Frage geschrieben am 02.03.2008 15:14:00Betreff: An- und Verkauf von Immobilien
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
ich möchte Immobilien An- und Verkaufen. Die erste habe ich bereits gekauft und stehe vor dem Kaufvertrag mit einem Interessenten. Ich plane ca. 3 - 4 Objekte im Jahr zu handeln. Ich denke nun, ich sollte schnellstmöglichst ein Gewerbe anmelden. Leider habe ich wenig Erfahrung was steuerlich für mich am besten ist. Da ich derzeit keinen festen Steuerberater habe, wende ich mich an Sie.
Frage : Welches Gewerbe sollte ich anmelden? Sollte dies wegen der ersten Immobilie rückwirkend geschehen?
-- Einsatz geändert am 02.03.2008 15:14:47
Antwort geschrieben am 03.03.2008 07:52:21
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Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Jede gewerbliche Tätigkeit ist nach § 14 Gwerbeordnung anzeigepflichtig und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt-oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Für folgende Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen erforderlich, z. B.:
-Gaststätten Konzession
-Betrieb von Taxiunternehmen und Fahrschulen,
-Makler (Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung ),
-Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ( § 34a Gewerbeordnung),
-diverse Handwerksberufe.
Das Gewerbeamt informiert dann folgende Behörden:
das Finanzamt, die zuständige Berufsgenossenschaft, die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer, das Amtsgericht (Handelsregister), das Statistische Landesamt sowie das Gewerbeaufsichtsamt.
Sie müssen also Ihren Immobilienhandel rückwirkend beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Gemeinde anmelden.
Unabhängig von der Gewerbeanmeldung erzielen Sie steuertechnisch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn keine private Vermögensverwaltung sondern ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels müssen immer sämtliche Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit erfüllt sein. Gewerbliche Einkünfte liegen immer bei einer selbstständigen, nachhaltigen, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit vor, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Land-und Forstwirtschaft vorliegen. Ein wesentliches Indiz für den gewerblichen Grundstückshandel ist unverändert die von der Rechtsprechung entwickelte Drei-Objekt-Grenze. Danach ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums grundsätzlich gewerblich (vgl. BFH-Urteil vom 18.9.1991, BStBl 1992 II S. 135). Vorbehaltich einer detaillierten Überprüfung, die hier unerlässlich ist, wären Sie gewerblich tätig und würden Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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