Frage geschrieben am 09.06.2010 18:29:31Betreff: Anrechnung Schweizer Steuern
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
ich beabsichtige eventuell bald meinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen, aber weiterhin in Deutschland zu arbeiten (nicht selbstständig / öffentl. Dienst).
Aus der Schweiz weiss ich, dass ich für 5 Jahre sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland steuerpflichtig sein werde, also doppelt Steuern bezahle. Dazu hätte ich folgende Fragen:
Können die Schweizer Steuern vollständig in der deutschen Steuererklärung angegeben werden, ich bekomme das Geld also vollständig wieder oder bleiben mir Kosten?
Meine Partnerin ist Schweizerin. Entfällt die Doppelbesteuerung nach Heirat?
Kann ich auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eintragen lassen, damit ich das Geld für die Schweizer Steuern zurücklegen kann, oder ist eine Anrechnung nur über die Steuererklärung möglich?
Vielen Dank im Voraus!
Antwort geschrieben am 09.06.2010 19:54:32
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
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vielen Dank für die Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform in Form einer Erstberatung gerne wie folgt beantworte:
Die fünfjährige „Doppelbesteuerung“ ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 DBA Deutschland/Schweiz. Zur Anwendung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Wohnsitz in der Schweiz
- Keine schweizer Staatsangehörigkeit
- Mindestens 5-jährige unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland
In diesem Fall kann Deutschland die aus Deutschland stammenden Einkünfte, in Ihrem Falle also Ihr Gehalt vollständig versteuern. Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 DBA Deutschland/Schweiz kann darüber auch die Schweiz die „…nach diesem Abkommen zulässige Besteuerung dieser Einkünfte … in der Schweiz …“ vornehmen.
Da das Besteuerungsrecht bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach Art 15 DBA D/CH in der Schweiz liegt, kann also auch die Schweiz besteuern. (Ausnahme öffentlicher Dienst; s.u.)
Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 3 DBA D/CH wird jedoch die in der Schweiz anfallende Steuer in Ihrem Fall grundsätzlich vollständig auf die deutsche Steuer angerechnet.
Diese Ausführungen gelten für „normale“ Gehaltsempfänger. In Art. 19 DBA CH/D finden sich Regeln für die Besteuerung der Vergütungen aus dem öffentlichen Dienst. Hierzu müsste ich genau wissen, bei welcher Institution genau Sie in D angestellt sind und ob Sie vielleicht Grenzgänger sind. Grenzgänger sind Personen, die so zu sagen täglich über die Grenze zur Arbeit fahren und abends wieder über die Grenze nach Hause fahren.
Eine Heirat hat keinen Einfluss auf diese Sachverhalte.
Auf der Lohnsteuerkarte lässt sich hierzu nichts eintragen.
Vielleicht teilen Sie mir kurz mit, was genau Sie in D tun und ob Sie Grenzgänger sind.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.06.2010 20:35:19
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich bin als Lehrer verbeamtet, mein Arbeitgeber ist das Land Baden-Württemberg. Zukünftig wollte ich täglich von der Schweiz nach Deutschland zum Arbeiten fahren und danach täglich wieder in die Schweiz (Kanton Basellandschaft) zurück.
Welche Auswirkungen hat dies konkret? Muss ich das Geld für die Schweizer Steuern bis zur Steuererklärung "vorschiessen"?
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich bin als Lehrer verbeamtet, mein Arbeitgeber ist das Land Baden-Württemberg. Zukünftig wollte ich täglich von der Schweiz nach Deutschland zum Arbeiten fahren und danach täglich wieder in die Schweiz (Kanton Basellandschaft) zurück.
Welche Auswirkungen hat dies konkret? Muss ich das Geld für die Schweizer Steuern bis zur Steuererklärung "vorschiessen"?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 09.06.2010 21:26:23
Sehr geehrter Interessent,
vielen Dank für die Zusatzinformationen. Gem. Art. 4 Abs. 4 Satz 2 DBA D/CH bleibt für die Schweiz nur die „… nach diesem Abkommen zulässige Besteuerung…“ unberührt. Zur Doppelbesteuerung kommt es daher nur, wenn die Schweiz auch außerhalb des 5 Jahreszeitraumes das Besteuerungsrecht hat.
Gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA D/CH hat in Fällen von Vergütungen an eine natürliche Person aus einem öffentlichen Haushalt nur der Staat das Besteuerungsrecht, aus dessen Haushalt das Gehalt bezahlt wird. Dies bedeut vorlegend, dass die Schweiz überhaupt kein Besteuerungsrecht hat, welches nach Art, 4 Abs. 4 Satz 2 DBA D/CH „unberührt“ bleiben könnte.
Allerdings gilt nach Art. 19 Abs. 5 DBA D/CH auch für Vergütungen aus dem öffentlichen Dienst die Regelung des Art. 15a DBA D/CH für Grenzgänger. Diese Regelung würde in Ihrem Falle anwendbar sein. Art. 15a DBA D/CH weist das Besteuerungsrecht im Falle von Grenzgängern wiederum dem Ansässigkeitsstaat, das heißt in Ihrem Falle dann der Schweiz zu. Deutschland kann allerdings eine Steuer in Höhe von bis zu 4,5% der Bruttobezüge betragen. Zur Verweidung einer Übermaßbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer in der Schweiz um 1/5 herabgesetzt. Über Ansässigkeit in der Schweiz ist durch die Schweizer Behörden eine Bescheinigung vorzulegen, die Ihrem deutschen Arbeitsgeber vorzulegen ist.
Insgesamt kommt es daher in Ihrem Falle wegen Ihrer Grenzgängereigenschaft nicht zu einer Doppelbesteuerung. Vielmehr reduziert sich Ihr Steuersatz in Deutschland auf 4,5% des Bruttobetrages und in der Schweiz werden lediglich 4/5 Ihrer Bezüge der Schweizer Steuer unterworfen.
Es empfiehlt sich aber in Ihrem Falle eine detailliertere qualifizierte Beratzung durch einen Steuerberater einzuholen. Im Zweifel kann Ihnen sicherlich auch Ihre Dienststelle hierzu Auskunft erteilen, da Ihr Fall in der Grenzregion sicherlich häufiger vorkommt und dort nicht unbekannt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Sehr geehrter Interessent,
vielen Dank für die Zusatzinformationen. Gem. Art. 4 Abs. 4 Satz 2 DBA D/CH bleibt für die Schweiz nur die „… nach diesem Abkommen zulässige Besteuerung…“ unberührt. Zur Doppelbesteuerung kommt es daher nur, wenn die Schweiz auch außerhalb des 5 Jahreszeitraumes das Besteuerungsrecht hat.
Gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA D/CH hat in Fällen von Vergütungen an eine natürliche Person aus einem öffentlichen Haushalt nur der Staat das Besteuerungsrecht, aus dessen Haushalt das Gehalt bezahlt wird. Dies bedeut vorlegend, dass die Schweiz überhaupt kein Besteuerungsrecht hat, welches nach Art, 4 Abs. 4 Satz 2 DBA D/CH „unberührt“ bleiben könnte.
Allerdings gilt nach Art. 19 Abs. 5 DBA D/CH auch für Vergütungen aus dem öffentlichen Dienst die Regelung des Art. 15a DBA D/CH für Grenzgänger. Diese Regelung würde in Ihrem Falle anwendbar sein. Art. 15a DBA D/CH weist das Besteuerungsrecht im Falle von Grenzgängern wiederum dem Ansässigkeitsstaat, das heißt in Ihrem Falle dann der Schweiz zu. Deutschland kann allerdings eine Steuer in Höhe von bis zu 4,5% der Bruttobezüge betragen. Zur Verweidung einer Übermaßbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer in der Schweiz um 1/5 herabgesetzt. Über Ansässigkeit in der Schweiz ist durch die Schweizer Behörden eine Bescheinigung vorzulegen, die Ihrem deutschen Arbeitsgeber vorzulegen ist.
Insgesamt kommt es daher in Ihrem Falle wegen Ihrer Grenzgängereigenschaft nicht zu einer Doppelbesteuerung. Vielmehr reduziert sich Ihr Steuersatz in Deutschland auf 4,5% des Bruttobetrages und in der Schweiz werden lediglich 4/5 Ihrer Bezüge der Schweizer Steuer unterworfen.
Es empfiehlt sich aber in Ihrem Falle eine detailliertere qualifizierte Beratzung durch einen Steuerberater einzuholen. Im Zweifel kann Ihnen sicherlich auch Ihre Dienststelle hierzu Auskunft erteilen, da Ihr Fall in der Grenzregion sicherlich häufiger vorkommt und dort nicht unbekannt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
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