Frage geschrieben am 04.07.2010 20:09:37Betreff: Auslandsübernachtungspauschalen 2010 bei 4/3 Rechnung
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
ich habe ein Gewerbe angemeldet und bin nicht bilanzierungspflichtig.
Vom 5.2.10-8.5.10 befand ich mich aus betrieblichen Gründen im Ausland (Fortbildung UK Recht) und möchte nunmehr mangels Rechnung für die Unterkunft die Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen England geltend machen. In Deutschland war ich nicht abgemeldet und habe weiterhin den Mietzins für meine deutsche Wohnstätte entrichtet.
Nach der neuen Rechtsprechung ergibt sich:
Bei Übernachtungen im Inland! müssen die Übernachtungskosten grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen! werden...*
Frage: Im Ausland ist demnach kein Nachweis mehr notwendig gleichwohl es weiter heisst, dass als Übernachtungskosten die tatsächlich entstandenen Kosten (Zweitwohnung) anzuerkennen
sind und die neuen Regelungen für die Lohnabrechnung der Mitarbeiter beim Frühstück auf Dienstreisen auch für Selbstständige gelten. Dies stellte das Finanzministerium Schleswig-Holstein am 8.4.2010 klar. In einem aktuellen Erlass wies die Behörde darauf hin, dass die in Randziffer 16 des BMF-Schreibens erläuterten Regeln nicht für Arbeitnehmer, sondern auch für Selbstständige anzuwenden ist.
*... Sie können geschätzt werden, wenn sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind (→ BFH vom 12. September 2001 – BStBl II S. 775). Die in diesem Zusammenhang oft genannte Übernachtungspauschale von 20,00 Euro bezieht sich nur auf die weiter unten beschriebene Möglichkeit der steuerfreien Erstattung von Aufwendungen durch den Arbeitgeber!!.
Für die Zeit vom 6.5.-8.5. kann ich nur noch die Kosten einer Dienstreise in UK geltend machen, die da wären?
Welchen Betrag kann ich für VMA und Übernachtung für die UK Zeit nun insgesamt geltend machen in meiner 3/4 RG?
Antwort geschrieben am 04.07.2010 23:01:54
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Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Plattform i,m Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Die von Ihnen angefragten Pauschalen ergeben sich aus dem BMF Schreiben vom 17.12.2008 (BStBL. I 2009, S. 1052) und betragen wie folgt:
Verpflegungsmehraufwendungen:
Abwesenheit > 24 h: Edingburgh 42 EUR, London 60 EUR, übriges UK 42 EUR
Abwesenheit < 24 h aber > 14 h: Edingburgh 28 EUR, London 40 EUR, übriges UK 28 EUR
Abwesenheit < 14 h aber > 8 h: Edingburgh 14 EUR, London 20 EUR, übriges UK 14 EUR
Übernachtungspauschalen: Edingburgh 170 EUR, London 152 EUR, übriges UK 110 EUR
Diese Pauschalen können Sie im Rahmen Ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ansetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.07.2010 10:51:29
Hallo Herr Weßling,
besten Dank für Ihre Antwort, gleichwohl ich mir auch die Fragen nach der Notwendigkeit einer Rechnung (Inland und Ausland) beantwortet gewünscht hätte.
Daher erlaube ich mir an dieser Stelle die Nachfragen:
a.) Nach der neuen Rechtsprechung ergibt sich:
Bei Übernachtungen im Inland! (die Betonung liegt hier offensichtlich auf Inland?) müssen die Übernachtungskosten grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen! werden...
Wie genau muss der Nachweis aussehen? Ist damit eine Rechnung gemeint?
b.) Inwiefern werden Pauschalen für Übernachtungen im Inland / Ausland für Selbständige Einzelunternehmer in der EÜR anerkannt, wenn keine Erstattung durch einen Arbeitgeber (Einmannunternehmen) erfolgt und auch keine Rechnungen (aus dem Ausland, hier UK) vorliegen (privates Flatsharing ohne Rechnung).
Ab dem 91. Tag ist m.E. auch nur noch eine Dienstreise mit den niedrigeren deutschen Pauschalen anwendbar oder?
Ich freue mich auf Ihre Nachricht.
Hallo Herr Weßling,
besten Dank für Ihre Antwort, gleichwohl ich mir auch die Fragen nach der Notwendigkeit einer Rechnung (Inland und Ausland) beantwortet gewünscht hätte.
Daher erlaube ich mir an dieser Stelle die Nachfragen:
a.) Nach der neuen Rechtsprechung ergibt sich:
Bei Übernachtungen im Inland! (die Betonung liegt hier offensichtlich auf Inland?) müssen die Übernachtungskosten grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen! werden...
Wie genau muss der Nachweis aussehen? Ist damit eine Rechnung gemeint?
b.) Inwiefern werden Pauschalen für Übernachtungen im Inland / Ausland für Selbständige Einzelunternehmer in der EÜR anerkannt, wenn keine Erstattung durch einen Arbeitgeber (Einmannunternehmen) erfolgt und auch keine Rechnungen (aus dem Ausland, hier UK) vorliegen (privates Flatsharing ohne Rechnung).
Ab dem 91. Tag ist m.E. auch nur noch eine Dienstreise mit den niedrigeren deutschen Pauschalen anwendbar oder?
Ich freue mich auf Ihre Nachricht.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 06.07.2010 17:18:25
Sehr geehrte Interessentin,
a) zunächst muss ich mich leider berichtigen: die von mir genannte Tabelle ist nur für die Verpflegungsmehraufwendungen anwendbar, nicht für die Übernachtungspauschalen. Hier sind bei Auslandreisen seit 2008 nur noch die tatsächlich entstandenen Aufwendungen abziehbar. Dieser Nachweis ist anhand von Rechnungen oder anderen Belegen zu führen. Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen nachgewiesen werden, dies muss nicht unbedingt anhand von Rechnungen passieren, sondern kann auch durch Barquittungen oder Kontoauszüge nachgewiesen werden.
b) Insofern werden also bei einem Einzelunternehmer keine pauschalen Übernachtungskosten mehr anerkannt, sondern nur solche, die tatsächlich angefallen und (irgendwie) belegt sind.
c) Hinsichtlich Ihrer 91-Tage Regelung könnten Sie mir noch mal eine Mail schicken, wie Sie darauf kommen? Ist für mich nicht ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Sehr geehrte Interessentin,
a) zunächst muss ich mich leider berichtigen: die von mir genannte Tabelle ist nur für die Verpflegungsmehraufwendungen anwendbar, nicht für die Übernachtungspauschalen. Hier sind bei Auslandreisen seit 2008 nur noch die tatsächlich entstandenen Aufwendungen abziehbar. Dieser Nachweis ist anhand von Rechnungen oder anderen Belegen zu führen. Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen nachgewiesen werden, dies muss nicht unbedingt anhand von Rechnungen passieren, sondern kann auch durch Barquittungen oder Kontoauszüge nachgewiesen werden.
b) Insofern werden also bei einem Einzelunternehmer keine pauschalen Übernachtungskosten mehr anerkannt, sondern nur solche, die tatsächlich angefallen und (irgendwie) belegt sind.
c) Hinsichtlich Ihrer 91-Tage Regelung könnten Sie mir noch mal eine Mail schicken, wie Sie darauf kommen? Ist für mich nicht ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
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