Frage geschrieben am 08.07.2009 16:17:56

Betreff: Anspar-Abschreibung


Rechtsgebiet: Abschreibungen
Einsatz: € 110,00
Status: Beantwortet
Wie kann folgende Anspar-Abschreibung aufgelöst werden:
- Ansparabschreibung gebildet 2005: € 8000,-- für ein die
nächsten Jahre anzuschaffendes Geschäftsauto.
- im Jahre 2006 Verkauf des Alten und Anschaffung eines Neuen.
Finanzierung über Darlehen.
- Sondertilgung 15.2.2008: 10% des Anschaffungswertes
- Resttilgung 5.6.2009

Die Einkommensteuer 2006 wurde durch einen Steuerberater im April 2008 erstellt. Die Konsequenzen aus der gebildeten Anspar-Abschreibung waren mir damals nicht klar. Der betriebliche Nutzungsanteil wurde per Fahrtenbuch festgestellt und beträgt ca. 37%.
Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 bereite ich gerade vor.

Frage
Wie werde ich diese Anspar-Abschreibung (heute: hinzugerechneter Investitionsabzugsbetrag in Zeile 35 der Anlage S) möglichst ohne größere Kosten wieder los?

Das Fahrzeug ist ertragssteuerrechtlich Privatvermögen. Hinsichtlich Umsatzsteuer ist es dem unternehmerischen Bereich zugeordnet.


Antwort geschrieben am 08.07.2009 17:20:23
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

Hier verhält es sich so, dass letztendlich kein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft wurde, weil der Tatbestand des § 7 g Abs. 2 Nr. b) EStG nicht erfüllt ist. Dort wird zwingend gefordert, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigten ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Das entscheidende Jahr ist 2006, in dem ein Steuerberater die Angelegenheit geprüft hat. Hier ist noch eine weitere Information nötig: wie hat der Steuerberater dann die Afa für diesen Pkw gebucht? Sonderabschreibung nach § 7g, degressiv oder linear? Wurde der Pkw überhaupt in das Anlagevermögen eingestellt? Oder werden nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend gemacht,wenn nach Ihren Angaben das Fahrzeug im steuerlichen Privatvermögen ist.

Die Rücklage war nach den Informationen, die Sie hier geben, dann in 2006 aufzulösen - nicht wegen erfolgter Anschaffung sondern wegen der fehlenden weiteren Voraussetzungen für die Sonderabschreibung.

Dann erfolgt der Gewinnzuschlag nach § 7 g Abs. 5 EStG - für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat in Höhe von 6 %.

Wurde die Rücklage über 2006 hinaus beibehalten, ist daher so schnell wie möglich diese Rücklage aufzulösen, also dann in 2007, wenn 2006 nicht mehr zu ändern ist. Benötigen Sie hierzu die Angaben, wie Sie das darstellen müssen?

Hier liegt dann hinsichtlich 2006 möglicherweise ein Beratungsfehler des Kollegen vor. Er hätte Sie auf die Zwangsauflösung in 2006 zur Schadensminderung hinweisen müssen. Sie müssen dann ermitteln, wieviel "Gewinnzuschlag" Sie berechtigterweise hätten zahlen müssen. Den darüberhinausgehenden Betrag und eventuelle weitere Beratungskosten müsste Ihnen der Berater erstatten.

Wie gesagt, erst wenn man den ganzen Sachverhalt und die Darstellung des Sachverhalts in der Steuererklärung 2006 kennt, kann man eine abschließende Beurteilung vornehmen. Dies ist dann aber eine zivilrechtliche Angelegenheit (Schadensersatz) und keine steuerrechtliche Beratung.

Bitte nehmen Sie die Nachfragefunktion wahr, um die bestehenden Unklarheiten auszuräumen und den Sachverhalt umfassend zu bearbeiten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen


Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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