Frage geschrieben am 16.01.2012 20:21:48

Betreff: Anmeldeformen bei Eheleuten


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Meine Frau und ich haben nach dem Auszug aus der alten Wohnung zwei eigene Hauptwohnungen angemeldet. Sie wohnt in unser alten satdt und ich bin an meinen Beschäftigungsort gezogen, um endlich bei meiner versetzten Arbeitszeit vollständig arbeiten zu können. Achtung:Wir wollen uns nicht trennen, nur weil meine Frau 1 1/2 jahre ohne Arbeit war, muß ich einen Nebenjob machen um uns wieder finanziell auf gesunde Beine stellen zu können.
Ich arbeite von Montag bis Freitag in meinem Hauptjob und samstags im Nebenjob. Meine Frau ist in der Gastronomie tätig und schafft häufig am Wochenende.

Was mussen wir tun, um nicht als getrennt lebend zu gelten und eine neue Einstufung in der Lohnsteuerklasse 1 zu vermeiden.

Ich habe gehört, das es möglich ist, wenn wir uns gegenseitig mit einer Nebenwohnung bei jeweils andern anmelden, als nicht getrennt lebend anerkannt zu werden.

Ist diese Einschätzung falsch ?

Wenn nicht ,könnten Sie bitte erklären wie das genau zu funktionieren hat.


Antwort geschrieben am 16.01.2012 21:08:52
Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 9332 2657, Fax: +49 (0)711 / 9332 2657
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Um Ehegatten-Steuerklassen in Anspruch zu nehmen, müssen die Ehegatten u.a. nicht dauernd getrennt leben. Dabei ist das räumliche Zusammenleben nicht zwingend erforderlich. Eine intakte Ehe kann auch in getrennten Wohnungen geführt werden. Bei der Auslegung "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" ist auf die im Bereich des Familienrechts entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Das Steuerrecht gibt nicht die Art und Weise vor, in der sich das Zusammenleben der Ehegatten vollzieht. Ob eine dauerhafte Trennung vorliegt, kommt darauf an, ob einer der Ehegatten die bisherige Form der Lebensgemeinschaft ohne gemeinsamen Lebensmittelpunkt nicht mehr aufrecht erhalten will, das Eheband also lösen will. Solange eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, also gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens, ist das Zusammenleben nicht zu verneinen. Außerdem sprechen ein regelmäßiger Kontakt, bei dem die gemeinsamen Belange besprochen werden, ein gemeinschaftliches Bewältigen des Lebens und eine Absprache in allen für die Familie zu treffenden Fragen, für das Zusammenleben.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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