Frage geschrieben am 07.04.2010 09:47:37

Betreff: Arbeiten in Singapur - Einkommensteuer / DBA


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet

ich habe eine Fragen zur steuerlichen Situation bei einem Arbeitsaufenthalt in Singapur.

Ab 1. Juli 2010 werde ich in Singapur wohnen und dort (bei einer singapurischen Zweigstelle mit singapurischem Vertrag) beschäftigt sein. Ich werde ab dem 1. Juli das ganze Jahr in Singapur bleiben, also genau 183 Tage (im Zweifel 1-2 Tage mehr).

Hierzu habe ich folgende Fragen:

1. Laut DBA werde ich ja als tax resident in Singapur behandelt. Bedeutet dies, dass ich meine gesamte gezahlte Lohnsteuer aus den ersten 6 Monaten des Jahres 2010 von dem deutschen Staat zurück erhalten werde? Was muss ich dafür tun?

2. Ich möchte für meine Eltern eine Wohnung kaufen, die ich finanzieren werde. Gibt es aus steuerlichen Gesichtspunkten etwas zu beachten, wenn ich einen Finanzierungskredit in Deutschland abschließe, aber aus Singapur heraus tilge? Was ist steuerlich die sinnvollste Alternative und was ist zu beachten?

a. Entweder Kredit abbezahlen und den Eltern die Wohnung zur Verfügung stellen oder
b. Kredit abbezahlen und durch Mietzahlungen der Eltern refinanzieren (natürlich durch gesetzmäßige Mietzahlungen), dann aber monatliche Unterstützungszahlung an die Eltern aus Singapur heraus.
c. Eltern kaufen die Wohnung (mit einer Bürgschaft von mir) und erhalten monatliche Unterstützungszahlungen von mir aus Singapur heraus.

3. Wenn ich für Urlaub (bspw. Weihnachten) während der 183 Tage nach Deutschland fliege, hat das Auswirkungen auf die 183-Tage-Regel?

4. Neben meinem Einkommen in Singapur werde ich auch noch zwei andere Einkommensarten haben (siehe unten): Wie sind diese steuerlich zu behandeln.

a. Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung in Deutschland
b. Vergütung als Beiratsmitglied eines Unternehmens mit Sitz in Deutschland (freiberuflich)

5. Was ist steuerlich zu beachten, wenn man in Singapur aufgebaute und dort verteuerte Ersparnisse nach Deutschland transferieren möchte?

6. Ist es vor dem Hintergrund der geschilderten Situation notwendig, im Rumpfjahr 2010 bzw. in den folgenden Jahren eine deutsche Steuererklärung abzugeben?


Antwort geschrieben am 07.04.2010 10:46:02
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Anwendung der 183-Tageregelung ist an 3 Voraussetzungen geknüpft, die allesamt erfüllt sein müssen, damit eine Besteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland und nicht im Tätigkeitsstaat Singapur erfolgt:

1.Sie halten sich nicht länger als 183 Tage in Singapur auf.
2.Ihre Vergütung wird von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht in Singapur ansässig ist.
3.Ihre Vergütung wird nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber in Singapur hat.


Da bei Ihnen die Voraussetzungen 2 und 3 nicht erfüllt sind, spielt die 183 Tageregelung keine Rolle. Ihr Gehalt wird in Singapur versteuert.

Frage 1

Sie müssen für das Jahr 2010 eine Einkommensteuererklärung abgeben, da Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, da Sie hier Ihren Wohnsitz innehaben. Die Einkünfte aus der Tätigkeit sind in Deutschland steuerfrei, erhöhen aber im Rahmen des Progessionsvorbehalts nach § 32b EStG die Einkommensteuer auf die deutschen Einkünfte. Das deutsche Finanzamt wird einen Nachweis anfordern, dass die Einkünfte im Tätigkeitsstaat Singapur besteuert oder von der Besteuerung freigestellt wurden. Ob sich für 2010 eine Steuererstattung ergibt bzw.wie hoch diese Steuererstattung ist, lässt sich leider pauschal nicht sagen, da die Höhe der Einkünfte nicht bekannt sind.

Damit kann ich Ihre Fragen 3 und 6 vorweg wie folgt beantworten:

Frage 3

Die 183-Tageregelung hat bei Ihnen keine Auswirkungen, da Sie keine Anwendung findet.

Frage 6

Da Sie, wovon ich ausgehe, in Deutschland weiterhin EINEN Wohnsitz haben, sind Sie in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Nach dem DBA mit Singapur sind die Einkünfte aus der unselbständigen Tätigkeit in Deutschland steuerfrei, erhöhen aber im Rahmen des Progressionsvorbehaltes die Steuer auf die deutschen Einkünfte. Sie müssen daher auch in den Jahren 2011 ff eine deutsche Einkommensteuererklärung abgeben.

Frage 2

Steuerlich spielt es keine Rolle aus welchem Land Sie den beabsichtigten Kredit bedienen. Schuldzinsen und andere Werbungskosten können Sie aber nur dann steuerlich zum Abzug bringen, wenn Sie die Wohnung an die Eltern vermieten, d.h. Mieteinnahmen erzielen.

Frage 4

Die hier genannten Einkünfte sind im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland zu versteuern.

Frage 5

Sie müssen für alle in Singapur versteuerten Einkünfte dem deutschen Finanzamt gegenüber den Nachweis erbringen, dass in Singapur eine Besteuerung stattgefunden hat. Erbringen Sie diesen Nachweis nicht, erfolgt eine vollständige Besteuerung der Einkünfte in Deutschland.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater



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