Frage geschrieben am 18.03.2011 10:52:41Betreff: Auto leasen oder kaufen
Rechtsgebiet: Selbstständige
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Ich übernehme nun das vorhandene Leasing-Fahrzeug vom bisherigen Arbeitgeber.
Was ist für mich steuerlich günstiger: Auto kaufen oder leasen? Was kann ich da jeweils später absetzen? Kann ich das Auto auf mich zulassen oder muß das auf die Firma zugelassen werden(Freiberuflerin)?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 20.03.2011 12:55:11
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Bernd Raue
Hohenstaufenstraße 2, 73101 Aichelberg, Tel: 07164/79984-28, Fax: 07164/79984-27
Steuerberatung
Bewertungen: 6
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vielen Dank für Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass meine Antwort im Sinne einer Erstberatung erfolgt und nur die von Ihnen gemachten Angaben berücksichtigen kann.
Hinsichtlich der steuerlichen Situation sieht es folgendermaßen aus:
Kauf-Fall:
Sie haben Anschaffungskosten aus denen Sie ggf. Vorsteuer geltend machen können. Die Anschaffungskosten werden über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei einem Gebrauchtfahrzeug kann man die Restnutzungsdauer zB so ermitteln, dass man von der Nutzungsdauer eines Neufahrzeuges lt. amtlicher AfA-Tabelle von 6 Jahren das Alter des Fahrzeugs abzieht. (Beispiel Alter 2 Jahr, Restnutzungsdauer 4 Jahre). Die Abschreibung mindert dann das steuerliche Ergebnis genauso wie andere Betriebsausgaben.
Sofern Sie den Kaufpreis über ein Darlehen refinanzieren, wären die Zinsen aus diesem Darlehen ebenfalls Betriebsausgaben. Der Tilgungsanteil ist steuerlich neutral.
Leasing-Fall:
Die Leasing-Raten stellen im Jahr der Zahlung Betriebsausgaben dar. Soweit Umsatzsteuer berechnet wird, kann diese als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Hinsichtlich der Betriebskosten (Steuer, Versicherung, Benzin etc.) ergibt sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung zwischen beiden Varianten grundsätzlich kein Unterschied.
Im Zusammenhang mit der Berechnung des Privatnutzungsanteils des Fahrzeugs ergeben sich bei Anwendung der 1%-Regelung keine Unterschiede. Im Falle der Fahrtenbuchmethode spielen die tatsächlichen Kosten eine Rolle, so dass sich hier der Unterschied zwischen Abschreibung (ggf. zzgl Zinsen) und Leasingraten auf die Berechnung durchschlägt.
Die Frage, welche Variante unter steuerlichen Gesichtspunkten günstiger ist, lässt sich ohne konkrete Zahlen zu kennen leider nicht pauschal beantworten. Um ein Beispiel zu berechnen, können Sie mir gerne noch konkretes Zahlenmaterial zu kommen lassen.
Hinsichtlich der Zulassung sollte, soweit Sie das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnen, dies auch bei der Zulassung kenntlich gemacht werden.
Ich hoffe, die Ausführungen haben Sie weitergebracht, anderenfalls nutzen Sie bitte die Möglichkeit des Nachfragens.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Raue
Steuerberater
Bitte beachten, es gelten eine Haftungsbeschränkung von EUR 1.000.000,00 sowie meine AGB als vereinbart.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.03.2011 10:00:16
Habe mich für das Leasen entschieden. Als Freiberuflerin kann ich das Fahrzeug dann auch auf meinen Namen zulassen und die Ausgaben über die Firma abrechnen?
Habe mich für das Leasen entschieden. Als Freiberuflerin kann ich das Fahrzeug dann auch auf meinen Namen zulassen und die Ausgaben über die Firma abrechnen?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 27.03.2011 11:58:41
Sehr geehrter Fragesteller,
soweit ich weiß, erfolgt die Zulassung bei einem Freiberufler immer auf die Person selbst, man kann aber durch einen Zusatz die Zuordnung zur beruflichen Tätigkeit deutlich machen. Dies ist aber keine steuerrechtliche Fragestellung, das sollten Sie mit der Zulassungsstelle abklären.
Steuerlich gehört das Fahrzeug dadurch zur betrieblichen Sphäre, dass Sie es dieser zuordnen.
Hilfreich wäre, dass der Leasingvertrag und ggf. sonstige Aufträge im Zusammenhang mit dem Fahrzeug erkennen lassen, dass nicht Sie privat sondern als Freiberufler den Vertrag schließen. Dies kann man durch zusätzliche Angabe der Firmenbezeichnung oder auch des Berufs deutlich machen.
Alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Fahrzeug können Sie, wie oben dargestellt, dann (ggf. unter Geltendmachung der Vorsteuer) bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Werbungskosten behandeln, also "über die Firma abrechnen".
Ich hoffe, die weiteren Ausführungen haben Sie weitergebracht.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Raue
Steuerberater
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Sehr geehrter Fragesteller,
soweit ich weiß, erfolgt die Zulassung bei einem Freiberufler immer auf die Person selbst, man kann aber durch einen Zusatz die Zuordnung zur beruflichen Tätigkeit deutlich machen. Dies ist aber keine steuerrechtliche Fragestellung, das sollten Sie mit der Zulassungsstelle abklären.
Steuerlich gehört das Fahrzeug dadurch zur betrieblichen Sphäre, dass Sie es dieser zuordnen.
Hilfreich wäre, dass der Leasingvertrag und ggf. sonstige Aufträge im Zusammenhang mit dem Fahrzeug erkennen lassen, dass nicht Sie privat sondern als Freiberufler den Vertrag schließen. Dies kann man durch zusätzliche Angabe der Firmenbezeichnung oder auch des Berufs deutlich machen.
Alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Fahrzeug können Sie, wie oben dargestellt, dann (ggf. unter Geltendmachung der Vorsteuer) bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Werbungskosten behandeln, also "über die Firma abrechnen".
Ich hoffe, die weiteren Ausführungen haben Sie weitergebracht.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Raue
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