Frage geschrieben am 04.01.2010 19:43:09Betreff: Altersteilzeit: Tod des Arbeitnehmers in Arbeitsphase/Blockmodell
Rechtsgebiet: Altersvorsorge
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
mein Vater ist im Dezember 2009 kurz vor Beendigung der Arbeitsphase des Blockmodells der Arbeitsteilzeit verstorben. Das von meinem Vater bereits erarbeitete aber nicht ausbezahlte Wertguthaben steht nun meiner Mutter als Erbe zu. Leider erhalten wir von verschiedenen Stellen unterschiedlichste Informationen zur Behandlung der Auszahlung. Die Berechnung der Höhe der Zahlung habe ich einigermassen verstanden, obwohl ich den Betrag nicht nachvollziehen kann - es wird so getan, als wäre die Vereinbarung zur Altersteilzeit nie getroffen worden. Probleme bereiten uns allerdings die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung:
Ausgangslage:
- KJ 2009: Vater Steuerklasse III // Mutter Steuerklasse V
- seit KJ 1999: Mutter Geringverdiener (< 400€/Monat)
- Bundesland Bayern
Der ehemalige Arbeitgeber meines Vaters will nun die Lohnsteuerkarte meiner Mutter um das Guthaben auszahlen zu können.
Meine Fragen:
- Muss meine Mutter die Zahlung versteuern und Abgaben an die SV abführen?
- Falls ja, greift bei der Auszahlung die Fünftel-Methode?
- In welchem Kalenderjahr wird die Auszahlung versteuert?
- Welche Steuerklasse ist dann für meine Mutter ausschlaggebend? Steuerklasse III oder Steuerklasse V
Ich bedanke mich im Voraus für eine Antwort
Antwort geschrieben am 05.01.2010 10:50:27
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise darauf hin, dass ohne Kenntnis der Unterlagen, die Sie in Händen halten, eine umfassende Beratung nicht möglich ist und ich mich auf die Angaben beschränke, die ich in Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme.
Ihre Fragen:
- Muss meine Mutter die Zahlung versteuern und Abgaben an die SV abführen?
Ja, die Besteuerung erfolgt bei Ihrer Mutter als Erbin (Rechtsnachfolger).
Da die Zahlung für Arbeitsentgelt erfolgt und nicht wegen Verlust des Arbeitsplatzes gilt dies als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung behandelt, selbst wenn die Zahlung von den Beteiligten als "Abfindungen" bezeichnet wurde. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
- Falls ja, greift bei der Auszahlung die Fünftel-Methode?
Ja, hier greift die Fünftelregelung, dies sollte der Arbeitsgeber bereits bei der Lohnabrechnung berücksichtigen.
- In welchem Kalenderjahr wird die Auszahlung versteuert?
Die Besteuerung erfolgt im Jahr der Zahlung, also 2010.
- Welche Steuerklasse ist dann für meine Mutter ausschlaggebend? Steuerklasse III oder Steuerklasse V
Für Ihre Mutter kommt noch das sogenannte Witwensplitting in Betracht, sie wird nach Klasse III besteuert:
§ 32 a Abs. 6 EStG Anwendung Splittingtarif:
1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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