die Waren den Zollwert nach der amtlichen Tabelle ermitteln.

Strafbefreiung erlangen Sie jedoch auch nur dann, wenn Sie die Steuern und Abgaben schnellstmöglich zahlen. Erstellen Sie eine Einnahme-Überschuss-Rechnung, so erlangen Sie mit Zahlung in diesem Jahr noch die Möglichkeit, dies als Betriebsausgaben in diesem Jahr geltend zu machen.

Sie sollten alle Dokumente ausdrucken, um eine Grundlage für die Bemessung des Zollwertes zu haben. Die Einfuhrumsatzsteuer wird dann wieder angerechnet, so dass letztlich die Zollabgaben von Ihnen zu zahlen sind .

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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