Frage geschrieben am 13.10.2009 17:14:34

Betreff: Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbu


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 45,00
Status: Beantwortet
Ich habe nach einer Ausbildung zum Speditionskaufmann ein Studium an der FH im Studiengang Transport und Logistikmanagement im Januar 2008 abgeschlossen. Seitdem bin ich als kaufmännischer Angestellter beschäftigt.
Steuererklärungen habe ich während des Studiums 3x für Zinserträge, incl. 1x für Praktikumsbezüge und 1x gar nicht abgegeben. Werbungskosten für das Studium habe ich nie beansprucht.
Wie kann ich für die Jahre ab 2004 noch entsprechende Verlustvorträge geltend machen?


Antwort geschrieben am 13.10.2009 17:58:27
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Grundsätzlich ist die rückwirkende Feststellung von Verlusten nach § 10 d EStG nicht möglich, wenn für ein Jahr bereits eine bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wurde.

In Ihrem Fall kann auf jeden Fall ein Feststellung über die Verluste für das Jahr, in dem keine Veranlagung durchgeführt wurde, erfolgen. Die Veranlagung nach § 10 d EStG ist eine sogenannte "Pflichtveranlagung", wenn Sie dies gegenüber dem Finanzamt geltend machen, muss hier die Verlustfeststellung durchgeführt werden.

Der BFH (Bundesfinanzhof) hat für weitere Fälle eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur erstmaligen Feststellung eines verbleibendene Verlustabzugs ( § 10 d Abs. 4 EStG) vorgenommen.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung vom 17.9.2008 ( XI R 70/06) die erstmalige Feststellung von Verlusten auch dann für zulässig erklärt, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustfeststellungsjahr zwar bestandskräftig, aber darin noch keine ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind.

Das kann aber nur dann der Fall sein, wenn die Einkommensteuer auf "Null" festgesetzt war und der Gesamtbetrag der Einkünfte "null" war. Das ist der entscheidende Tatbestand.

Mangels genauer Angaben können in Ihrem Fall durchaus die Voraussetzungen hier erfüllt sein, etwa wenn geringe Einnahmen vorliegen und durch die steuerlichen Freibeträge oder Werbungskosten das steuerliche zu bererücksichtigtende Einkommen dann "null" ist. Liegen dagegen auch nur geringe positive Einnahmen vor - auch unter dem steuerlichen Grundfreibetrag - kommt eine nachträgliche Feststellung des Verlustes für das betreffende Jahr nicht in Betracht.

Bitte prüfen Sie daher Ihre früheren Steuerbescheide, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Vielleicht kommt auch für das Jahr 2007 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn der Steuerbescheid für 2007 noch nicht älter als ein Jahr ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine kostenlose Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hat Ihnen der Steuerberater weitergeholfen?

Wie verständlich war der Steuerberater?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Steuerberater?

Empfehlen Sie diesen Steuerberater weiter?


Lesezeichen hinzufügen:

Schnell einen Steuerberater fragen:

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort vom Steuerberater
Frage stellen