Frage geschrieben am 16.01.2012 20:21:48Betreff: Anmeldeformen bei Eheleuten
Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Ich arbeite von Montag bis Freitag in meinem Hauptjob und samstags im Nebenjob. Meine Frau ist in der Gastronomie tätig und schafft häufig am Wochenende.
Was mussen wir tun, um nicht als getrennt lebend zu gelten und eine neue Einstufung in der Lohnsteuerklasse 1 zu vermeiden.
Ich habe gehört, das es möglich ist, wenn wir uns gegenseitig mit einer Nebenwohnung bei jeweils andern anmelden, als nicht getrennt lebend anerkannt zu werden.
Ist diese Einschätzung falsch ?
Wenn nicht ,könnten Sie bitte erklären wie das genau zu funktionieren hat.
Antwort geschrieben am 16.01.2012 21:08:52
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Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 9332 2657, Fax: +49 (0)711 / 9332 2657
Steuerberatung
Bewertungen: 20
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Um Ehegatten-Steuerklassen in Anspruch zu nehmen, müssen die Ehegatten u.a. nicht dauernd getrennt leben. Dabei ist das räumliche Zusammenleben nicht zwingend erforderlich. Eine intakte Ehe kann auch in getrennten Wohnungen geführt werden. Bei der Auslegung "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" ist auf die im Bereich des Familienrechts entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Das Steuerrecht gibt nicht die Art und Weise vor, in der sich das Zusammenleben der Ehegatten vollzieht. Ob eine dauerhafte Trennung vorliegt, kommt darauf an, ob einer der Ehegatten die bisherige Form der Lebensgemeinschaft ohne gemeinsamen Lebensmittelpunkt nicht mehr aufrecht erhalten will, das Eheband also lösen will. Solange eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, also gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens, ist das Zusammenleben nicht zu verneinen. Außerdem sprechen ein regelmäßiger Kontakt, bei dem die gemeinsamen Belange besprochen werden, ein gemeinschaftliches Bewältigen des Lebens und eine Absprache in allen für die Familie zu treffenden Fragen, für das Zusammenleben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.01.2012 21:17:55
Meine Hauptfrage wurde leider noch nicht beantwortet.
Wie sieht es mit den Wohnanmeldungen aus?
Meine Frau ist in SHA gemeldet und ich in Stuttgart.
Alles was Sie aufgeführt haben, trifft zu, aber wie muß unsere Anmeldung konkrett aussehen?
Muß ich meinen Hauptwohnsitz in SHA haben?
Wenn mein Hauptwohnsitz in Stuttgart ist, muß ich einen Nebenwohnsitz bei meiner Frau anmelden ?
Laut Auskunft eines Finanzbeamten aus SHA bei meiner Frau gelten wir als getrennt lebend !
Wie müssen wir das Finanzamt vom Gegenteil überzeugen?
Mit freundlichem Gruß
Meine Hauptfrage wurde leider noch nicht beantwortet.
Wie sieht es mit den Wohnanmeldungen aus?
Meine Frau ist in SHA gemeldet und ich in Stuttgart.
Alles was Sie aufgeführt haben, trifft zu, aber wie muß unsere Anmeldung konkrett aussehen?
Muß ich meinen Hauptwohnsitz in SHA haben?
Wenn mein Hauptwohnsitz in Stuttgart ist, muß ich einen Nebenwohnsitz bei meiner Frau anmelden ?
Laut Auskunft eines Finanzbeamten aus SHA bei meiner Frau gelten wir als getrennt lebend !
Wie müssen wir das Finanzamt vom Gegenteil überzeugen?
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 16.01.2012 21:34:49
Ihre Frau und Sie müssen einen gemeinsamen Wohnsitz haben. D.h.,Sie müssen tatsächlich über eine Gemeinsamwohnung verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen (BFH-Urteil VI 236/62 U). Die Wohnung kann entweder in SHA oder in Stuttgart sein. Die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH-Urteil III R 95/68). Nach
Verwaltungsauffassung stimmen jedoch i.d.R. der bürgerlich-rechtliche aufgrund einer Willenserklärung des Steuerpflichtigen von ihm selbst bestimmte Wohnsitz und der steuerlich maßgebende Wohnsitz überein. Deshalb können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Allgemeinen als Indizien für seinen Wohnsitz angesehen werden. Es ist zwar nicht notwendig, dass Sie bei der Wohnung in SHA anzumelden, macht es jedoch leichter, dass Sie einen Gemeinsamwohnsitz in SHA haben. Wenn Sie nun mehrere Wohnsitze haben, ist der Wohnsitz Ihr Hauptwohnsitz, wo Ihre Familie lebt. Das wird in Ihrem Fall SHA sein. Die Wohnung in Stuttgart ist dann Ihr Nebenwohnsitz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Ihre Frau und Sie müssen einen gemeinsamen Wohnsitz haben. D.h.,Sie müssen tatsächlich über eine Gemeinsamwohnung verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen (BFH-Urteil VI 236/62 U). Die Wohnung kann entweder in SHA oder in Stuttgart sein. Die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH-Urteil III R 95/68). Nach
Verwaltungsauffassung stimmen jedoch i.d.R. der bürgerlich-rechtliche aufgrund einer Willenserklärung des Steuerpflichtigen von ihm selbst bestimmte Wohnsitz und der steuerlich maßgebende Wohnsitz überein. Deshalb können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Allgemeinen als Indizien für seinen Wohnsitz angesehen werden. Es ist zwar nicht notwendig, dass Sie bei der Wohnung in SHA anzumelden, macht es jedoch leichter, dass Sie einen Gemeinsamwohnsitz in SHA haben. Wenn Sie nun mehrere Wohnsitze haben, ist der Wohnsitz Ihr Hauptwohnsitz, wo Ihre Familie lebt. Das wird in Ihrem Fall SHA sein. Die Wohnung in Stuttgart ist dann Ihr Nebenwohnsitz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin













