Frage geschrieben am 29.04.2009 22:31:48

Betreff: Anzahlung / Mehrwertsteuer


Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

bei Anzahlungen unserer Kunden erstellen wir eine Rechnung über diesen Bertrag und weisen die Umsatzsteuer ordnungsgemäß aus.

Bei der Endrechnung ziehen wir dann den Nettobetrag vom Gesamtbetrag ab und weisen vom Restbetrag die Umsatzsteuer wiederum aus.

Wir erhalten nun von dem Steuerberater eines unser Kunden den Hinweis, dass gemäß Richtline 187 zu §14 des UStG der Vorsteuerbetrag auf die Gesamtleistung auszuweisen sei und die Anzahlung mit Vorsteuerausweis vom Gesamtbruttobetrag abzuziehen sei.

Ich bin aber der Meinung, dass wir auch - wie oben skizziert - vorgehen können. Stimmt das?


Antwort geschrieben am 30.04.2009 07:58:58
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Wenn in bezahlten Anzahlungsrechnungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde, dann müssen in der abschließenden Endrechnung die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge abgesetzt dargestellt werden. Andernfalls droht eine zusätzliche Mehrsteuer nach § 14c UStG. Dies ergibt sich aus § 14 Absatz 5 Satz 2 UStG und den UStR Abschnitt 187 Absätze 7 und 8.

Bespiel:

Der Gesamtrechnungsbetrag liegt einschl. 19% Umsatzsteuer bei 1.190€. Sie haben über die Anzahlung eine Rechnung mit 500€ zzgl. 19%, also brutto 595€ ausgestellt. In der Endabrechnung müssen Sie wie folgt vorgehen:

Brutto Netto Umsatzsteuer

Gesamtsumme 1.190 1.000 190
abzgl. Anzahlg. - 595 - 500 - 95

Restbetrag 595 500 95

Falsch wäre:

Rechnungsbetrag 1.000
19% Umsatzsteuer 190

Summe 1.190
abzgl. 595

Restbetrag 595

Im letzteren Fall würden Sie dem Finanzamt 285€ Umsatzsteuer schulden, dies ist die Summe aus 190 und 95.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, die fehlerhafte Schlussrechnung zu berichtigen und in der berichtigten Schlussrechnung die fehlende Absetzung nachzuholen.

Wir werden die Thematik nächste Woche ausführlich im Rahmen Ihrer laufenden Direktanfrage besprechen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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