Frage geschrieben am 18.03.2010 09:30:08

Betreff: Alimente Zahlungen


Rechtsgebiet: Kindergeld, Elterngeld etc.
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrtes Steuerprofi Team,

Ich habe seit einiger Zeit eine Frage die mir bis jetzt noch leider niemand beantworten konnte. Der eine sagt ja, der andere meint nein.

Folgendes:

Ich lebe seit sechs Jahren in Berlin. Meine geschiedene Ehefrau lebt mit meinen beiden Kindern in den Niederlanden und bezieht auch dort Kindergeld.
Dies ist im falle erheblich weniger als in Deutschland.
Dazu kommt noch dass ich seit neun Jahren jeden Monat brav meine durch einen Richter festgelegten Alimente Zahlungen (nach Einkommen abhängig) zahle.
Die Alimente sind nur zum Unterhalt der Kinder, meine Ex-Ehefrau hat kein Anspruch auf eine Zahlung. Weiter bin ich laut Urteil 50% Erziehungsberechtigt.

Jetzt zu meiner Frage:

Kann ich in irgendwelcher Art oder Weise einen Ausgleich beantragen, oder die Alimente Zahlungen teilweise Steuerlich absetzen, da ich ja den vollen unterhalt für die Kinder zahle.
Ich befinde mich in SK1, und habe keinen Kinderfreibetrag eingetragen laut Steuerkarte.

Z.B.
Ich habe vorher vier Jahre in der Schweiz gelebt, wo ich die Unterhaltszahlungen auf meiner Steuerkarte geltend machen konnte. (Freibetrag)


Würde mich über eine klärende Antwort sehr freuen,

Mit freundlichen Grüßen

Ein Steursklave


Antwort geschrieben am 18.03.2010 11:13:36
Steuerberater Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen und unter Beachtung des von Ihnen gebotenen (nahezu Mindest-)Honorars beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Leider sind Unterhaltszahlungen an Kinder (im Gegensatz zu solchen an den geschiedenen Ehepartner) nicht steuerlich abzugsfähig, sofern Ihnen hierfür Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag zusteht.

Im vorliegenden Falle besteht jedoch offensichtlich ein solcher Anspruch, sodass ein Abzug ausscheidet.

Sofern (irgendwann) kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag bestehen sollte, so kommt ggf. ein Abzug als außergewöhnliche Belastung n. §33a Abs.1 EStG (bis zu einem Unterhaltshöchstbetrag; ab 2010: 8.004 EUR, jedoch vermindert um eigene Einkünfte/Bezüge des Kindes, soweit diese 624 EUR im Jahr übersteigen) in Betracht.

Hinweis: Sie können sich Ihre Kinder jedoch zwecks Berücksichtigung der Ihnen zustehenden Kinderfreibeträge bei der Berechnung der Lohnsteuer Ihre Kinder auf Ihrer Lohnsteuerkarte bescheinigen lassen. Danach mindert wenigstens sich Ihre laufende Lohnsteuerbelastung entsprechend.

Ich bedauere, Ihnen leider keine bessere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen hiermit dennoch weitergeholfen zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)

Steuerberater Werner Seiter

Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht

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