Frage geschrieben am 09.06.2011 10:36:14

Betreff: Arbeit im Ausland, 183-Tage Relegung


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Ich werde ab Juli einen Job in Singapur annehmen. Obwohl mein Vertrag dann bereits läuft werde ich wohl erst Anfang August nach Singapur umziehen (die Arbeit beginne ich inzwischen hier in Deutschland).

Nun mache ich mir Gedanken wegen der Besteuerung: Ich werde ab August meinen Wohnsitz in Deutschland aufgeben und offiziell in Singapur gemeldet sein. Nun weiß ich nicht, ob wegen der 183-Tage Regelung laut deutschen Steuerrecht mein gewöhnlicher Aufenthalt für das gesamte Jahr in Deutschland wäre (ich wäre länger als 183 Tage in Deutschland). Dann müsste ich für die zweite Jahreshälfte Steuern in Deutschland zahlen (die deutlich höher sind als in Singapur). In diesem Fall würde es aber für keinen Deutschen Sinn machen in der zweiten Jahreshälfte ins Ausland zu ziehen.

Meine Frage: Werden die zwei Jahreshälften steuerlich getrennt betrachtet (was gut wäre), oder gilt hier weiterhin die 183 Tage Regelung (was schlecht wäre)?

Danke.


Antwort geschrieben am 09.06.2011 15:25:01
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Die 183-Tage-Regelung spielt dann eine Rolle, wenn Sie während des gesamten Jahres hier in Deutschland einen Wohnsitz haben und somit bis zum Jahresende hier unbeschränkt steuerpflichtig sind.

In Ihrem Fall endet nach Ihren Angaben mit dem Umzug die unbeschränkte Steuerpflicht. Wenn Sie in Deutschland dann keinen Wohnsitz mehr haben, kann das hiesige Finanzamt die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem ausländischen Staat nicht besteuern, §§ 1 Abs.4, 49 EStG.

Es liegt damit grundsätzlich kein Fall vor, bei es zur Anwendung des DBA und damit der 183 Tage Regelung kommt. Selbst wenn es hier einschlägig wäre, so sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Art. 15 betrifft den Fall, das die "in einem Vertragsstaat ansässige Person," die im anderen Vertragsstaat die Arbeit ausübt, beurteilt wird. Sie sind nach dem Umzug jedoch nur noch in einem Staat, nämlich Singapur ansässig.

Deutschland kann im Jahr 2011 nach dem Umzug nur solche Tätigkeitstage besteuern, an denen Sie tatsächlich die Arbeit in Deutschland (etwa bei einer Dienstreise oder Projektarbeit) ausgeübt haben.

Gemäß § 32b EStG werden jedoch die Einkünfte in Singapur hier dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterworfen, d.h. der Steuersatz erhöht sich etwas. Da der Lohnsteuerabzug bis zum Umzug jedoch monatlich in der Höhe abgezogen wird, als übten Sie die Tätigkeit während des gesamten Jahres hier aus, können Sie durchaus insgesamt mit einer Einkommensteuererstattung rechnen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



DBA Deutschland - Singapur

Art. 15 Unselbständige Arbeit (183 Tage Regelung)

(1) 1 Vorbehaltlich der Artikel 16 , 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. 2 Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat, und

d) die Vergütungen im erstgenannten Staat besteuert werden.

(3) 1 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt. 2 Vergütungen, die eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können jedoch auch in dem anderen Staat besteuert werden.

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