Frage geschrieben am 08.02.2010 21:41:20

Betreff: Aufwand für Kinderbetreuung - Zahlung für Vorjahr in 2009


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Hallo,

ich weiß, dass die Kinderbetreuungskosten nur zu zwei Drittel und nur bis € 4000 ansetzbar sind. Uns ist folgendes passiert: die Stadt hatte im Vorjahr versäumt, den Betrag für Kinderbetreuung abzubuchen (Computerfehler/ allg. Programmumstellung o.ä.) und hat erst im folgenden Jahr (2009) abgebucht. Hierdurch konnten wir für das Jahr 2008 diese Beträge nicht geltend machen, da der Nachweis der Zahlung erforderlich war. Durch die Nachzahlung haben wir jetzt einen so hohen Betrag an Kindergartenbeiträgen in 2009 geleistet, dass wir weit über die Grenze hinaus sind (über 6000). Gibt es eine Möglichkeit, diese Aufwendungen noch in das Vorjahr zu schieben (die Leistung wurde ja im Jahr 2008 in Anspruch genommen).

Danke für eine Antwort.


Antwort geschrieben am 08.02.2010 22:21:07
Rechtsanwalt Irmingard Huber-Stempfel
Buxacher Str. 80a, 87700 Memmingen, Tel: 08331/901781, Fax: 08331/74889
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Sehr geehrter Fragesteller,
Zu den Kinderbetreuungskosten ist eine BMF herausgegeben worden, das im BStBl I 2007 184 ff veröffentlicht wurde.

Hiernach richtet sich die Zuordnung der Aufwendungen nach der Gewinnermittlungsart. Sind Sie Gewerbetreibender und erstellen eine Bilanz, sind die Kinderbetreuungskosten nach dem Veranlassungsprinzip zu berücksichtigen, d.h die Aufwendungen für das Jahr 2008 in der Bilanz 2008 und die Aufwendungen für 2009 in der Bilanz 2009.

Sind Sie aber Arbeitnehmer und erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 11 EStG, d.h. das Abflussprinzip oder Zahlungsprinzip. Sollte die Zahlung für 2008 in den ersten 10 Tagen von 2009 erfolgt sein, werden die Kinderbetreuungskosten noch der Veranlagung 2008 zugerechnet § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG
Sollte die Zahlung der Kinderbetreuungskosten 2008 nach dem 11.01.2009 erfolgt sein, gehören diese in die Veranlagung 2009.

Diese Antwort erfolgt im Rahmen der Erstberatung unter zugrunde legen des dargestellten Sachverhaltes. Änderungen im Sachverhalt können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Mit freundlichen Grüssen

I. Huber-Stempfel
Steuerberaterin

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