Frage geschrieben am 04.07.2010 20:09:37

Betreff: Auslandsübernachtungspauschalen 2010 bei 4/3 Rechnung


Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte(r) Steuerberater(in),

ich habe ein Gewerbe angemeldet und bin nicht bilanzierungspflichtig.
Vom 5.2.10-8.5.10 befand ich mich aus betrieblichen Gründen im Ausland (Fortbildung UK Recht) und möchte nunmehr mangels Rechnung für die Unterkunft die Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen England geltend machen. In Deutschland war ich nicht abgemeldet und habe weiterhin den Mietzins für meine deutsche Wohnstätte entrichtet.
Nach der neuen Rechtsprechung ergibt sich:
Bei Übernachtungen im Inland! müssen die Übernachtungskosten grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen! werden...*
Frage: Im Ausland ist demnach kein Nachweis mehr notwendig gleichwohl es weiter heisst, dass als Übernachtungskosten die tatsächlich entstandenen Kosten (Zweitwohnung) anzuerkennen
sind und die neuen Regelungen für die Lohnabrechnung der Mitarbeiter beim Frühstück auf Dienstreisen auch für Selbstständige gelten. Dies stellte das Finanzministerium Schleswig-Holstein am 8.4.2010 klar. In einem aktuellen Erlass wies die Behörde darauf hin, dass die in Randziffer 16 des BMF-Schreibens erläuterten Regeln nicht für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbstständige anzuwenden ist.

*... Sie können geschätzt werden, wenn sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind (→ BFH vom 12. September 2001 – BStBl II S. 775). Die in diesem Zusammenhang oft genannte Übernachtungspauschale von 20,00 Euro bezieht sich nur auf die weiter unten beschriebene Möglichkeit der steuerfreien Erstattung von Aufwendungen durch den Arbeitgeber!!.

Für die Zeit vom 6.5.-8.5. kann ich nur noch die Kosten einer Dienstreise in UK geltend machen, die da wären?
Welchen Betrag kann ich für VMA und Übernachtung für die UK Zeit nun insgesamt geltend machen in meiner 3/4 RG?


Antwort geschrieben am 04.07.2010 23:01:54
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform i,m Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Die von Ihnen angefragten Pauschalen ergeben sich aus dem BMF Schreiben vom 17.12.2008 (BStBL. I 2009, S. 1052) und betragen wie folgt:

Verpflegungsmehraufwendungen:
Abwesenheit > 24 h: Edingburgh 42 EUR, London 60 EUR, übriges UK 42 EUR
Abwesenheit < 24 h aber > 14 h: Edingburgh 28 EUR, London 40 EUR, übriges UK 28 EUR
Abwesenheit < 14 h aber > 8 h: Edingburgh 14 EUR, London 20 EUR, übriges UK 14 EUR

Übernachtungspauschalen: Edingburgh 170 EUR, London 152 EUR, übriges UK 110 EUR


Diese Pauschalen können Sie im Rahmen Ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ansetzen.

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling

Meine Homepage: www.wessling-steuer.de


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