Frage geschrieben am 27.05.2008 09:38:00

Betreff: Ansparabschreibung


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Hallo, ich bin seit September 2007 selbständig im Bereich Rechnungsprüfung und arbeite hier auf Provisionsbasis. Ich erwäge die Bildung einer Ansparabschreibung für Existenzgründer, die ja besonders unterstützt wird.

Ich habe vor, mir kurzfristig einen gut erhaltenen Gebrauchtwagen mit Gasanlage (Kaufpreis 10.000 Euro) mit wenig Kilometerleistung vom einem Händler zu kaufen, um vor allem die weiten Entfernungen zu meinem derzeitigen Auftraggeber (Entfernung 100 km) günstig bewältigen zu können und um meine Liquidität nicht zu stark zu belasten. In 2 Jahren würde ich mir, wenn alles gut läuft, ein neues Fahrzeug (Kaufpreis ca. 20.000 Euro) zulegen. Für die Anschaffung von Computer Hard- and Software würde ich in den nächsten Jahren ca. 5.000 Euro veranschlagen.

Kann ich somit eine Ansparabschreibung rückwirkend für das Jahr 2007 in Höhe von 35.000 Euro bilden?

Ist es beim Kauf des Gebrauchtwagens notwendig eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Mehrwertsteuer zu haben (für Ansparrücklage oder auch Geltungmachung der Mehrwertsteuer beim Finanzamt?)

Gibt es sonst noch irgendwelche Sachverhalte, wo ich eine Ansparrücklage bilden kann?

Freundliche Grüsse

Markus Lipp


Antwort geschrieben am 27.05.2008 10:09:22
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die bisherige "Ansparabschreibung" ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.08.2007 enden, nicht mehr anwendbar.Sie wird durch einen Investitionsabzugsbetrag ersetzt. In Ihrem Falle findet daher die Neuregelung des Investitionsabzugsbetrages Anwendung. Die bisherige Buchung und Bilanzierung einer steuerfreien Rücklage entfällt, der Abzugsbetrag wird zukünftig außerbilanziell berücksichtigt.

Sie können daher bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens außerbilanziell gewinnmindernd abziehen. Unter den Anschaffungs-oder Herstellungskosten versteht man den Betrag ohne Umsatzsteuer. Der Investitionsabzugsbetrag ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zulässig, die im Investitionsjahr und Folgejahr (nahezu) ausschließlich betrieblich genutzt werden. Damit sind künftig auch gebrauchte Wirtschaftsgüter begünstigt. In Ihrem Falle bedeutet dies, dass Sie bis zu maximal 40% von 10.000 Euro und/oder 40% von 20.000 Euro in 2007 gewinnmindernd ansetzen können. Wird die Investition nicht getätigt, ist der Abzugsbetrag rückgängig zu machen und der Steuerbescheid, falls bestandskräftig, gem. § 7 g Abs. 4 EStG zu ändern. Im übrigen müssen die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sein. Den neuen § 7g EStG habe ich unten für Sie angefügt.

Der Ausweis der Mehrwertsteuer in einer ordnungsgemässen Rechnung spielt nur für den Vorsteuerabzug eine Rolle und ist für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages unerheblich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen kurzen Einblick in die Thematik geben.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller Steuerberater


§ 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

(1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). 2Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:a)bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235 000 Euro;
b)bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125 000 Euro oder
c)bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages einen Gewinn von 100 000 Euro;

2.der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich a)in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen;
b)mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und

3.der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. 4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach Absatz 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.
(2) 1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht übersteigen. 2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 2 und 2a verringern sich entsprechend.
(3) 1Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1 rückgängig zu machen. 2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.
(4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind der Abzug nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. 2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b erstmals nicht mehr vorliegen. 4§ 233a Abs. 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn
1.der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 nicht überschreitet, und
2.das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.





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