Frage geschrieben am 03.07.2008 14:45:00

Betreff: Arbeit in Doha (Katar)


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Hallo,

bin freiberuflicher Berater und arbeite seit 10/2007 in einem Projekt in Doha (Katar). Da das Projekt noch länger läuft, werde ich in diesem Jahr mit Sicherheit über 200 Tage in Doha verbringen.

Meine Rechnungen stelle ich in Deutschland an eine deutsche Beratungsfirma.

Was kann ich tun, um keine Steuern in Deutschland zahlen zu müssen?

Lebe in Doha im Hotel. Habe sämtliche Kleidung dort. Habe aber noch Haus und Familie in Deutschland. Die Familie verbringt alle Ferien bei mir in Doha.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.



Antwort geschrieben am 03.07.2008 15:38:44
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:

1. Mit Katar hat Deutschland, wie Ihnen sicher bekannt ist, kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

Da Sie zur Zeit in Deutschland ansässig sind, müssen Sie sämtliche Einnahmen aus Katar auch hier in Ihrer Steuererklärung angeben (sogenanntes Welteinkommensprinip) als sogenannter unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 1 EStG)

Nur wenn Sie Ihren Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung, AO) in Deutschland aufgeben können, gelten Sie hier als "beschränkt Steuerpflichtiger", gemäß § 49 EStG haben Sie dann nur noch inländische Einkünfte zu versteuern.
Solche inländischen Einnahmen liegen bei einer Tätigkeit in Katar dann nicht mehr vor.

Die Abmeldung allein reicht noch nicht aus, um den Wohnsitz in Deutschland aufzugeben.

In Ihrem Fall als Verheirateter hat die Finanzverwaltung
und die höchstricherliche Rechtsprechung sogar ausdrücklich festgelegt, dass "ein Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebt, seinen Wohnsitz grundsätzlich dort hat, wo seine Familie lebt (BFH vom 6.2.1985, AEAO zu § 8 Nr. AO)

Eine dauernde Trennung liegt in Ihrem Fall offensichtlich nicht vor.

Eine steuerlich günstige Wohnsitzaufgabe kommt daher nur für Unverheiratete in Betracht oder wenn die ganze Familie in Katar lebt.

Daher ist in Ihrem Fall eine Steuerpflicht in Deutschland zur Zeit nicht vermeidbar. Sie können jedoch in Ihrem Fall erhebliche Reisekosten geltend machen und doppelte Haushaltsführung (sofern der Auftraggeber diese Aufwendungen nicht erstattet), so dass das steuerlich zu berücksichtigende Einkommnen reduziert werden kann.

In Katar sind Sie grundsätzlich auch steuerpflichtig, falls dort Einkommensteuer erhoben wird, so wird diese im Rahmen des§ 34 c EStG angerechnet. Dafür müssen Sie dann eine amtliche Bescheingung aus Katar vorlegen.

Umsatzsteuer:

Da der Leistungsort außerhalb der EU liegt, sind die Leistungen nicht steuerbar, Sie müssen also keine Umsatzsteuer erheben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick zu Ihrer Fragestellung geben,

mit freundlichen Grüßen

M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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