Frage geschrieben am 02.07.2007 21:29:00Betreff: Auslandsentsendung - Wohnsitz weiterhin in Deutschland
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
-- Einsatz geändert am 03.07.2007 17:21:09
Antwort geschrieben am 03.07.2007 17:30:16
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die polizeiliche Meldung, noch dazu wohl nur pro forma bei den Eltern, reicht nicht aus um einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt beizubehalten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.07.2007 19:04:22
Sehr geehrter Herr Hermes,
vielen Dank für Ihre Antwort, zu der ich noch eine Nachfrage habe. Welche formalen Voraussetzungen müssen für die Anerkennung eines Wohnsitzes erfüllt sein?
Sehr geehrter Herr Hermes,
vielen Dank für Ihre Antwort, zu der ich noch eine Nachfrage habe. Welche formalen Voraussetzungen müssen für die Anerkennung eines Wohnsitzes erfüllt sein?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 10.07.2007 14:39:23
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie brauchen eine Wohnung; also objektiv zum Wohnen geeignete Wohnräume. Zudem muss der Steuerpflichtige, die Wohnung inne haben, d.h. er muss tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benützen.
Die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im allgemeinen sind lediglich Indizien dafür, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm begründeten Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie brauchen eine Wohnung; also objektiv zum Wohnen geeignete Wohnräume. Zudem muss der Steuerpflichtige, die Wohnung inne haben, d.h. er muss tatsächlich über sie verfügen können und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benützen.
Die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im allgemeinen sind lediglich Indizien dafür, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm begründeten Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
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