Frage geschrieben am 09.06.2010 18:29:31

Betreff: Anrechnung Schweizer Steuern


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige eventuell bald meinen Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen, aber weiterhin in Deutschland zu arbeiten (nicht selbstständig / öffentl. Dienst).
Aus der Schweiz weiss ich, dass ich für 5 Jahre sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland steuerpflichtig sein werde, also doppelt Steuern bezahle. Dazu hätte ich folgende Fragen:

Können die Schweizer Steuern vollständig in der deutschen Steuererklärung angegeben werden, ich bekomme das Geld also vollständig wieder oder bleiben mir Kosten?

Meine Partnerin ist Schweizerin. Entfällt die Doppelbesteuerung nach Heirat?

Kann ich auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eintragen lassen, damit ich das Geld für die Schweizer Steuern zurücklegen kann, oder ist eine Anrechnung nur über die Steuererklärung möglich?

Vielen Dank im Voraus!


Antwort geschrieben am 09.06.2010 19:54:32
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für die Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform in Form einer Erstberatung gerne wie folgt beantworte:

Die fünfjährige „Doppelbesteuerung“ ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 DBA Deutschland/Schweiz. Zur Anwendung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

- Wohnsitz in der Schweiz
- Keine schweizer Staatsangehörigkeit
- Mindestens 5-jährige unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland

In diesem Fall kann Deutschland die aus Deutschland stammenden Einkünfte, in Ihrem Falle also Ihr Gehalt vollständig versteuern. Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 DBA Deutschland/Schweiz kann darüber auch die Schweiz die „…nach diesem Abkommen zulässige Besteuerung dieser Einkünfte … in der Schweiz …“ vornehmen.

Da das Besteuerungsrecht bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach Art 15 DBA D/CH in der Schweiz liegt, kann also auch die Schweiz besteuern. (Ausnahme öffentlicher Dienst; s.u.)

Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 3 DBA D/CH wird jedoch die in der Schweiz anfallende Steuer in Ihrem Fall grundsätzlich vollständig auf die deutsche Steuer angerechnet.

Diese Ausführungen gelten für „normale“ Gehaltsempfänger. In Art. 19 DBA CH/D finden sich Regeln für die Besteuerung der Vergütungen aus dem öffentlichen Dienst. Hierzu müsste ich genau wissen, bei welcher Institution genau Sie in D angestellt sind und ob Sie vielleicht Grenzgänger sind. Grenzgänger sind Personen, die so zu sagen täglich über die Grenze zur Arbeit fahren und abends wieder über die Grenze nach Hause fahren.

Eine Heirat hat keinen Einfluss auf diese Sachverhalte.

Auf der Lohnsteuerkarte lässt sich hierzu nichts eintragen.

Vielleicht teilen Sie mir kurz mit, was genau Sie in D tun und ob Sie Grenzgänger sind.


Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling

Meine Homepage: www.wessling-steuer.de

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