Frage geschrieben am 25.04.2007 12:04:00

Betreff: Anzeige einer Steuerhinterziehung


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Hallo,

eine Bekannte hat mir in einem vertraulichen Gespräch mitgeteilt das Sie als Gelegenheitsprostituierte tätig ist.

Ich habe auch ihre Dienste in Anspruch genommen, und dabei etwa 2000 EUR über ein Jahr verteilt an sie gezahlt (natürlich ohne Quittungen). Sie hat mir auch von anderen Treffen und auch von bis zu 1000 EUR pro Monat Einkünfte erzählt.
Auch bietet Sie ihre Dienste im Internet an, mit Preisangaben (150 EUR pro Stunde) .
Aus ihren Schilderungen entnehme ich, daß sie hierfür keine Steuern zahlt. Als ich sie fragte , ob sie diese Einkünfte auch beim Finanzamt angibt, meinte Sie nur das mich dies nichts angeht.
Sie übt tagsüber den Beruf einer Teamassistentin aus, in einem ganz normalen Arbeitsverhältnis. Dazu meinte sie das ihr Einkommen aus dem Hauptberuf zu gering ist und sie sich mit dem Nebenjob ihre sexuelle Befriedigung holt und gleichzeitig was dazu verdient.

Mit anderen Worten ich vermute nur das sie für Einkünfte als Gelegenheitsprostituierte in Höhe von 5000-10000 EUR für 2006 keine Steuern gezahlt hat.

Nun ist mir zu Ohren gekommen, das man sich auch strafbar macht wenn man nur eine Steuerhinterziehung vermutet, also eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung dadurch begeht.

Ich kann als Indizien nur die Gespräche aufführen und bestätigen das ich ihr 2000 EUR für die Dienstleistungen gezahlt habe. Außerdem habe ich eine Kopie von zwei Internet-Anzeigen, wo sie ihre Telefonnummer angibt sowie in einer der Anzeigen Preisangaben macht.

Ist dies richtig, das man bei vermuteter Steuerhinterziehung sich strafbar macht ? Beweise gibt es nicht, nur Indizien


Antwort geschrieben am 25.04.2007 14:16:23
Sehr geehrter Herr,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Eine Beihilfehandlung Ihrerseits kann ich hier nicht erkennen. Zwar kann Beihilfe in unterschiedlichster Form geleistet werden, auch durch äußerlich neutrale Handlungen.
In dem Sie der Dame aber Bargeld für erbrachte Dienste gegeben haben bzw. den vorhandenen Verdacht nicht zur Anzeige bringen, haben Sie keine relevante Tathilfe geleistet.
Sie wissen ja auch definitiv nicht, wie der von Ihnen geleistete Betrag verwendet wird und Sie halten es nur für möglich halten, dass Ihre Geldhingabe zur "Begehung" einer Straftat genutzt wird.

Unbenommen bleibt selbstverständlich, den Verdacht gegenüber den Behörden zu äußern bzw. zur Anzeige zu bringen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.


Mit besten Grüßen

RA Hermes

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