Frage geschrieben am 20.12.2008 11:41:30

Betreff: Aufgabegewinn


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Unternehmer verstirbt. Ideeller Wert der Rechte/Lizenz ist für Witwe persönlich nicht nutzbar (da Berufsbezogen), könnte aber bei einem eventuellen Verkauf einen gewissen Wert darstellen.

Wert der Rechte ist ungewiss, wird aber zu einem geschätzten Betrag beim Aufgabegewinn dem FA erklärt und somit nach Meinung der Witwe ins Privatvermögen überführt.

Witwe schenkt die Rechte an der Lizenz ihren erwachsenen Kindern, da sie damit nichts zu tun haben will.

Die Kinder können die Lizenz persönlich auch nicht nutzen, versuchen jedoch, die Rechte daran zu verkaufen, was ihnen zwei Jahre später auch gelingt.

Der erzielte Verkaufspreis ist höher als der bei der Witwe geschätze Betrag beim Aufgabegewinn.

Die Kinder gehen davon aus, dass es sich um einen Privatverkauf gehandelt hatte und dass die erzielte Wertsteigerung eine privater, nicht steuerbarer Gewinn war.

Frage 1:
Handelt es sich um eine private Schenkung?

Frage 2:
Handelt es sich um einen privaten Verkauf?

Wenn NEIN:
Frage a:
Wäre eventuell die Differenz zwischen erzieltem Verkaufspreis und damalig geschätzen Wert beim Aufgabegewinn nachzuerfassen und von der Witwe nach zu versteuern?

Frage b:
Wenn ja, wäre der Differenzbetrag nachträglich
a.) im Jahr der Betriebsaufgabe zu erfassen?
b.) im Jahr des Verkaufs?

Frage c :
Wäre der Erlös bei den Kindern zu versteuern
a.) der gesamte Betrag
b.) die Wertsteigerung

Danke.








Antwort geschrieben am 20.12.2008 12:54:59
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt Ulrich Stiller
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Frage 1:

Die Witwe hat durch Erklärung eines Aufgabegewinns gegenüber dem Finanzamt diesen Gewinn versteuert. Bei einer Betriebsaufgabe fehlt es einem Veräusserungserlös. Stattdessen werden die stillen Reserven dadurch realisiert, dass der gemeine Wert der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter anzusetzen (§ 16 Abs. 3 EStG) ist. Das ist hier gem. Ihren Ausführungen geschehen und durch einen Steuerbescheid durch das Finanzamt wohl auch festgestellt worden. Der gemeine Wert wird dabei durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 BewG). Spätere Werterhöhungen spielen dann für den Entnahmegewinn keine Rolle (BFH Urteil vom 1.4.1998 XR 150/95).

Frage 2

Wenn die Lizenzen dann unentgeltlich auf die Kinder übertragen wurden, liegt eine Schenkung vor. Es wurde Privatvermögen von der Witwe auf die Kinder übertragen. Wenn die Kinder dann die Lizenzen veräusseren spielt sich auch dieses auf der privaten Ebene statt. Ein privates Veräusserungsgeschäft, dessen Veräusserungsgewinn nach § 23 EStG zu versteuern wäre, läge nur dann vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräusserung ein Zeitraum von bis zu einem Jahr liegen würde. Da die Schenkung auf die Kinder ertragsteuerlich keine Anschaffung darstellt, eben weil eine unentgeltliche Übertragung vorliegt, kann kein steuerpflichtiges privates Veräusserungsgeschäft vorliegen. Die Veräusserung durch die Kinder wäre daher nicht einkommensteuerpflichtig. Das Veräusserungsgeschäft muss daher in der Einkommensteuererklärung der Kinder nicht aufgeführt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater


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