Frage geschrieben am 08.09.2011 15:37:56Betreff: Ausgaben bei Eigennutzung
Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Nun lese ich in "finanztest":
http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Handwerker-und-Haushaltshilfen-Steuerbonus-fuer-alle-4264448-4264453/
"Kein Geld gibt es für Arbeiten beim Bau eines Hauses und fürs Anbauen oder Aufstocken, wenn neuer Wohnraum entsteht."
Und wenn kein neuer Wohnraum entsteht, also bei Erhaltungsaufwendungen im Altbau (z.B. Laminat, Tapeten, Abwasserleitungen)?
Falls da entgegen meiner bisherigen Meinung doch Kosten geltend gemacht werden können wäre ich dankbar für einen Hinweis auf den entsprechenden Paragraphen etc.
Danke im voraus.
M. Flöger
Antwort geschrieben am 08.09.2011 16:01:42
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Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Sie können Aufwendungen im eigenen Haus im Rahmen des § 35a EStG geltend machen, jedoch nur die Kosten für die Dienstleistung, also die Arbeitsleistung des Handwerkers etc, nicht für das verwendete Material. Weitere Voraussetzung ist, dass das Honorar an den Handwerker etc. überwiesen wird und keine Barzahlung erfolgte.
Bei der Rechnungsstellung sollten Sie daher auf eine korrekte Trennung zwischen Arbeitskosten und Materialkosten achten, die Umsatzsteuer wird dann anteilig noch dazugerechnet. Bei einer Pauschalrechnung wie etwa "Euro 3.000 für Sanierung Terrasse" ist der Streit mit dem Finanzamt nicht zu vermeiden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit beantworten,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 35 a (3) Satz 1 EStG
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. 2 Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
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