Frage geschrieben am 16.02.2009 22:19:59Betreff: Aufgabe Selbständigkeit?
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
meine seit nunmehr 5 Jahren bestehende Handelsvertretung (Finanzdienstleistungen) möchte ich nunmehr liquidieren, da ich in eine Festanstellung wechsle.
Hierzu folgende Fragen:
1. Aufgrund von sehr langen Stornofristen (teilweise 10 Jahre) werde
ich wohl noch die nächsten Jahre (wohl eher negative) Einkünfte
aus generieren. Kann ich trotzdem das Gewerbe
(bilanzierungspflichtig) jetzt abmelden?
2. Sollte 1 nicht funktionieren, kann ich trotzdem mit meiner Frau die
Lohnsteuerklasse wechseln? (Von derzeit 5 auf 3) wegen
Aufgabe Selbstständigkeit? Reicht hierfür eine Kündigung des
Ausschließlichkeitsvertrages?
Vielen Dank im voraus!
Mit herzlichen Grüßen
Ihr Fragesteller
Antwort geschrieben am 17.02.2009 07:33:24
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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ich beantworte gerne Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:
Ich weise darauf hin, dass hier eine erste Orientierung über die bestehende Rechtslage erfolgen kann und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Steuerberater Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Es geht nicht nur darum, das Gewerbe abzumelden, Sie müssen gegenüber dem Finanzamt auch die Betriebsaufgabe erklären. Auf den Stichtag der Aufgabe des Gewerbes ist noch einmal eine Bilanz zu erstellen, aus Kostengründen sollten Sie daher auch den 31.12. eines Jahres wählen, wenn nicht Gründe für die Entscheidung zu einem anderen Stichtag sprechen. Die Stornorisiken werden dann entsprechend in diesem Abschluss berücksichtigt. Sollten danach weitere Stornogeschäfte abgerechnet werden, können Sie die Verluste hieraus im jeweiligen Jahr als nachträgliche Betriebsausgaben geltend machen.
2. Unabhängig von der Frage der Betriebsaufgabe ist die Wahl der Steuerklasse zu beurteilen. Sie können einmal im Jahr die Steuerklassen wechseln unter Vorlage beider Steuerkarten bei der zuständigen Stelle Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Eine Begründung müssen Sie dabei gar nicht angeben. Die Kündigung des genannten Vertrages spielt dabei auch keine Rolle. Die Lohnsteuer ist lediglich eine Erhebungsform der EInkommensteuer. Falls Sie beide über die Angestellentätigkeit noch weitere positive Einkünfte haben, ist gegebenenfalls eine Einkommensteuervorauszahlung zu berechnen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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