Frage geschrieben am 14.12.2011 23:20:58Betreff: Ausbildungskosten rückwirkend von der Steuer absetzen
Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
um meine Studiums-Ausbildungskosten rückwirkend von der Steuer abzusetzen, habe ich für das Jahr 2007 eine "Erklärung zur Festellung des verbleibenden Verlustvortrags" durchgeführt.
Anbei eine PDF-Datei mit der Antwort des Finanzamtes.
Nun meine 4 Fragen.
1. Mir wurde vom Finanzamt telefonisch geraten sinngemäß den folgenden Einspruch gegen den Bescheid zu beantragen:
"Es handelt sich nicht um Sonderausgaben sondern um Werbungskosten, und diese fielen bei meinem Erststudium an."
Würden Sie dem Einspruch sinngemäß zustimmen, bzw. hätten Sie eine "schöne & prägnante" Einspruch-Formulierung, welche ich beim Finanzamt einreichen könnte?
Falls Sie nicht derselben Meinung sind, wie sollte man auf das Schreiben reagieren?
2. Optionale Frage: Was hat es mit den Begrifflichkeiten "Sonderausgaben" und "Werbungskosten" auf sich? Wie ich gehört habe, sollen Werbungskosten anstatt Sonderausgaben im Einspruch erwähnt werden?
3. Angenommen, das Finanzamt würde den Einspruch akzeptieren, müsste ich dann aktiv weitere Schritte unternehmen um von dem "neagtiv zu versteuernden Einkommen" zu profitieren?
(Oder wird das "negativ zu versteuernde Einkommen" mit meiner letzten Steuererklärung automatisch verrechnet. Oder müsste ich bei der nächsten Steuererklärung aktiv etwas bestimmtes ankreuzen oder den Betrag "-4000 Euro" in ein bestimmtes Feld eintragen?)
4. Mit welchen Netto-Vorteil wäre bei dem "negativ zu versteuernden Betrag von -4000 Euro" bei einem Bruttoeinkommen von 40000 Euro in etwa zu rechnen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 15.12.2011 14:02:00
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Dr. Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
Bewertungen: 28
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Aus systematischen Gründen beantworte ich Ihre Fragen in folgender Reihenfolge:
Zu 2.
Sonderausgaben sind keine Betriebskosten / Werbungskosten. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4000 Euro im Kalenderjahr abzuziehen. D.h., 1) der Abzug der Ausbildungsaufwendungen als Sonderausgaben sind bis 4000 EUR im Kalenderjahr begrenzt und 2) durch den Abzug der Sonderausgaben kann nur das zu versteuernde Einkommen im gleichen Veranlagungszeitraum gemindert werden. Sie können daher die Ausbildungsaufwendungen in 2007 als Sonderausgaben nicht für Minderung z.B. Ihres zu versteuernden Einkommens in 2011 nutzen.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§9 EStG). Sind die Werbungskosten höher als die Einnahmen, entstehen Negative Einkünfte. Werden die negativen Einkünfte im aktuellen Veranlagungszeitraum nicht ausgeglichen, sind diese in den folgenden Veranlagungszeiträumen vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag nach §10d Abs. 2 EStG).
Ihre Ausbildungsaufwendungen in 2007 laufen als Sonderausgaben ins Leere, wenn Sie in 2007 keine Einkünfte hatten. Als Werbungskosten können Sie durch diese Aufwendungen negative Einkünfte feststellen lassen, wenn Sie in 2007 keine oder geringere Einnahmen hatten. Sie können dann diesen festgestellten Verlust mit z.B. positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in 2011 verrechnen lassen.
Zu 1.
Nach dem Satz "Es handelt sich nicht um Sonderausgaben sondern um Werbungskosten, und diese fielen bei meinem Erststudium an." handelt es sich um Aufwendungen im Bezug auf Ihr ERSTSTUDIUM. Nach § 12 Nr. 5 EstG können Aufwendungen des Stpfl. für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn dieses Studium nicht im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis steht. Es handelt sich dabei um Lebensführungskosten, die nur unter den Voraussetzungen des § 10 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Wenn Ihr Erststudium nach einem erfolgreichen nicht akademischen Berufsabschluss erfolgt und die späteren Einnahmen konkret erkennbar sind, dann sind die Aufwendungen bei Ihrem Erststudium Vorweggenommene Werbungskosten. In diesm sollen Sie im Einspruch neben diesem Satz die dem Studium vorangegangene und erfolgreich abgeschlossene Ausbildung darstellen.
Haben Sie keine Ausbildung vor Ihrem Studium gemacht, liegen grundsätzlich keine Werbungskosten vor. Der BFH hat jedoch in zwei Fällen entschieden, dass die Kosten des Erststudiums als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn diese hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst sind (BFH Urteil VI R 38/10 v. 28. 7. 2011 und BFH Urteil VI R 7/10 v. 28. 7. 2011). Ich empfehle Ihnen, beide Urteile des BFH genau zu lesen. Wenn Ihr Fall mit den Sachverhalten in den Urteilen vergleichbar ist, sollen Sie in Ihrer Einspruchsbegründung auch Urteilsbegründung des BFH zitieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 15.12.2011 14:34:55
Zu 3.
Fall das Finanzamt Ihren Einspruch akzeptiert und einen Verlustfeststellungsbescheid erlassen wird, können Sie in der Steuererklärung für folgenden Veranlagungszeitraum einen Antrag stellen, diesen Verlust mit Ihrer positiven Einkünften zu verrechnen. Wird im Folgejahr der Verlust nicht vollständig verrechnet, geht er in den Verlustfeststellungsbescheid dieses Jahres ein.
Zu 4.
Das Steuererpanis durch Verrechnung eines Verlustes von 4000 EUR hängt nicht von Ihrem Bruttoeinkommen ab, sondern von Ihrem zu versteuernden Einkommen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 30000 EUR wird das Steuererpanis nach aktueller Rechtslage über 1200 EUR sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Zu 3.
Fall das Finanzamt Ihren Einspruch akzeptiert und einen Verlustfeststellungsbescheid erlassen wird, können Sie in der Steuererklärung für folgenden Veranlagungszeitraum einen Antrag stellen, diesen Verlust mit Ihrer positiven Einkünften zu verrechnen. Wird im Folgejahr der Verlust nicht vollständig verrechnet, geht er in den Verlustfeststellungsbescheid dieses Jahres ein.
Zu 4.
Das Steuererpanis durch Verrechnung eines Verlustes von 4000 EUR hängt nicht von Ihrem Bruttoeinkommen ab, sondern von Ihrem zu versteuernden Einkommen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 30000 EUR wird das Steuererpanis nach aktueller Rechtslage über 1200 EUR sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin













