Frage geschrieben am 17.02.2009 13:00:45

Betreff: Außenprüfung §193 an Amtsstelle


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,

es ist eine sog. Außenprüfung angekündigt, am Ende des Schreibens steht: "Ort: an Amtsstelle".

1.) Soll die Prüfung nun im Amt oder im Kleinstbetrieb erfolgen?
2.) Kann man die Prüfung im Privathaus (mit Arbeitszimmer) verweigern? Da der Betrieb zum Zeitpunkt der angekündigten Prüfung nicht mehr bestehen wird.
3.) Was passiert, wenn Unterlagen/Rechnungen/Nachweise nicht mehr aufgefunden werden können?

MfG


Antwort geschrieben am 17.02.2009 14:52:39
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

1. Soll die Prüfung nun im Amt oder im Kleinstbetrieb erfolgen?

Nach § 6 Betriebsprüfungsordnung ist die Prüfung grundsätzlich in den Geschäftsräumen eines Steuerpflichtigen durchzuführen. Wenn ein Geschäftsraum nachweislich nicht vorhanden ist und die Außenprüfung nicht in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen stattfinden soll, ist an Amtsstelle zu prüfen (§ 200 Abs. 2 AO). Ein anderer Prüfungsort kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
In Ihrem Falle findet die Prüfung im Finanzamt statt. Sie können jedoch auch beantragen, dass die Prüfung in Ihrer Wohnung oder in Ihren Geschäftsräumen stattfindet oder sogar bei einem Steuerberater.

2. Kann man die Prüfung im Privathaus (mit Arbeitszimmer) verweigern?

Auch die Prüfung in den Wohnräumen ist grundsätzlich möglich, hiervon hat der Prüfer aber keinen Gebrauch gemacht. Betreffend des Arbeitszimmers hat er das Recht dieses zu besichtigen.

3. Wenn Rechnungen, Unterlagen und andere Nachweise nicht mehr vorliegen oder steuerliche Sachverhalte von Ihnen dem Finanzamt gegenüber nicht glaubhaft gemacht werden, können die Besteuerungsgrundlagen zu Ihrem Nachteil geschätzt werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn die Bescheide des Prüfungszeitraumes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 164 Absatz 1 AO stehen.

Sie sollten die bevorstehende Prüfung sehr ernst nehmen und sich gut darauf vorbereiten. Vor dem Erscheinen des Prüfers können Sie in der Regel nicht versteuerte Sachverhalte im Rahmen einer Selbstanzeige straffrei berichtigen. Nach erscheinen des Prüfers bzw. der Übergabe der Unterlagen an den Prüfer kommt eine Strafbefreiung nicht mehr in Betracht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater


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