Frage geschrieben am 10.07.2011 12:29:08Betreff: An-Pauschbetrag bei ausländischen, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 50,00
Status: archiviert
Die für die inländische Tätigkeit angefallenen Werbungskosten liegen über dem An-Pauschbetrag, d.h. für die inländische Tätigkeit ist geplant, die tatsächlichen Werbungskosten geltend zu machen. Kann bei der Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen Einkünften der An-Pauschbetrag geltend gemacht werden (oder müssen die im Zuge der ausländischen Tätigkeit angefallenen Werbungskosten einzeln nachgewiesen werden)?
Sofern möglich, wird um Zusendung einer Fundstelle in einem EStG-Kommentar o.ä. gebeten.
-- Einsatz geändert am 16.07.2011 11:43:07
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 16.07.2011 11:39:41
Ich habe die ersten Monate des Jahres im Ausland bei einem vor Ort ansässigen Arbeitgeber nichtselbstständig gearbeitet und im selben Land gelebt sowie Steuern gezahlt. Die anderen Monate habe ich in Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber nichtselbstständig gearbeitet und in Deutschland gelebt. Die ausländischen Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
Die für die inländische Tätigkeit angefallenen Werbungskosten liegen über dem An-Pauschbetrag, d.h. für die inländische Tätigkeit ist geplant, die tatsächlichen Werbungskosten geltend zu machen. Kann bei der Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen Einkünften der An-Pauschbetrag geltend gemacht werden (oder müssen die im Zuge der ausländischen Tätigkeit angefallenen Werbungskosten einzeln nachgewiesen werden)?
geschrieben am 16.07.2011 11:39:41
Ich habe die ersten Monate des Jahres im Ausland bei einem vor Ort ansässigen Arbeitgeber nichtselbstständig gearbeitet und im selben Land gelebt sowie Steuern gezahlt. Die anderen Monate habe ich in Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber nichtselbstständig gearbeitet und in Deutschland gelebt. Die ausländischen Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
Die für die inländische Tätigkeit angefallenen Werbungskosten liegen über dem An-Pauschbetrag, d.h. für die inländische Tätigkeit ist geplant, die tatsächlichen Werbungskosten geltend zu machen. Kann bei der Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen Einkünften der An-Pauschbetrag geltend gemacht werden (oder müssen die im Zuge der ausländischen Tätigkeit angefallenen Werbungskosten einzeln nachgewiesen werden)?
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